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   EuGH, 27.10.2005 - C-322/04   

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https://dejure.org/2005,75278
EuGH, 27.10.2005 - C-322/04 (https://dejure.org/2005,75278)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2005 - C-322/04 (https://dejure.org/2005,75278)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - C-322/04 (https://dejure.org/2005,75278)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.01.2005 - C-174/02

    Streekgewest - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-322/04
    34 Nach ständiger Rechtsprechung fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteil vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 25).

    Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

    Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 28).

    46 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die verschiedenen mit der TACA finanzierten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, im Rahmen der Ausgangsverfahren, die sämtlich Klagen auf Erstattung der angeblich im Hinblick auf die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG angeblich rechtswidrigen Abgaben betreffen, nur erheblich wäre, sofern nachgewiesen wäre, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den betroffenen Maßnahmen besteht (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-322/04
    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 42).

    35 Stellt eine Abgabe tatsächlich einen Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar, so wirkt die Verletzung der sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Behörden sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme, sondern auch auf diejenige der Abgabe aus, die die Art der Finanzierung der Abgabe darstellt (vgl. Urteil Enirisorse, Randnrn. 43 bis 45).

    51 Auch nach der nationalen Regelung, die in der Rechtssache im Streit war, die Anlass zum Urteil Enirisorse gegeben hat, hatte das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar Einfluss auf den Umfang der gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung.

  • EuGH, 13.01.2005 - C-175/02

    Pape - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-322/04
    In Anbetracht des Ermessens, über das diese Minister verfügen, kann nicht angenommen werden, dass das Aufkommen aus der TACA sich unmittelbar auf den Umfang der den begünstigten Kassen gewährten Vergünstigungen auswirkt (vgl. Urteil vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-175/02, Pape, Slg. 2005, I-127, Randnr. 16).

    Das Ermessen, über das der Fisac und das CPDC sowie die zuständigen Minister aufgrund der Artikel 8 des Dekrets Nr. 95-1140 bzw. 4 des Dekrets Nr. 91-284 bei der Verwendung der aus dem Aufkommen aus der TACA herrührenden Mittel verfügen, schließt auch das Bestehen eines solchen Verwendungszusammenhangs aus (vgl. Urteil Pape, Randnr. 16).

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-322/04
    50 Die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung unterscheidet sich somit von der Regelung, die in der Rechtssache geprüft worden ist, die Anlass zu dem Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 20) gegeben hat und die vorsah, dass die durch sie eingeführte Beihilfe "mit der Zunahme des Ertrags der Abgabe" anstieg.
  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-322/04
    Da die von den betroffenen Kassen ausgeübte Tätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (Urteil vom 16. März 2004 in den Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK-Bundesverband u. a., Slg. 2004, I-2493, Randnr. 47), fällt die Finanzierung dieser Tätigkeit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-322/04
    42 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen können, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (vgl. Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 80).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-322/04
    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 42).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-322/04
    30 Eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG, die unter Verstoß gegen die sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, ist rechtswidrig (siehe Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 17).
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