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   EuGH, 27.06.2006 - C-242/05   

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https://dejure.org/2006,18973
EuGH, 27.06.2006 - C-242/05 (https://dejure.org/2006,18973)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2006 - C-242/05 (https://dejure.org/2006,18973)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - C-242/05 (https://dejure.org/2006,18973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van de Coevering

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - Miete eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat - Abgabe auf nicht registrierte, aber Gebietsansässigen zur Verfügung gestellte Fahrzeuge - Regelung der Erhebung

  • EU-Kommission PDF

    Van de Coevering

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - Miete eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat - Abgabe auf nicht registrierte, aber Gebietsansässigen zur Verfügung gestellte Fahrzeuge - Regelung der Erhebung

  • EU-Kommission

    Van de Coevering

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 49; ; EG Art. 50; ; EG Art. 51; ; EG Art. 52; ; EG Art. 53; ; EG Art. 54; ; EG Art. 55; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - Miete eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat - Abgabe auf nicht registrierte, aber Gebietsansässigen zur Verfügung gestellte Fahrzeuge - Regelung der Erhebung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Van de Coevering

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - Miete eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat - Abgabe auf nicht registrierte, aber Gebietsansässigen zur Verfügung gestellte Fahrzeuge - Regelung der Erhebung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof te 's-Hertogenbosch vom 31. Mai 2005 in dem Rechtsstreit G. M. van de Coevering gegen Hoofd van het District Douane Roermond van de rijksbelastingdienst

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 55, EG Art 49 bis 55
    Dienstleistungsfreiheit; Kraftfahrzeugsteuer; Leihwagen; Mietwagen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 49 EG bis 55 EG - Nationale Regelung, die die Erhebung einer Abgabe auf die im Hoheitsgebiet registrierten Fahrzeuge und auf nicht registrierte, aber in diesem Staat wohnenden Personen zur Verfügung gestellte Fahrzeuge vorsieht - Fahrzeug, das in einem ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-242/05
    15 Unter Hinweis auf Randnummer 68 des Urteils des Gerichtshofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 (Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193) stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob eine solche Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könne.

    19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes steht Artikel 49 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von der Dienstleistungsfreiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. u. a. Urteile Cura Anlagen, Randnr. 29, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-496/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 64).

    20 Nach Artikel 49 EG schließt diese Freiheit auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und Cura Anlagen, Randnr. 30).

    Da diese Verpflichtung demnach grenzüberschreitende Mietaktivitäten erschwert (vgl. in diesem Sinne Urteil Cura Anlagen, Randnrn.

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung dieser Maßnahme auch geeignet sein, die Erreichung des mit ihr angestrebten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cura Anlagen, Randnrn.

    Die Mitgliedstaaten sind daher bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten (Urteil Cura Anlagen, Randnr. 40).

    24 Ein Mitgliedstaat darf eine Registrierungsgebühr für ein Fahrzeug, das einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer von einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Cura Anlagen, Randnr. 42, und Beschluss vom 30. Mai 2006 in der Rechtssache C-435/04, Leroy, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 14, sowie in Bezug auf Firmenfahrzeuge, die Arbeitnehmern überlassen wurden, Urteile vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-464/02, Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-7929, Randnrn.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-242/05
    24 Ein Mitgliedstaat darf eine Registrierungsgebühr für ein Fahrzeug, das einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer von einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Cura Anlagen, Randnr. 42, und Beschluss vom 30. Mai 2006 in der Rechtssache C-435/04, Leroy, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 14, sowie in Bezug auf Firmenfahrzeuge, die Arbeitnehmern überlassen wurden, Urteile vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-464/02, Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-7929, Randnrn.

    26 Sind die in Randnummer 24 des vorliegenden Beschlusses genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Fahrzeugs an einen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 79, und Kommission/Finnland, Randnr. 48).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-242/05
    19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes steht Artikel 49 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von der Dienstleistungsfreiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. u. a. Urteile Cura Anlagen, Randnr. 29, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-496/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 64).

    20 Nach Artikel 49 EG schließt diese Freiheit auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und Cura Anlagen, Randnr. 30).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-151/04

    Nadin und Nadin-Lux - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Begriff

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-242/05
    75 bis 78, vom 15. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-151/04 und C-152/04, Nadin u. a., Slg. 2005, I-11203, Randnr. 41, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-232/03, Kommission/Finnland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).

    25 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Dauer des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mietvertrags und die Art der tatsächlichen Verwendung des gemieteten Fahrzeugs zu beurteilen (vgl. Urteil Nadin u. a., Randnr. 42, und Beschluss Leroy, Randnr. 15).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-242/05
    20 Nach Artikel 49 EG schließt diese Freiheit auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und Cura Anlagen, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-232/03

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-242/05
    75 bis 78, vom 15. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-151/04 und C-152/04, Nadin u. a., Slg. 2005, I-11203, Randnr. 41, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-232/03, Kommission/Finnland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuGH, 30.05.2006 - C-435/04

    Leroy - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Leasing von

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-242/05
    24 Ein Mitgliedstaat darf eine Registrierungsgebühr für ein Fahrzeug, das einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer von einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Cura Anlagen, Randnr. 42, und Beschluss vom 30. Mai 2006 in der Rechtssache C-435/04, Leroy, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 14, sowie in Bezug auf Firmenfahrzeuge, die Arbeitnehmern überlassen wurden, Urteile vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-464/02, Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-7929, Randnrn.
  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

