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   EuGH, 27.04.2023 - C-192/22   

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https://dejure.org/2023,8646
EuGH, 27.04.2023 - C-192/22 (https://dejure.org/2023,8646)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2023 - C-192/22 (https://dejure.org/2023,8646)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2023 - C-192/22 (https://dejure.org/2023,8646)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayerische Motoren Werke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 Abs. 1 - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen dieses Anspruchs - Altersteilzeitregelung - Während der im Rahmen ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Altersteilzeitarbeitsverhältnis und Arbeitsunfähigkeit

  • doev.de PDF

    Bayerische Motoren Werke AG - Erlöschen von Urlaubsansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 Abs. 1 - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Erlöschen dieses Anspruchs - Altersteilzeitregelung - Während der im Rahmen ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bezahlter Jahresurlaub bei Altersteilzeitarbeitsverhältnis und Arbeitsunfähigkeit?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1313
  • NZA 2023, 681
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-192/22
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ergibt, jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nur unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere nur unter Achtung seines Wesensgehalts eingeschränkt werden kann (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist eine Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen nämlich grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-233/20

    job-medium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-192/22
    Wenn nämlich das Arbeitsverhältnis beendet ist und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und - als eng mit diesem Anspruch auf "bezahlten" Jahresurlaub verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 stellt für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung insoweit keine andere Voraussetzung auf als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-192/22
    In diesem Zusammenhang geht u. a. aus dem Urteil vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 38 und 39), hervor, dass jeder im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehene Übertragungszeitraum neben der Berücksichtigung der spezifischen Umstände, in denen sich der arbeitsunfähige Arbeitnehmer befindet, auch den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten schützen soll, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben könnten.

    Zweitens ergibt sich die Unmöglichkeit, den erworbenen Urlaub vollständig zu nehmen, nicht aus einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers, wie es in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), ergangen ist, sondern daraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt hat.

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-192/22
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dem Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als tragender Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta ausdrücklich verankert ist (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Abweichungen von der mit der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung müssen daher so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-192/22
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dem Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als tragender Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta ausdrücklich verankert ist (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Abweichungen von der mit der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung müssen daher so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-192/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter den besonderen Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88 bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben könnten, ausgesetzt sieht, entschieden hat, dass Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-514/20

    Koch Personaldienstleistungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-192/22
    Insoweit ist zu betonen, dass die Charta, wie sich aus ihrem Art. 51 Abs. 1 ergibt, von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts zu berücksichtigen ist (Urteil vom 13. Januar 2022, Koch Personaldienstleistungen, C-514/20, EU:C:2022:19, Rn. 26).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-192/22
    Somit wird mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub widergespiegelt und konkretisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 115).
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