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   EuGH, 27.10.2005 - C-276/04   

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https://dejure.org/2005,69357
EuGH, 27.10.2005 - C-276/04 (https://dejure.org/2005,69357)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2005 - C-276/04 (https://dejure.org/2005,69357)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - C-276/04 (https://dejure.org/2005,69357)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunal des Affaires de Sécurité Sociale Saint-Etienne (Frankreich) vom 5. April 2004 in der Rechtssache S. A. S. Bricorama France gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance ...

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.01.2005 - C-174/02

    Streekgewest - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
    34 Nach ständiger Rechtsprechung fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteil vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 25).

    Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

    Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 28).

    46 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die verschiedenen mit der TACA finanzierten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, im Rahmen der Ausgangsverfahren, die sämtlich Klagen auf Erstattung der angeblich im Hinblick auf die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG angeblich rechtswidrigen Abgaben betreffen, nur erheblich wäre, sofern nachgewiesen wäre, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den betroffenen Maßnahmen besteht (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 42).

    35 Stellt eine Abgabe tatsächlich einen Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar, so wirkt die Verletzung der sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Behörden sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme, sondern auch auf diejenige der Abgabe aus, die die Art der Finanzierung der Abgabe darstellt (vgl. Urteil Enirisorse, Randnrn.

    51 Auch nach der nationalen Regelung, die in der Rechtssache im Streit war, die Anlass zum Urteil Enirisorse gegeben hat, hatte das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar Einfluss auf den Umfang der gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung.

  • EuGH, 13.01.2005 - C-175/02

    Pape - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
    In Anbetracht des Ermessens, über das diese Minister verfügen, kann nicht angenommen werden, dass das Aufkommen aus der TACA sich unmittelbar auf den Umfang der den begünstigten Kassen gewährten Vergünstigungen auswirkt (vgl. Urteil vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-175/02, Pape, Slg. 2005, I-127, Randnr. 16).

    Das Ermessen, über das der Fisac und das CPDC sowie die zuständigen Minister aufgrund der Artikel 8 des Dekrets Nr. 95-1140 bzw. 4 des Dekrets Nr. 91-284 bei der Verwendung der aus dem Aufkommen aus der TACA herrührenden Mittel verfügen, schließt auch das Bestehen eines solchen Verwendungszusammenhangs aus (vgl. Urteil Pape, Randnr. 16).

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
    Da die von den betroffenen Kassen ausgeübte Tätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (Urteil vom 16. März 2004 in den Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK-Bundesverband u. a., Slg. 2004, I-2493, Randnr. 47), fällt die Finanzierung dieser Tätigkeit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG.
  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
    50 Die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung unterscheidet sich somit von der Regelung, die in der Rechtssache geprüft worden ist, die Anlass zu dem Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 20) gegeben hat und die vorsah, dass die durch sie eingeführte Beihilfe "mit der Zunahme des Ertrags der Abgabe" anstieg.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
    42 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen können, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (vgl. Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 80).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
    30 Eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG, die unter Verstoß gegen die sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, ist rechtswidrig (siehe Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 42).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

    In den verbundenen Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne (C-266/04 bis C-270/04 und C-276/04) und von der Cour d'appel Lyon (C-321/04 bis C-325/04) (Frankreich), mit Entscheidungen vom 5. April 2004 und 24. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 24., 25. und 29. Juni 2004 sowie am 27. Juli 2004, in den Verfahren.

    Bricorama France SAS (C-276/04),.

    23 Am 7. April 2003 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-276/04 beim Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne Klage gegen die Organic mit dem Ziel, die Erstattung der Beträge zu erwirken, die sie in den Jahren 2000 bis 2002 als TACA entrichtet hatte.

    27 Mit Beschlüssen vom 5. April 2004 (Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04 und C-276/04) hat das Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne jeweils das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    83 Urteile vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 21), vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43 ff.), vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 42 ff.), und vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 80 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    84 Zur Relevanz dieser Frage siehe nur Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 40, 41 und 45 ff.).

