Rechtsprechung
EuGH, 27.10.2005 - C-329/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Freier Kapitalverkehr - Erste Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 - Erwerb von an Börsen gehandelten Schuldverschreibungen - Repatriierung des Liquidationserlöses
- Europäischer Gerichtshof
Trapeza tis Ellados
Freier Kapitalverkehr - Erste Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 - Erwerb von an Börsen gehandelten Schuldverschreibungen - Repatriierung des Liquidationserlöses
- EU-Kommission
Trapeza tis Ellados
Freier Kapitalverkehr - Erste Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 - Erwerb von an Börsen gehandelten Schuldverschreibungen - Repatriierung des Liquidationserlöses
- EU-Kommission
Trapeza tis Ellados
Freier Kapitalverkehr
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit der Anlage I Liste B Position IV A der Ersten Richtlinie zur Durchführung des Art. 67 EG auf auf Landeswährung lautende, an der Börse gehandelte Schuldverschreibungen mit einer bestimmten, von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen und im Eigentum ...
- Judicialis
EG Art. 67
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 67
Freier Kapitalverkehr - Erste Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 - Erwerb von an Börsen gehandelten Schuldverschreibungen - Repatriierung des Liquidationserlöses; Sachgebiete: Freier Kapitalverkehr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Trapeza tis Ellados
Freier Kapitalverkehr - Erste Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 - Erwerb von an Börsen gehandelten Schuldverschreibungen - Repatriierung des Liquidationserlöses
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Areios Pagos (Kassationsgerichtshof) vom 31. März 2003 in dem Rechtsstreit "TRAPEZA TIS ELLADOS A. E." gegen "BANQUE ARTESIA", vormals "BANQUE PARIBAS
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung der Ersten Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (Richtlinie 60/921) - Kauf von einjährigen börsenfähigen Obligationen einer dem Staat gehörenden Bankaktiengesellschaft durch den Inhaber eines auf in ausländische Währung konvertible ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2005 - C-329/03
- EuGH, 27.10.2005 - C-329/03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
Deutsche Post
Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-329/03
9 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder eröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20). - EuGH, 04.02.1988 - 143/86
Margetts und Addenbrooke / Cuddy
Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-329/03
Nach diesen Begriffsbestimmungen, die als Bestandteil der Richtlinie anzusehen sind (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 143/86, East u. a., Slg. 1988, 625, Randnr. 11), sind "an Börsen gehandelte Wertpapiere" "Wertpapiere, die Gegenstand eines geregelten Börsenhandels sind und deren Kurse systematisch veröffentlicht werden, sei es durch amtliche Börsenorgane (amtlich notierte Wertpapiere), sei es durch andere an der Börse tätige Organe, wie z. B. Bankenkommissionen (nicht amtlich notierte Wertpapiere)". - EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-329/03
9 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder eröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20). - EuGH, 24.06.1986 - 157/85
Brugnoni und Ruffinengo / Cassa di risparmio di Genova e Imperia
Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-329/03
Die Erste Richtlinie sieht zur Durchführung des Artikels 67 eine vollständige Liberalisierung bestimmter Kapitalbewegungen vor und soll zur Beseitigung von administrativen Hemmnissen führen, die, obwohl sie keine Genehmigungspflicht für Devisengeschäfte vorsehen und den Erwerb ausländischer Wertpapiere nicht berühren, gleichwohl eine Behinderung der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen, die nach der Begründung der Ersten Richtlinie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft erforderlich ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85, Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013, Randnrn.
- EuGH, 02.03.2023 - C-78/21
PrivatBank u.a.
Zum anderen soll Art. 63 Abs. 1 AEUV, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, u. a. zur Beseitigung von administrativen Hemmnissen führen, die den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten behindern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2005, Trapeza tis Ellados, C-329/03, EU:C:2005:645, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).