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   EuGH, 27.05.2014 - C-129/14 PPU   

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EuGH, 27.05.2014 - C-129/14 PPU (https://dejure.org/2014,11012)
EuGH, Entscheidung vom 27.05.2014 - C-129/14 PPU (https://dejure.org/2014,11012)
EuGH, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - C-129/14 PPU (https://dejure.org/2014,11012)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 50 GRC; Art. 52 Abs. 1, Abs. 7 GRC; Art. 54 SDÜ; Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 6 Abs. 1 UA 3 EUV; Art. 267 AEUV; Art. 35 EU; RbEuHb; § 263 StGB
    Europäische Grundrechtsdogmatik (Auslegung der GRC; Voraussetzungen der sekundärrechtlichen Einschränkung von Unionsgrundrechten; Bedeutung der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte); europäisches ne bis in idem (Strafklageverbrauch; Vollstreckungsbedingung des Art. ...

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Eilvorlageverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 und 52 - Grundsatz ne bis in idem - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Spasic

    Vorabentscheidungsersuchen - Eilvorlageverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 und 52 - Grundsatz ne bis in idem - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Zoran Spasic.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Nürnberg - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Eilvorlageverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 und 52 - Grundsatz ne bis in ...

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Doppelbestrafung im Schengen Raum; Erneute Inhaftierung nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in anderem Mitgliedstaat und Bezahlung der in derselben Entscheidung verhängten Geldstrafe; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Doppelbestrafung im Schengen Raum; erneute Inhaftierung nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in anderem Mitgliedstaat und Bezahlung der in derselben Entscheidung verhängten Geldstrafe; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Verbot der Doppelbestrafung - §54 SDÜ vs. Grundrechtecharta

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot der Doppelbestrafung - Geldstrafe schützt vor Freiheitsstrafe nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot der Doppelbestrafung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatz "ne bis in idem" in Schengen-Übereinkommen mit Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsatz "ne bis in idem" in Schengen-Übereinkommen mit Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Transnationaler ne-bis-in-idem-Schutz nach der GRC: Zum Fortbestand des Vollstreckungselements aus Sicht des EuGH

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Spasic

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Nürnberg - Auslegung von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte - Grundsatz ne bis in idem - Bedingung, dass die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3007
  • StV 2014, 449
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláz

    Auszug aus EuGH, 27.05.2014 - C-129/14
    Zum anderen können solche Konsultationen auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2005/214 und 2008/909 bewirken, dass die von einem Strafgericht eines Mitgliedstaats verhängten Sanktionen in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden (vgl., zur Auslegung des Rahmenbeschlusses 2005/214, Urteil Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733).

    Auch ohne Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erfordert die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung, dass eine Bestimmung, die nicht auf das Recht dieser Staaten verweist, eine autonome und einheitliche Auslegung erfährt, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift, zu der sie gehört, und des verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38, und Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26).

  • EuGH, 12.08.2008 - C-296/08

    Santesteban Goicoechea - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 27.05.2014 - C-129/14
    Insoweit steht fest, dass die in Art. 267 AEUV vorgesehene Regelung auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung nach Art. 35 EU, der seinerseits bis zum 1. Dezember 2014 anzuwenden ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Santesteban Goicoechea, C-296/08 PPU, EU:C:2008:457, Rn. 36).

    Daher kann der Umstand, dass die Vorlageentscheidung Art. 35 EU nicht erwähnt, sondern sich auf Art. 267 AEUV bezieht, für sich genommen nicht zur Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht Nürnberg vorgelegten Fragen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Santesteban Goicoechea, EU:C:2008:457, Rn. 38).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-288/05

    Kretzinger - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2014 - C-129/14
    Sie soll nämlich u. a. verhindern, dass ein in einem ersten Vertragsstaat rechtskräftig Verurteilter, wenn dieser Staat die verhängte Strafe nicht hat vollstrecken lassen, nicht mehr wegen derselben Tat in einem zweiten Vertragsstaat verfolgt werden kann und somit letztlich einer Strafe entgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kretzinger, C-288/05, EU:C:2007:441, Rn. 51).

    Was die Frage angeht, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachlage der ebenfalls in Art. 54 SDÜ vorgesehenen Bedingung entspricht, wonach die Sanktion, damit der Grundsatz ne bis in idem zur Anwendung kommen kann, "gerade vollstreckt" werden muss, so steht fest, dass Herr Spasic noch gar nicht damit begonnen hat, seine Freiheitsstrafe in Italien zu verbüßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kretzinger, EU:C:2007:441, Rn. 63).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 27.05.2014 - C-129/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Anwendung des in Art. 50 der Charta aufgestellten Grundsatzes ne bis in idem auf Strafverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass die gegen den Angeschuldigten bereits mittels einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung getroffenen Maßnahmen strafrechtlichen Charakter haben (Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 33); dies ist hier unstreitig der Fall.
  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 27.05.2014 - C-129/14
    Auch ohne Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erfordert die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung, dass eine Bestimmung, die nicht auf das Recht dieser Staaten verweist, eine autonome und einheitliche Auslegung erfährt, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift, zu der sie gehört, und des verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38, und Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 27.05.2014 - C-129/14
    Auch ohne Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erfordert die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung, dass eine Bestimmung, die nicht auf das Recht dieser Staaten verweist, eine autonome und einheitliche Auslegung erfährt, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift, zu der sie gehört, und des verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38, und Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    37 Das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, fügt sich in diesen Kontext ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 63 und 65) und ist, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Unionsrecht als legitim einzustufen.

