Rechtsprechung
EuGH, 27.04.2023 - C-705/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
AxFina Hungary
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 und 7 - Darlehensverträge in Fremdwährung - Rechtsfolgen der Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags aufgrund der ...
- Betriebs-Berater
Zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen (hier: Darlehensvertrag in Fremdwährung)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 und 7 - Darlehensverträge in Fremdwährung - Rechtsfolgen der Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags aufgrund der ...
- WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (Missbräuchliche Klauseln) - hier: Vertragsklausel in Verbraucherdarlehensvertrag, die Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet und Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
Vorabentscheidung auf Vorlage eines ungarischen Gerichts: Folgen der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag ("AxFina Hungary"
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
AxFina Hungary
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
AxFina Hungary
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- EuGH, 27.04.2023 - C-705/21
- EuGH, 14.06.2023 - C-705/21
Papierfundstellen
- WM 2023, 1118
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 31.03.2022 - C-472/20
Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten …
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-705/21
Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, müssen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung im Vorabentscheidungsersuchen u. a. eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie der Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten sein (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Desgleichen ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nach ständiger Rechtsprechung allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Als Erstes ist aber zu den Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel darauf hinzuweisen, dass das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel darin besteht, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befände, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 50 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine derartige Möglichkeit ist auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags den Verbraucher besonders nachteiligen Folgen aussetzen würde, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Fehlt im nationalen Recht eine dispositive Bestimmung oder eine Vorschrift, die mit Zustimmung der Parteien auf den in Rede stehenden Darlehensvertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann, so hat der Gerichtshof ausgeführt, dass - soweit der Verbraucher nicht den Wunsch geäußert hat, an den missbräuchlichen Klauseln festzuhalten, und die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn besonders nachteilige Folgen hätte - das gemäß der Richtlinie 93/13 zu gewährleistende hohe Verbraucherschutzniveau verlangt, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des Vertrags nach sich ziehen könnte, u. a. aufgrund des Umstands, dass die Forderung des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher sofort fällig würde (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass das nationale Gericht dafür zu sorgen hat, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben, wenn es im Hinblick auf die Art des Kreditvertrags seiner Meinung nach nicht möglich ist, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 57).
Folglich steht es dem nationalen Gericht insbesondere frei, zum Schutz der Interessen des Verbrauchers anzuordnen, dass ihm die vom Darlehensgeber aufgrund der für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge zurückgezahlt werden, wobei eine solche Erstattung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 58).
Allerdings dürfen die Befugnisse des Gerichts nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte (Urteil vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 59).
- EuGH, 03.10.2019 - C-260/18
In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-705/21
Eine derartige Befugnis zur Ersetzung von Klauseln, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, wonach der betreffende Vertrag für die Parteien nur dann bindend bleibt, wenn er ohne die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, beschränkt sich allerdings auf dispositive Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder Vorschriften, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar sind, und beruht insbesondere auf der Prämisse, dass solche Bestimmungen keine missbräuchlichen Klauseln enthalten (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Bestimmungen sollen nämlich das Gleichgewicht widerspiegeln, das der nationale Gesetzgeber zwischen allen Rechten und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge in Fällen herstellen wollte, in denen die Parteien entweder nicht von einer vom nationalen Gesetzgeber für die betreffenden Verträge vorgesehenen Standardregel abgewichen sind oder ausdrücklich für die Anwendbarkeit einer vom nationalen Gesetzgeber zu diesem Zweck eingeführten Regel optiert haben (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass die Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, nicht allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften geschlossen werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 62).
- EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-705/21
Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/133 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, den Vertrag nicht durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anpassen kann (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Soweit das nationale Gericht der Auffassung ist, dass die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Darlehensvertrags dazu führen würde, dass der Verbraucher im Sinne der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geschädigt würde, ist in diesem Rahmen des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die Ersetzung der betreffenden missbräuchlichen Klausel durch dispositive Bestimmungen des nationalen Rechts nicht die einzige mit der Richtlinie 93/13 vereinbare Konsequenz darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 39 und 40).
