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   EuGH, 27.06.2013 - C-155/12   

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https://dejure.org/2013,14224
EuGH, 27.06.2013 - C-155/12 (https://dejure.org/2013,14224)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2013 - C-155/12 (https://dejure.org/2013,14224)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - C-155/12 (https://dejure.org/2013,14224)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 und 47 - Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt - Steuerliche Anknüpfung - Begriff 'Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück' - Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im Bereich ...

  • Europäischer Gerichtshof

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 und 47 - Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt - Steuerliche Anknüpfung - Begriff "Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" - Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im Bereich der ...

  • EU-Kommission

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 und 47 - Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt - Steuerliche Anknüpfung - Begriff ‚Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück‘ - Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 und 47 - Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt - Steuerliche Anknüpfung - Begriff 'Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück' - Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im Bereich ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Zum Leistungsort im Bereich der Lagerung von Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Leistungsort im Bereich der Lagerung von Waren

Sonstiges (6)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 44, RL 2006/112/EG Art 47
    Aufbewahrung; Aufenthaltsort; Dienstleistung; Lager; Mehrwertsteuer; Sitz; Wirtschaftliche Tätigkeit; Wohnsitz

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 44, EGRL 112/2006 Art 47
    Mehrwertsteuer, Warenlagerung, Grundstück, Dienstleistung

  • Betriebs-Berater (Sonstiges)

    Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstück - Schlussanträge

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen) - Auslegung von Art. 44 und 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in ihrer geänderten Fassung - Bestimmung des Ortes ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-166/05

    Heger - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt -

    Auszug aus EuGH, 27.06.2013 - C-155/12
    Im Übrigen weise diese Dienstleistung keinen "ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, Slg. 2006, I-7749) auf und könne somit nicht unter Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil Heger sowie aus den Urteilen vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533), und vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group (C-530/09, Slg. 2011, I-10675), dass für die Feststellung, ob es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt, eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

    Ein solcher Zusammenhang zeichnet im Übrigen alle in diesem Artikel genannten Dienstleistungen aus (vgl. zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie Urteil Heger, Randnr. 24).

    Was den Begriff "Grundstück" angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein wesentliches Merkmal eines Grundstücks ist, dass es mit einem bestimmten Abschnitt des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dem es gelegen ist, verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Heger, Randnr. 20).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Dienstleistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Heger, Randnr. 25).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Auszug aus EuGH, 27.06.2013 - C-155/12
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind (Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 51, und vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, Randnr. 15).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 22, und Field Fisher Waterhouse, Randnr. 16).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 54, und Field Fisher Waterhouse, Randnr. 17).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 27.06.2013 - C-155/12
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 22, und Field Fisher Waterhouse, Randnr. 16).

    Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen, doch kann der Gerichtshof ihm alle Auslegungshinweise an die Hand geben, die für die Entscheidung über den Rechtsstreit zweckdienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie vom 19. Juli 2012, X, C-334/10, Randnr. 24).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 27.06.2013 - C-155/12
    Bevor entschieden werden kann, ob eine bestimmte Dienstleistung in einem gegebenen Fall unter die Art. 44 und 45 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, die die allgemeinen Bestimmungen enthalten, ist somit festzustellen, ob in diesem Fall eine der besonderen Bestimmungen der Art. 46 bis 59b dieser Richtlinie einschlägig ist (vgl. in Analogie zur Sechsten Richtlinie Urteil vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 21).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 27.06.2013 - C-155/12
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 54, und Field Fisher Waterhouse, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 27.06.2013 - C-155/12
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind (Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 51, und vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, Randnr. 15).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

    Auszug aus EuGH, 27.06.2013 - C-155/12
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil Heger sowie aus den Urteilen vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533), und vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group (C-530/09, Slg. 2011, I-10675), dass für die Feststellung, ob es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt, eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus EuGH, 27.06.2013 - C-155/12
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 54, und Field Fisher Waterhouse, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-334/10

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b,

    Auszug aus EuGH, 27.06.2013 - C-155/12
    Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen, doch kann der Gerichtshof ihm alle Auslegungshinweise an die Hand geben, die für die Entscheidung über den Rechtsstreit zweckdienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie vom 19. Juli 2012, X, C-334/10, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind (Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen, doch kann der Gerichtshof ihm alle Auslegungshinweise an die Hand geben, die für die Entscheidung über den Rechtsstreit zweckdienlich sind (Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 23).

