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   EuGH, 27.04.2022 - C-674/20   

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https://dejure.org/2022,8958
EuGH, 27.04.2022 - C-674/20 (https://dejure.org/2022,8958)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2022 - C-674/20 (https://dejure.org/2022,8958)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2022 - C-674/20 (https://dejure.org/2022,8958)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Airbnb Ireland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Art. 114 Abs. 2 AEUV - Ausschluss der Bestimmungen über die Steuern - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Elektronischer Geschäftsverkehr - Internetportal zur Vermittlung von Immobilien - Art. 1 Abs. 5 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Binnenmarkt; Art. 114 Abs. 2 AEUV; Ausschluss der Bestimmungen über die Steuern; Richtlinie 2000/31/EG; Dienste der Informationsgesellschaft; Elektronischer Geschäftsverkehr; Internetportal zur Vermittlung von Immobilien; Art. 1 Abs. 5 Buchst. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Art. 114 Abs. 2 AEUV - Ausschluss der Bestimmungen über die Steuern - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Elektronischer Geschäftsverkehr - Internetportal zur Vermittlung von Immobilien - Art. 1 Abs. 5 ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, wenn in Belgien die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung und insbesondere die für eine elektronische Plattform für Unterkünfte Verantwortlichen durch regionale Rechtsvorschriften dazu ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Airbnb muss Brüssel steuerliche Auskünfte geben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auskunftspflichten von Vermittlern touristischer Unterkünfte

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zu steuerlichen Auskunftspflichten von Vermittlern touristischer Unterkünfte in der Region Brüssel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Airbnb muss Infos zur Touristen-Beherbung an Steuerverwaltung melden

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 31/2000 Art 1 Abs 5 Buchst a ; EGRL 31/2000 Art 15 Abs 2 ; EGRL 123/2006 Art 1 ; EGRL 123/2006 Art 2 ; EGRL 123/2006 Art 3 ; AEUV Art 56 ; AEUV Art 267

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 31/2000 Art 1 Abs 5 Buchst a, EGRL 31/2000 Art 15 Abs 2, EGRL 123/2006 Art 1, EGRL 123/2006 Art 2, EGRL 123/2006 Art 3, AEUV Art 56, AEUV Art 267
    Elektronischen Geschäftsverkehr, touristische Beherbergung, Betreiberdaten, elektronische Plattform

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Airbnb Ireland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Airbnb Ireland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2975
  • EuZW 2022, 802
  • NZM 2022, 848
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Auszug aus EuGH, 27.04.2022 - C-674/20
    Das vorlegende Gericht weist weiter darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als unter die Richtlinie 2000/31 fallender "Dienst der Informationsgesellschaft" ein Vermittlungsdienst einzustufen ist, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen und gleichzeitig auch einige Zusatzdienstleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 69).

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei Dienstleistungen wie den von Airbnb Ireland erbrachten um Dienste der Informationsgesellschaft handelt, die unter die Richtlinie 2000/31 fallen, nachdem der Gerichtshof einen Vermittlungsdienst auf diese Weise definiert hat, der darin bestand, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern anzubahnen, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, und gleichzeitig auch einige Zusatzdienstleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 49 und 69).

    Insoweit genügt ein Hinweis auf die Erklärungen von Airbnb Ireland im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112), ergangen ist, wonach Airbnb als Dienst "ein Bewertungssystem für Vermieter und Mieter zur Verfügung stellt, das für künftige Vermieter und Mieter zugänglich ist", was automatisch bedeutet, dass die damit zusammenhängenden Daten aufbewahrt werden.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.04.2022 - C-674/20
    Im Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Rat (C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 63), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Ausdruck nicht nur alle Gebiete des Steuerrechts ohne Unterscheidung der Art der betroffenen Steuern oder Abgaben abdeckt, sondern auch alle Aspekte dieses Rechtsgebiets, ob es sich nun um materielle Regelungen oder Verfahrensregelungen handelt.