So hat der Gerichtshof unter besonderen Umständen etwa festgestellt, dass das nationale Gericht nicht gehindert ist, die Parteien zu Verhandlungen aufzufordern, solange es den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das u. a. das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 42).
- EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines …
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-705/21
Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit einer Klausel über das Wechselkursrisiko stattgeben können muss, wenn festgestellt wird, dass diese Klausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 56). - EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-705/21
Diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, da diese nämlich versucht blieben, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen
Die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel muss danach grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird (Restitutionswirkung), in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (st. Rspr.;… vgl. EuGH, Urt. v. 15. Juni 2023, C-520/21 - Bank M. SA, ZIP 2023, 1471 Rn. 58; Urt. v. 27. April 2023, C-705/21 - AxFina Hungary, WM 2023, 1118 Rn. 39 f.;… Urt. v. 30. Juni 2022, C-170/21 - Profi Credit Bulgaria EOOD, NJW-RR 2022, 1133 Rn. 42 f.).Nur in Fallgestaltungen, in denen der Wegfall einer missbräuchlichen Klausel die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge hätte und der Verbraucher dadurch besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt wäre, kann danach die durch den Wegfall der missbräuchlichen Klausel entstandene Vertragslücke durch Rückgriff auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts geschlossen werden (…EuGH, Urt. v. 8. Dezember 2022, C-625/21 - Gupfinger Einrichtungsstudio, EuZW 2023, 336 Rn. 36 ff.; Urt. v. 31. März 2022, C-472/20 - Lombard Lízing, WM 2023, 1118 Rn. 41 f.).
aa) Erweist sich eine Vertragsklausel als nichtig, so ist das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter anderem dazu befugt, dispositives Gesetzesrecht zur Lückenfüllung heranzuziehen, sofern die Nichtigkeit der Klausel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags und diese wiederum besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher hätte (…EuGH WM 2024, 112 Rn. 87 - Provident Polska; WM 2023, 1118 Rn. 42 - AxFina Hungary;… WM 2022, 972 Rn. 41- Lombard Lízing).
Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof seither vielfach bestätigt und weiter konkretisiert (vgl. WM 2023, 1118 - AxFina Hungary;… Urt. v. 8. September 2022, C-80/21, C-81/21, C-82/21 - D.B.P. u. a., WM 2022, 2120;… Urt. v. 18. November 2021, C-212/20 - A. S.A., WM 2022, 73; WM 2021, 273 - Dexia Nederland;… Urt. v. 3. März 2020, C-125/18 - Gómez del Moral Guasch, juris Rn. 61; WM 2019, 1963 - Dziubak;… Urt. v. 26. März 2019, C-70/17, C-179/19 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia, NJW 2019, 3133;… Urt. v. 7. August 2018, C-96/16, C-94/17 - Demba und Cortés, MDR 2018, 1510 Rn. 74).
Vielmehr muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (…vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 34 - L2. Bank AS; WM 2023, 1118 Rn. 39 f. - AxFina Hungary;… Urt. v. 16. März 2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, WM 2023, 970 Rn. 60;… WM 2022, 972 Rn. 56 - Lombard Lízing;… WM 2020, 2366 Rn. 41 - Banca B.).
Ist es im Hinblick auf die Art des Vertrags nicht möglich, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, so hat das nationale Gericht dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben (EuGH WM 2023, 1118 Rn. 47- AxFina Hungary).
Die Befugnisse gehen deshalb nicht über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte (EuGH WM 2023, 1118 Rn. 49 - AxFina Hungary;… WM 2022, 972 Rn. 59 - Lombard Lízing).
- EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein …
Der Gerichtshof ist nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Vorschrift der Europäischen Union zu äußern (Urteil vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C-705/21, EU:C:2023:352, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.06.2023 - C-705/21
AxFina Hungary
Le 27 avril 2023, 1a Cour (huitième chambre) a rendu l'arrêt AxFina Hungary (C-705/21, EU:C:2023:352).1) Le point 55 de l'arrêt du 27 avril 2023, AxFina Hungary (C - 705/21, EU:C:2023:352), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.