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13

    Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung

    Der Bekl verstehe wohl die Entscheidungsgründe des EuGH vom 27. Juni 2013 C-155/12 (Mehrwertsteuerrecht (MwStR) 2013, 405) dahingehend, dass die Grundstücksbezogenheit der Leistung nur dann gegeben sei, wenn dem Leistungsempfänger das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer und könne jede andere Person von diesem Recht ausschließen.

    Andererseits stellt er auf einen "ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück" ab (EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-166/05, UR 2006, 632; EuGH-Urteil vom 27. Juni 2013 C-155/12, MwStR 2013, 405).

    Eine Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück im Zusammenhang stehen und Gegenstand der Dienstleistung das Grundstück selbst sein (EuGH-Urteil vom 27. Juni 2013 C-155/12, MwStR 2013, 405).

    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Dienstleistung darstellt (EuGH-Urteil vom 27. Juni 2013 C-155/12, MwStR 2013, 405).

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

    Außerdem ist erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung das Grundstück selbst ist (vgl. EuGH-Urteile Heger vom 7. September 2006 C-166/05, EU:C:2006:533, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 632, Rz 25; RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland vom 27. Juni 2013 C-155/12, EU:C:2013:434, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2013, 1015, Rz 35 ff.).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-55/14

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Mithin werden dem RFCT die hierzu erforderlichen Anlagen mittels der angebotenen Leistungen der Wartung und regelgerechten Bereitstellung so zur Verfügung gestellt, dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, so dass die Verschaffung des Zugangs zu den Anlagen zu diesem bestimmten Zweck die charakteristische Leistung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes darstellt (vgl. entsprechend u. a. Urteile Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 51 und 52, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 23, und RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 22).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7103/19

    Leistungsortbestimmung im Zusammenhang mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG - Mit der

    Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine solche Dienstleistung mit einem bestimmten Grundstück im Zusammenhang stehen und dieses Grundstück muss in der Weise als wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen sein, dass es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Dienstleistung darstellt (EuGH, Urteil vom 27.06.2013 - C-155/12 - RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, UR 2013, 708, Rn. 34 f.).

    (b) Soweit es sich um grundstücksbezogene Leistungen i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG handelte, ist es zwar aufgrund des Vorrangs dieser Vorschrift ausgeschlossen, die davon erfassten Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG anderweitig zuzuordnen (EuGH, Urteil vom 27.06.2013 - C-155/12 - RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, UR 2013, 708, Rn. 29).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Dienstleistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Unter bestimmten Umständen sind jedoch mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C 155/12, EU:C:2013:434, Rn. 20).
  • BFH, 16.03.2023 - V R 17/21

    Grundstücksbezug sonstiger Leistungen

    Außerdem ist erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung das Grundstück selbst ist (vgl. EuGH-Urteile Heger vom 07.09.2006 - C-166/05, EU:C:2006:533, Rz 25; RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland vom 27.06.2013 - C-155/12, EU:C:2013:434, Rz 35 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-593/19

    SK Telecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112

    6 Vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 26 bis 32), vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 13 bis 28), und vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland (C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 19 bis 26).

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland (C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 7 bis 10 und 31), vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 23), vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland (C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 24), und vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 40).
  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14

    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer

  • FG Münster, 25.06.2015 - 5 K 1120/12

    Frage der Steuerbarkeit von Horoskoplieferungen an ausländische Unternehmer;

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