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   EuGH, 27.05.2004 - C-285/02   

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https://dejure.org/2004,1243
EuGH, 27.05.2004 - C-285/02 (https://dejure.org/2004,1243)
EuGH, Entscheidung vom 27.05.2004 - C-285/02 (https://dejure.org/2004,1243)
EuGH, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - C-285/02 (https://dejure.org/2004,1243)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Nationale Regelung, wonach vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst ab der gleichen Zahl geleisteter Mehrarbeitsstunden haben - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen

  • Europäischer Gerichtshof

    Elsner-Lakeberg

  • EU-Kommission PDF

    Edeltraud Elsner-Lakeberg gegen Land Nordrhein-Westfalen.

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Nationale Regelung, nach der vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eine Mehrarbeitsvergütung nur erhalten, wenn eine Stundenzahl überschritten wird, die für die beiden Gruppen identisch ist ...

  • EU-Kommission

    Edeltraud Elsner-Lakeberg gegen Land Nordrhein-Westfalen

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit zwischen einer Beamtin und ihrem Arbeitgeber über die Forderung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen; Nationalgesetzliche Voraussetzung für ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 141; ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entg... elts für Männer und Frauen Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden (Deutschland) - Auslegung von Artikel 141 EG und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 1103
  • EuZW 2004, 476
  • NZA 2004, 783
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus EuGH, 27.05.2004 - C-285/02
    12 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der in Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117 verankert ist, beinhaltet, dass für gleiche oder gleichwertige Arbeit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen verboten ist, soweit die unterschiedliche Behandlung nicht durch ein Ziel gerechtfertigt werden kann, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, oder zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, JämO, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 36, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-381/99, Brunnhofer, Slg. 2001, I-4961, Randnrn.

    14 Der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117 umfasst nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, sofern sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, und Brunnhofer, Randnr. 33).

    34 und 35, und Brunnhofer, Randnr. 35).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 27.05.2004 - C-285/02
    14 Der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117 umfasst nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, sofern sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, und Brunnhofer, Randnr. 33).

    15 Was die Methode angeht, mit der bei einem Vergleich der den Arbeitnehmern und den Arbeitnehmerinnen gewährten Vergütungen zu prüfen ist, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts beachtet worden ist, so ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung, dass eine echte Transparenz, die eine wirksame Kontrolle erlaubt, nur dann gewährleistet ist, wenn dieser Grundsatz für jeden einzelnen Bestandteil des den Arbeitnehmern und den Arbeitnehmerinnen gezahlten Entgelts gilt und nicht nur im Wege einer Gesamtbewertung der diesen gewährten Vergütungen angewandt wird (vgl. Urteile Barber, Randnrn.

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 27.05.2004 - C-285/02
    13 Demgemäß hat der Gerichtshof zu teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entschieden, dass die Angehörigen der benachteiligten Gruppe, sei es die der Männer oder die der Frauen, entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung Anspruch auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Arbeitnehmer haben (Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, I-2591, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-278/93

    Freers und Speckmann

    Auszug aus EuGH, 27.05.2004 - C-285/02
    18 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob, erstens, die nach den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehene Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und ob, zweitens, diese Ungleichbehandlung einem Ziel dient, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, und zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (in diesem Sinne Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93, Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 28).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus EuGH, 27.05.2004 - C-285/02
    12 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der in Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117 verankert ist, beinhaltet, dass für gleiche oder gleichwertige Arbeit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen verboten ist, soweit die unterschiedliche Behandlung nicht durch ein Ziel gerechtfertigt werden kann, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, oder zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, JämO, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 36, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-381/99, Brunnhofer, Slg. 2001, I-4961, Randnrn.
  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Der Gerichtshof hat eine Benachteiligung angenommen, weil bei Teilzeitkräften die Anzahl zusätzlicher Stunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entstehe, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert werde (EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15, 17, Slg. 2004, I-5861; vgl. auch 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35, Slg. 2001, I-4961; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 34 f., Slg. 1990, I-1889) .

    Schon die Entscheidung vom 27. Mai 2004 (- C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Slg. 2004, I-5861) markiert eine Zäsur im Verständnis der Vergleichsmethoden.

    Damit ginge eine wegen ihrer Teilzeitquote höhere Belastungsgrenze einher (vgl. EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17, Slg. 2004, I-5861) .

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

    Entgelte für die Regelarbeitszeit und Mehr- oder Überarbeitsvergütungen sind gesondert zu vergleichen (vgl. EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15, Slg. 2004, I-5861) .

    Sie würden deshalb gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unmittelbar ungleichbehandelt (vgl. zu einem identischen Mindestbeschäftigungsumfang von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeitsvergütung im Beamtenrecht: EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17, Slg. 2004, I-5861; BVerwG 26. März 2009 - 2 C 12.08 - Rn. 15) .

    Der Entgeltbestandteil des Überstundenzuschlags ist isoliert zu betrachten (vgl. EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15, Slg. 2004, I-5861) .

    Damit ginge wegen ihrer Teilzeitquote eine höhere Belastungsgrenze von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten einher (vgl. EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17, aaO) .

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts - hier das Erfordernis der praktischen Wirksamkeit von Art. 157 AEUV sowie der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG - fordert eine wirksame Kontrolle der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] Rn. 27, 31; 30. März 2000 - C-236/98 -[JämO] Rn. 43; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 31, 34) und die Nachprüfung seitens der nationalen Gerichte (EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 12 unter Hinweis auf EuGH 30. Juni 1988 - 318/86 - [Kommission/Frankreich] Rn. 27) .

    Eine solche wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ist nur bei Gewährleistung echter Transparenz möglich (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] aaO; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] aaO; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] aaO; 30. März 2000 - C-236/98 - [JämO] aaO; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] aaO) .

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