    Zu diesem Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit, den der Europäische Haftbefehl darstellt, kommen zahlreiche Instrumente gegenseitiger Hilfe hinzu, die eine solche Zusammenarbeit erleichtern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 65 bis 68).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Insoweit ergibt sich aus den Erläuterungen zu Art. 6 der Charta, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20, und Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 54), dass die Rechte aus Art. 6 der Charta den durch Art. 5 EMRK garantierten Rechten entsprechen und dass die Einschränkungen, die legitim an der Ausübung der in Art. 6 der Charta verankerten Rechte vorgenommen werden können, nicht über die Einschränkungen hinausgehen dürfen, die nach der EMRK im Rahmen ihres Art. 5 zulässig sind.
  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    25      Insoweit steht fest, dass die in Art. 267 AEUV vorgesehene Regelung auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung nach Art. 35 EU, der seinerseits bis zum 1. Dezember 2014 anzuwenden ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung findet (Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 43).

    27      Daher kann der Umstand, dass die Vorlageentscheidung Art. 35 EU nicht erwähnt, sondern sich auf Art. 267 AEUV bezieht, für sich genommen nicht zur Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vorgelegten Fragen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 45).

    44      Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der in dieser Vorschrift aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zum einen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern soll, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C"467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27, vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 41, und vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-524/15

    Menci - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Spasic(75) bestimmte Beschränkungen des Schutzes des Grundsatzes ne bis in idem im Bereich von Art. 50 der Charta zugelassen.

    Nachdem ich bereits ausgeschlossen habe, dass hinsichtlich des Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem auf nach dem Unionsrecht zu beurteilende Fälle von Steuerbetrug eine Einschränkung von Art. 52 Abs. 1 der Charta (Urteil Spasic)(106) hingenommen werden darf, könnte ich die Prüfung hier beenden.

    Siehe u. a. Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87), vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, EU:C:2006:156), vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, EU:C:2006:165), vom 28. September 2006, Van Straaten (C-150/05, EU:C:2006:614), und vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586).

    63 Diese Auffassung wurde auch von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:739, Nr. 63) vertreten.

    75 Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55).

    76 Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 56).

    82 Urteil vom 27. Mai 2014, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586.

    106 Urteil vom 27. Mai 2014, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586.

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56), entschieden, dass eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundsatzes ne bis in idem nach Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden kann.
  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im

    Eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts kann auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 40).
  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17

    Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher

    c) Art. 54 SDÜ findet auch auf Abwesenheitsurteile, wie sie hier mit den verurteilenden Erkenntnissen in Rumänien vorliegen, Anwendung (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - C-297/07 - Bourquain - Rn. 34, NStZ 2009, 454; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - C-129/14 - Spasic - siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 13 Rn. 7).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mittlerweile entschieden, dass es sich bei der Vollstreckungsbedingung aus Art. 54 SDÜ um eine mit Art. 50 GrCH zu vereinbarende, durch Art. 52 Abs. 1 GrCH gedeckte Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem handelt (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - C-129/14 - Spasic -, NJW 2014, 3007, 3008 f. Rn. 55-58).

    Daran ändert im Ergebnis auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Spasic (Urteil vom 27. Mai 2014 - C-129/14, NJW 2014, 3007 ff.) nichts.

    Dies eröffnete der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, die durch das hier angefochtene Urteil verhängte Freiheitsstrafe ihrerseits zu vollstrecken (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - C-129/14 - Spasic -, NJW 2014, 3007, 3010 Rn. 83).

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 61 bis 63), keinen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ im Licht von Art. 3 Abs. 2 EUV im Ausgangsrechtsstreit geäußert, obwohl dieser Rechtsstreit wie das Ausgangsverfahren einen serbischen Staatsangehörigen betraf, der nicht das in Art. 21 AEUV garantierte Recht auf Freizügigkeit besaß.
  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Insoweit ist festzustellen, dass die Voraussetzung, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, soweit ihr Fehlen dazu führt, dass die gesuchte Person übergeben werden muss, damit sie verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, zur Verwirklichung des mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verfolgten Ziels beiträgt, das darin besteht, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verhindern, dass Straftaten nicht geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47, und entsprechend Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus Art. 67 Abs. 3 AEUV ergibt - das der Union gesteckte Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, zur Folge hat, dass die Union darauf hinwirken muss, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, durch Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten (Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 62).

    Der sowohl in Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses als auch in dessen Art. 3 Nr. 2 und in Art. 54 SDÜ niedergelegte Grundsatz ne bis in idem zielt jedoch nicht nur darauf ab, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Straflosigkeit der durch ein rechtskräftiges Strafurteil verurteilten Personen zu verhindern, sondern auch darauf, die Rechtssicherheit durch die Beachtung rechtskräftig gewordener Entscheidungen öffentlicher Stellen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist hinzuzufügen, dass eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts, wie sie in dem vorstehend in Rn. 48 angesprochenen Fall gegeben wäre, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden kann (Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197" Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-365/21

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) -

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

  • EuGH, 23.03.2023 - C-365/21

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) -

  • VG Wiesbaden, 27.06.2019 - 6 K 565/17

    Red Notices und Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19

    Bundesrepublik Deutschland (Notion de "menaces graves et individuelles")

  • EuGH, 20.03.2018 - C-596/16

    Di Puma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-505/19

    Generalanwalt Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-435/22

    Generalstaatsanwaltschaft München - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-417/15

    Schmidt - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Charta der Grundrechte der Europäischen Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18

    Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-596/16

    Di Puma - Charta der Grundrechte der Europäischen Union Richtlinie 2003/6/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-640/15

    Vilkas

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

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