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   EuGH, 27.10.1992 - C-74/91   

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https://dejure.org/1992,1039
EuGH, 27.10.1992 - C-74/91 (https://dejure.org/1992,1039)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1992 - C-74/91 (https://dejure.org/1992,1039)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - C-74/91 (https://dejure.org/1992,1039)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    EWG-Vertrag, Artikel 169, 170, 173 und 175
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus einer Richtlinie ergeben; Verteidigungsmittel; Infragestellung der Rechtmässigkeit der Richtlinie; Unzulässigkeit; Grenzen; Inexistenter Rechtsakt

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Handelspolitik; Margenbesteuerung bei Reiseleistungen

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EWG Art. 169; ; RL 77/388 Art. 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 226; EWG Art. 169; RL 77/388 Art. 26
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus einer Richtlinie ergeben - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmässigkeit der Richtlinie - Unzulässigkeit - Grenzen - Inexistenter Rechtsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei Reisebüros.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
    15 Die Übergangsbestimmung des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten "die in Anhang F aufgeführten Umsätze unter den in den Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen weiterhin befreien" können, steht schon ihrem Wortlaut nach der Einführung neuer Befreiungstatbestände oder der Ausweitung bereits bestehender Befreiungen entgegen (Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85, Kerrutt, Slg. 1986, 2219, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.06.1988 - 226/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EWG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14).
  • EuGH, 02.02.1988 - 213/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
    12 Im übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Vertragsverletzungsklage geltend machen könne, daß es ihm völlig unmöglich gewesen sei, eine Entscheidung der Gemeinschaft richtig durchzuführen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 213/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281, Randnr. 22).
  • EuGH, 17.10.1991 - C-35/90

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
    Gleiches gilt für die Wiedereinführung von Befreiungen, die bestanden, bevor die fraglichen Leistungen gemäß der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterworfen wurden (Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnrn.
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich dem Artikel 5 EG-Vertrag zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung derBestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9).

    Zum Erfordernis, die Entscheidung des Supremo Tribunal Administrativo abzuwarten, durch die der genannte Beschluß Nr. 430/96-XIII für nichtig erklärt wird, während dieses Gericht selbst wiederum das Ergebnis der beim Gerichtshof anhängigen Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung abwarte, ist darauf hinzuweisen, daß die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zwar mangels Gemeinschaftsvorschriften über das Verfahren für die Rückforderung derartiger Beihilfen grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erfolgen muß, diese Vorschriften aber so anzuwenden sind, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird und daß das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt wird (siehe u. a. Urteil vom 2. Februar 1989, Kommission/Deutschland, Randnr. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    22: - Urteile vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10) und vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14).

    24: - Urteile Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 14), vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8) und Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 10).

    29: - Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12) und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61).

    30: - Urteile Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 12) und vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633).

    31: - Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 28, Randnr. 18).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Ebenso wenig kann er sich auf die Rechtswidrigkeit einer Richtlinie berufen, deren Verletzung die Kommission ihm vorwirft (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).
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