    Auszug aus EuGH, 27.06.2006 - C-242/05
    Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gilt außerdem sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (vgl. u. a. Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 35).
  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Hinsichtlich speziell der Verpflichtung, die Zulassungssteuer im Voraus in voller Höhe zu entrichten, verweist die Kommission darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Steuer nur dann verhältnismäßig sei, wenn bei ihrer Festsetzung die Laufzeit des Mietvertrags für das Fahrzeug oder die Dauer der Straßenbenutzung mit dem Fahrzeug angemessen berücksichtigt werde (Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 31 bis 33, vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, Rn. 20 und 24, und vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 20, 21, 26 und 30).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei im Zusammenhang mit nationalen Regelungen entwickelt worden, die jegliche Erstattung bei der Ausfuhr ausgeschlossen hätten (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:128, Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, sowie Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246) oder aber eine solche Erstattung zwar vorgesehen, aber ihren Betrag nach Maßgabe der Dauer der Fahrzeugnutzung im Inland und ohne Verzinsung festgesetzt hätten (Beschluss vom 29. September 2010, VAV Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558).

    Vielmehr habe er im Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430), und im Urteil vom 26. April 2012, van Putten (C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246), anerkannt, dass für die Besteuerung gemieteter oder geleaster Kraftfahrzeuge ein angemessen gestaffeltes Erstattungssystem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen könne.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf ein Mitgliedstaat eine Zulassungssteuer für ein Fahrzeug, das einer in diesem Staat wohnenden Person von einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Fahrzeugs an den fraglichen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine andere Rechtfertigung für die Besteuerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, EU:C:2005:546, Rn. 79, und vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 47, sowie Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 26).

    Selbst wenn eine solche Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bestünde, müsste die Steuer auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 22 und 27, und Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 53).

    Insoweit ist zunächst das irische Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430), und dem Urteil vom 26. April 2012, van Putten (C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246), der Schluss gezogen werden könne, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten worden sei.

    Irland macht jedoch geltend, dass seine Zulassungssteuerregelung die Besteuerung von Fahrzeugen ihrer wirklichen Nutzung im irischen Hoheitsgebiet angleichen solle und auch tatsächlich angleiche, so wie dies in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 29), verlangt werde.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten (vgl. Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 40, vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, Randnr. 46, sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnr. 23, vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, Randnr. 17, und vom 24. Oktober 2008, Vandermeir, C-364/08, Slg. 2008, I-8087, Randnr. 22).

    75 bis 78, Nadin und Nadin-Lux, Randnr. 41, und Kommission/Finnland, Randnr. 47, sowie Beschlüsse van de Coevering, Randnr. 24, und Vandermeir, Randnr. 32).

    Sind dagegen diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Bindung des im anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs an den erstgenannten Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 79, und Kommission/Finnland, Randnr. 48, sowie Beschlüsse van de Coevering, Randnr. 26, und Vandermeir, Randnr. 33).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Dauer des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verleihs und die Art der tatsächlichen Verwendung der ausgeliehenen Fahrzeuge zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss van de Coevering, Randnr. 25).

    Selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegebenenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte, müsste die Steuer auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss van de Coevering, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2008 - C-364/08

    Vandermeir - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit -

    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 40, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, Randnr. 46, sowie die Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnr. 23, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, Randnr. 17).

    29 und 30, sowie die Beschlüsse vom 30. Mai 2006, Leroy, C-435/04, Slg. 2006, I-4835, Randnr. 11, und van de Coevering, Randnrn.

    Sind dagegen diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (vgl. die Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 79, und Kommission/Finnland, Randnr. 48, sowie Beschluss van de Coevering, Randnr. 26).

  • EuGH, 17.05.2023 - C-105/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (Taxation des véhicules

    Unter Bezugnahme insbesondere auf den Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 29), geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die bloße Zulassung eines Personenkraftwagens kein Hindernis für die Erstattung der Verbrauchsteuer darstellen sollte, wenn dieses Fahrzeug nicht für die Benutzung in demjenigen Mitgliedstaat bestimmt gewesen sei, der die Verbrauchsteuer auferlegt habe, und wenn dies auch weiterhin nicht der Fall sei.

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 29), auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, festgestellt, dass eine nationale Regelung, die die Entrichtung einer Steuer vorschreibt, deren Betrag nicht proportional zur Benutzung eines Fahrzeugs in dem betroffenen Mitgliedstaat ist, selbst wenn sie ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt, gegen die Bestimmungen dieses Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr verstößt, wenn sie auf Fahrzeuge angewandt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat gemietet und registriert sind und weder dazu bestimmt sind, im Wesentlichen im erstgenannten Mitgliedstaat dauerhaft benutzt zu werden, noch tatsächlich in dieser Weise benutzt werden, es sei denn, dass das Ziel der Regelung durch die Einführung einer Steuer, deren Betrag proportional zur Dauer der Benutzung dieses Fahrzeugs in diesem erstgenannten Mitgliedstaat ist, nicht erreicht werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-302/12

    X - Steuerrecht - Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer - Niederlassungsfreiheit -

    2 - Siehe hierzu die Rechtssachen C-114/11 (Notermans-Boddenberg), C-578/10 bis C-580/10 (van Putten), C-91/10 (VAV-Autovermietung), C-42/08 (Ilhan) und C-242/05 (van de Coevering).

    32 - Vgl. Urteile vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux (C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 41), und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland (C-232/03, Randnr. 44 bis 47), sowie Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnrn. 21 bis 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

    Ich möchte bemerken, dass das Urteil Archer Daniels Midland/Kommission vom Gerichtshof aus Gründen aufgehoben worden ist, die nichts mit diesem Punkt zu tun haben (Urteil vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-511/06 P, Slg. 2006, I-5843).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10

    van Putten - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur

    2 - Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnrn. 23-29, und die dort angeführte Rechtsprechung).
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