    Er hat auch klargestellt, dass die Modalitäten der Beitreibung von Steuern jeglicher Art vom Abgaben- oder Steuersystem, mit dem sie verbunden sind, nicht getrennt werden können (Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 66).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2022 - C-674/20
    Entsprechendes folgt außerdem aus der wörtlichen Auslegung des weit gefassten Wortlauts von Art. 1 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf den "Bereich der Besteuerung" abstellt und mithin zu einer weiten Auslegung Anlass gibt, wie dies der Gerichtshof etwa in Bezug auf den Begriff "Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs" anerkannt hat, der eine größere Reichweite aufweist als der Ausdruck "Verkehrsdienstleistungen" (Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 41).
  • EuGH, 30.06.2020 - C-723/19

    Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK

    Auszug aus EuGH, 27.04.2022 - C-674/20
    Was den ersten Teil der zweiten Frage anbelangt, so trifft es zu, dass das vorlegende Gericht zu den von ihm genannten Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/123 keine stützenden Angaben gemacht hat, so dass der Gerichtshof entgegen den Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung weder die Gründe kennt, aus denen dem vorlegenden Gericht die Auslegung dieser Bestimmungen fraglich erscheint, noch den Zusammenhang, den das vorlegende Gericht zwischen ihnen und Art. 12 der Ordonnanz vom 23. Dezember 2016 herstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 2020, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C-723/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:509, Rn. 29).
  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

    Auszug aus EuGH, 27.04.2022 - C-674/20
    Wie der Gerichtshof betont hat, werden indessen Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren, von Art. 56 AEUV nicht erfasst (vgl. Urteil vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-483/12

    Pelckmans Turnhout - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 27.04.2022 - C-674/20
    Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot nationale Rechtsvorschriften nicht verstoßen, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die nicht die Regelung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Unternehmen bezwecken und deren beschränkende Wirkungen, die sie für den freien Dienstleistungsverkehr haben könnte, zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern (Urteil vom 8. Mai 2014, Pelckmans Turnhout, C-483/12, EU:C:2014:304, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-83/21

    Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung

    Was an erster Stelle die Richtlinie 2000/31 betrifft, wurde diese Richtlinie, wie der Gerichtshof in den Rn. 27 bis 30 des Urteils vom 27. April 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, im Folgenden: Urteil Airbnb Ireland, EU:C:2022:303), hervorgehoben hat, erstens auf der Grundlage u. a. von Art. 95 EG erlassen, dessen Inhalt in Art. 114 AEUV übernommen wurde, der in Abs. 2 von seinem Anwendungsbereich "Bestimmungen über die Steuern" ausschließt, wovon nicht nur alle Gebiete des Steuerrechts, sondern auch alle Aspekte dieses Rechtsgebiets erfasst werden.

    Nichtsdestoweniger sind diese Informationen erstens an die Steuerverwaltung zu übermitteln, zweitens ist diese Maßnahme Teil einer steuerrechtlichen Regelung, nämlich der Steuerregelung von 2017, und drittens sind die Informationen, die übermittelt werden müssen, inhaltlich untrennbar mit der genannten Regelung verbunden, weil allein sie die Ermittlung des tatsächlichen Steuerschuldners - dank der Angabe des Ortes der Vermietungen und der Identität der Vermieter - sowie die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage - nach Maßgabe der empfangenen Beträge - und mithin die Festsetzung des Betrags der Steuer ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Airbnb Ireland, Rn. 33).

    Eine solche Regelung ist daher nicht diskriminierend und betrifft als solche nicht die Bedingungen der Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen, sondern verpflichtet die Dienstleistungserbringer lediglich nach der Erbringung einer solchen Dienstleistung zur Aufbewahrung der entsprechenden Daten zum Zweck der genauen Erhebung der Steuer für die Vermietung der fraglichen Sachen bei den betreffenden Eigentümern (vgl. entsprechend Urteil Airbnb Ireland, Rn. 41).

    Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot nationale Rechtsvorschriften nicht verstoßen, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die nicht die Regelung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Unternehmen bezwecken und deren beschränkende Wirkungen, die sie für den freien Dienstleistungsverkehr haben könnten, zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern (Urteil Airbnb Ireland, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser größere Umfang der Verpflichtung spiegelt jedoch nur die größere Zahl von Geschäften, die diese Vermittler vornehmen, und ihren jeweiligen Marktanteil wider (Urteil Airbnb Ireland, Rn. 44).

    Sodann hat der Gerichtshof betont, dass Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren, von Art. 56 AEUV nicht erfasst werden (Urteil Airbnb Ireland, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21

    Für Kurzzeitvermietungen geltende Steuerregelung, mit der Immobilienvermittlern

    Was die Verpflichtung betrifft, Informationen zu sammeln und zu übermitteln, hat der Gerichtshof in seinem Urteil Airbnb Ireland(18) entschieden, dass die belgische Regelung, die ähnliche Verpflichtungen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden auferlegte, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen war, weil sie in den "Bereich der Besteuerung" im Sinne von Art. 1 Abs. 5 Buchst. a dieser Richtlinie fiel.