    94 Urteile vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 21), vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43 ff.), vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 42 ff.), und vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 80 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe selbst nicht berühren kann, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 44, vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43, sowie vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    70 Urteile vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 21), vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43 ff.), vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 42 ff.), und vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 80 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    71 Zur Relevanz dieser Frage siehe nur Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 40, 41 und 45 ff.).

    80 Urteile vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 21), vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43 ff.), vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 42 ff.), und vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 80 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

    Zur Verdeutlichung seines Vorbringens verweist Ungarn auf die Urteile vom 9. Mai 1985, Humblot (112/84, EU:C:1985:185), vom 17. September 1987, Feldain (433/85, EU:C:1987:371), vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657), sowie vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), und führt aus, der Gerichtshof habe in keiner der von ihm geprüften Rechtssachen, die durch einen progressiven Steuertarif gekennzeichnete Steuerregelungen der Mitgliedstaaten betroffen hätten, entschieden, dass die betreffende Regelung deshalb als solche eine staatliche Beihilfe beinhalte oder gegen das Unionsrecht verstoße, weil der Steuertarif progressiv gestaffelte Steuersätze enthalte.

    Der vorliegende Fall entspreche auch nicht einer Situation, in der eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden könne, wie sie im Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657), festgestellt worden sei, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet werde.

    Soweit Ungarn unter Berufung auf das Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657), geltend mache, dass wegen des fehlenden Verwendungszusammenhangs zwischen der Werbesteuer und der Finanzierung spezifischer Maßnahmen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden könne, sei dieses Urteil nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall nicht um eine durch die Steuer finanzierte Beihilfemaßnahme, sondern um die mit dieser Steuer selbst aufgrund ihrer Konzeption bewirkten Beihilfen gehe.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

    In diesem Fall erstrecken sich die Folgen der Nichtbeachtung des in Art. 108 Abs. 3 letzter Satz AEUV vorgesehenen Durchführungsverbots durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfemaßnahme, so dass die staatlichen Stellen grundsätzlich verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 16, 24 und 25, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 35, vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher zwingender Verwendungszusammenhang kann hingegen vorliegen, wenn das Abgabenaufkommen ausschließlich und vollständig für die Gewährung von Beihilfen verwendet wird, auch wenn es sich um unterschiedliche Arten von Beihilfen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, EU:C:2005:11, Rn. 16, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 55, sowie vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 102 und 104).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass es an diesem zwingenden Verwendungszusammenhang fehlen kann, wenn sich der Betrag der gewährten Beihilfen allein nach in keinem Zusammenhang mit den zugewiesenen Steuereinnahmen stehenden objektiven Kriterien bestimmt und für ihn eine absolute gesetzliche Obergrenze gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 52).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe selbst nicht berühren kann, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 44, vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43, sowie vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt (Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 40, sowie vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 27).
  • SG Wiesbaden, 01.11.2017 - S 17 KR 320/17
    Rs. C266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 [Casino France u. a.]), was vorliegend indes zu verneinen sei.

    Rs. C-266/04 bis C 270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04 [Casino France u. a.], Rn. 48 f., 56; Urteil vom 13. Januar 2005, C-174/02 [Streekgewest], Rn. 26) nicht nur die Abgabe in den Anwendungsbereich der Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen fällt (EuGH, C 174/02 [Streekgewest], Rn. 25), sondern auch eine unmittelbare Betroffenheit des der Abgabenlast unterfallenden Klägers durch die dem Dritten erteilte Befreiung hergestellt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04

    Casino France - Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche -

    Am 7. April 2003 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-276/04 beim Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne Klage gegen die Organic-Kasse mit dem Ziel, die Erstattung der Beträge zu erwirken, die sie in den Jahren 2000 bis 2002 als TACA entrichtet hatte.

    Mit Beschlüssen vom 5. April 2004 hat das Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne jeweils das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04 und C-276/04 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

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