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   EuGH, 27.04.2023 - C-104/22   

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https://dejure.org/2023,8641
EuGH, 27.04.2023 - C-104/22 (https://dejure.org/2023,8641)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2023 - C-104/22 (https://dejure.org/2023,8641)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2023 - C-104/22 (https://dejure.org/2023,8641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lännen MCE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 125 Abs. 5 - Internationale Zuständigkeit - Verletzungsklage - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht - Von einer ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Unionsmarke; Verordnung (EU) 2017/1001; Art. 125 Abs. 5; Internationale Zuständigkeit; Verletzungsklage; Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht; Von einer Suchmaschine, ...

  • Betriebs-Berater

    Meta-Tags - zum Gerichtsstand bei Keyword Advertising-Klagen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Lännen MCE/Berk u.a.

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verletzung einer Unionsmarke durch Suchmaschinenwerbung

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 805
  • MMR 2023, 493
  • K&R 2023, 430
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.09.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-104/22
    Wegen dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, die nach Art. 123 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 über Klagen wegen Verletzung einer Unionsmarke entscheiden, aus den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen im Verhältnis zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die Verletzungsklage auf Art. 125 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestützt, betrifft sie nämlich potenziell die im gesamten Unionsgebiet begangenen Verletzungshandlungen, während sie, wenn sie auf Art. 125 Abs. 5 gestützt wird, auf die in einem einzigen Mitgliedstaat - nämlich demjenigen, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat - begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen beschränkt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Befugnis des Klägers zur Wahl der einen oder anderen Grundlage, die sich aus der Verwendung des Wortes "auch" in Art. 125 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 ergibt, kann nicht so verstanden werden, dass der Kläger in Bezug auf dieselben Verletzungshandlungen nebeneinander mehrere auf Art. 125 Abs. 1 und 5 gestützte Klagen erheben kann, sondern bringt nur den alternativen Charakter des in Abs. 5 genannten Gerichtsstands gegenüber den in den anderen Absätzen dieses Artikels genannten Gerichtsständen zum Ausdruck (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 41).

    Indem der Unionsgesetzgeber diesen alternativen Gerichtsstand vorgesehen und in Art. 126 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die diesem Gerichtsstand zugewiesene örtliche Zuständigkeit abgegrenzt hat, gestattet er dem Unionsmarkeninhaber - wenn dieser es wünscht - die Erhebung gezielter Klagen, die jeweils die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangenen Verletzungshandlungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Kriterium der gerichtlichen Zuständigkeit, das mit der Wendung "[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht" in Art. 125 Abs. 5 der Verordnung ausgedrückt wird, auf ein aktives Verhalten des Täters der Verletzung abstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Pflicht eines Unionsmarkengerichts betrifft, sich bei der Prüfung seiner Zuständigkeit nach Art. 125 Abs. 5 für die Entscheidung über das Vorliegen einer Markenverletzung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, zu vergewissern, dass die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen dort begangen wurden, hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn solche Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, davon auszugehen ist, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unionsmarkengerichte des Mitgliedstaats des Wohnsitzes der Verbraucher oder Händler, an die sich die Werbung und Verkaufsangebote richten, sind nämlich besonders geeignet, die Frage zu beurteilen, ob die behauptete Verletzung vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 57).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-104/22
    Wenn sich die Anzeige von Online-Inhalten, sei es auch nur potenziell, an Verbraucher oder Händler im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats richtet, wobei genaue Angaben zu den geografischen Liefergebieten der in Rede stehenden Waren ein Indiz darstellen, dem für diese Beurteilung besondere Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oreal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 65), kann der Inhaber einer Unionsmarke in diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 125 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 Klage erheben, um in diesem Mitgliedstaat eine Verletzung seiner Marke feststellen zu lassen.

    Allerdings lässt sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit einer Website in dem durch die Marke erfassten Gebiet darauf schließen, dass sich die auf ihr angezeigten Verkaufsangebote an Verbraucher in diesem Gebiet richteten (Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oreal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Art der fraglichen Waren und den Umfang des räumlichen Marktes betrifft, ist es Sache des mit der Verletzungsklage befassten Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit diese Umstände für die Schlussfolgerung relevant sind, dass ein in dem von der Marke erfassten Gebiet zugänglicher organischer Suchmaschinenverweis für dort ansässige Verbraucher bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oreal u. a., C-324/09, EU:C: 2011:474, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-144/09

    Hotel Alpenhof - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-104/22
    Insoweit hat der Gerichtshof zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 entschieden, dass verschiedene Gesichtspunkte geeignet sind, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeiten auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet, nämlich u. a. der internationale Charakter der Tätigkeit, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740, Rn. 93).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-104/22
    Insoweit hat der Gerichtshof zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 entschieden, dass verschiedene Gesichtspunkte geeignet sind, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeiten auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet, nämlich u. a. der internationale Charakter der Tätigkeit, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740, Rn. 93).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-104/22
    Wie sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache AMS Neve u. a. (C-172/18, EU:C:2019:276) ergebe, könnten sich gleichwohl andere Umstände als für eine solche Prüfung relevant erweisen; es sei jedoch nicht klar erkennbar, um welche anderen Umstände es sich handeln könnte, da sich der Gerichtshof zu diesem Punkt nicht geäußert habe.
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-104/22
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zuständigkeit des mit einer Verletzungsklage befassten Gerichts nicht mit einer Prüfung der Begründetheit dieser Klage gleichzusetzen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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