    Im Übrigen lässt sich die Erwägung des Gerichtshofs im Urteil Airbnb Ireland(19), dass Art. 56 AEUV der belgischen Regelung nicht entgegenstand, unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Airbnb Ireland(20) festgestellt, dass die den Vermittlern von Kurzzeitmietverträgen über Immobilien auferlegte Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen ist - da sie in den Bereich der Besteuerung fällt, weil der Empfänger dieser Daten die Steuerverwaltung ist -, dass die Verpflichtung Teil einer Steuerregelung ist und dass die Informationen, deren Übermittlung diese Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf ihren Gehalt von dieser Steuerregelung untrennbar sind, weil sie der Ermittlung des tatsächlichen Steuerschuldners, der Besteuerungsgrundlage und mithin des Betrags der Steuer dienen.

    Sodann hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 56 AEUV im Urteil Airbnb Ireland entschieden, dass diese Bestimmung der Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung von Informationen durch einen Immobilienvermittler insbesondere deshalb nicht entgegensteht, weil nach seiner Rechtsprechung Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren, nicht von Art. 56 AEUV erfasst werden(21).

    18 Urteil vom 27. April 2022 (C-674/20, im Folgenden: Urteil Airbnb Ireland, EU:C:2022:303, Nr. 1 des Tenors).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22

    Airbnb Ireland

    65 Voir, en ce qui concerne les prestataires de services d'intermédiation en ligne, à titre d'illustration, arrêt du 27 avril 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, EU:C:2022:303, point 31), et, en ce qui concerne les services fournis par les exploitants commerciaux de moteurs de recherche sur Internet, arrêt du 12 septembre 2019, VG Media (C-299/17, EU:C:2019:716, point 30).

    Voir également, en ce qui concerne les obligations relatives au domaine de la fiscalité exclu du champ d'application de la directive 2000/31, arrêts du 27 avril 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, EU:C:2022:303, point 42), et du 22 décembre 2022, Airbnb Ireland et Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, point 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22

    Google Ireland

    65 Voir, en ce qui concerne les prestataires de services d'intermédiation en ligne, à titre d'illustration, arrêt du 27 avril 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, EU:C:2022:303, point 31), et, en ce qui concerne les services fournis par les exploitants commerciaux de moteurs de recherche sur Internet, arrêt du 12 septembre 2019, VG Media (C-299/17, EU:C:2019:716, point 30).

    Voir également, en ce qui concerne les obligations relatives au domaine de la fiscalité exclu du champ d'application de la directive 2000/31, arrêts du 27 avril 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, EU:C:2022:303, point 42), et du 22 décembre 2022, Airbnb Ireland et Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, point 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22

    Expedia

    65 Voir, en ce qui concerne les prestataires de services d'intermédiation en ligne, à titre d'illustration, arrêt du 27 avril 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, EU:C:2022:303, point 31), et, en ce qui concerne les services fournis par les exploitants commerciaux de moteurs de recherche sur Internet, arrêt du 12 septembre 2019, VG Media (C-299/17, EU:C:2019:716, point 30).

    Voir également, en ce qui concerne les obligations relatives au domaine de la fiscalité exclu du champ d'application de la directive 2000/31, arrêts du 27 avril 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, EU:C:2022:303, point 42), et du 22 décembre 2022, Airbnb Ireland et Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, point 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

    In Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr vgl. Urteile vom 27. April 2022, Airbnb Irland, C-674/20, EU:C:2022:303, Rn. 42), und vom 27. Oktober 2022, 1nstituto do Cinema e do Audiovisual (C-411/21, EU:C:2022:836, Rn. 29).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-411/21

    Instituto do Cinema e do Audiovisual - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

    Nach ständiger Rechtsprechung verstoßen nationale Rechtsvorschriften aber nicht gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot, wenn sie nicht die Regelung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Unternehmen bezwecken und ihre beschränkenden Wirkungen, die sie für den freien Dienstleistungsverkehr haben könnten, zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern (Urteil vom 27. April 2022, Airbnb Ireland, C-674/20, EU:C:2022:303, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

    6 Vgl. Urteile vom 27. April 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, EU:C:2022:303, Rn. 27), und vom 29. April 2004, Kommission/Rat (C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 66).
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