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   EuGH, 27.09.2012 - C-137/11, Partena   

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https://dejure.org/2012,28110
EuGH, 27.09.2012 - C-137/11, Partena (https://dejure.org/2012,28110)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2012 - C-137/11, Partena (https://dejure.org/2012,28110)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2012 - C-137/11, Partena (https://dejure.org/2012,28110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Selbständige - System der sozialen Sicherheit - Mitgliedschaft - Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Partena

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Selbständige - System der sozialen Sicherheit - Mitgliedschaft - Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine ...

  • EU-Kommission

    Partena

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Selbständige - System der sozialen Sicherheit - Mitgliedschaft - Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 21. März 2011 - Partena ASBL/Les tartes de Chaumont-Gistoux SA

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 13, EWGV 1408/71 Art 13 ff, EWGV 1408/71 Art 14c, AEUV Art 21
    Sozialstatut der Selbstständigen, Vereinbarkeit mit Grundfreiheiten

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 21 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Wie der Gerichtshof zu Art. 14d Abs. 2 der Verordnung entschieden hat, verpflichtet dieser die Mitgliedstaaten, die Erwerbstätigen, für die Art. 14c Buchst. b der Verordnung gilt, nicht schlechter zu behandeln als diejenigen, die ihre gesamten Tätigkeiten in nur einem Mitgliedstaat ausüben (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 27).

    Zwar lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt, und es ist in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die rechtlichen Voraussetzungen oder die Verpflichtung, sich bei einem Sozialversicherungssystem zu versichern, festzulegen; wichtig ist aber, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Zuständigkeit das Unionsrecht beachtet (vgl. u. a. Urteil Piatkowski, Randnrn.

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, Randnr. 41).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zwecks des Art. 48 AEUV auszulegen sind, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer besteht (vgl. Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, Randnr. 53).

  • RG, 16.06.1898 - 1606/98

    1. Kann durch das bloße Aufdrehen der Bremse an einzelnstehenden

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 13 und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und von Art. 21 AEUV.

    Das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14c Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung sowie deren Anhang VII, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insoweit entgegen, als diese es einem Mitgliedstaat erlaubt, bei der Führung der Geschäfte einer in seinem Hoheitsgebiet steuerpflichtigen Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat aus unwiderlegbar zu vermuten, dass diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.

  • EuGH, 30.01.1997 - C-221/95

    Inasti / Hervein und Hervillier

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Mit den Begriffen "abhängige Beschäftigung" und "selbständige Tätigkeit" im Sinne der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Tätigkeiten gemeint, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, Slg. 1997, I-461, Randnr. 34, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, Slg. 1997, I-609, Randnr. 22).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-340/94

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Mit den Begriffen "abhängige Beschäftigung" und "selbständige Tätigkeit" im Sinne der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Tätigkeiten gemeint, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, Slg. 1997, I-461, Randnr. 34, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, Slg. 1997, I-609, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Bei der Auslegung des Begriffs "Ort der Ausübung" der Tätigkeit als Begriff des Unionsrechts ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2011 - C-489/09

    Vandoorne - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits selbst zu beurteilen.
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