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   EuGH, 27.10.2011 - C-255/09   

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https://dejure.org/2011,350
EuGH, 27.10.2011 - C-255/09 (https://dejure.org/2011,350)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2011 - C-255/09 (https://dejure.org/2011,350)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - C-255/09 (https://dejure.org/2011,350)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten für ambulante Behandlungen - Nichterstattung oder von einer vorherigen Genehmigung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten für ambulante Behandlungen - Nichterstattung oder von einer vorherigen Genehmigung ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten für ambulante Behandlungen - Nichterstattung oder von einer vorherigen Genehmigung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten für ambulante Behandlungen - Nichterstattung oder von einer vorherigen Genehmigung ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Soziale Sicherheit; Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen; Nichterstattung oder von einer vorherigen Genehmigung abhängige Erstattung; Europäische Kommission gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Soziale Sicherheit; Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen; Nichterstattung oder von einer vorherigen Genehmigung abhängige Erstattung; Europäische Kommission gegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat verstößt gegen das Unionsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Portugiesische Regelung der Behandlungskostenerstattung und das EU-Recht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Zum Arzt im EU-Ausland - und die Kasse zahlt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche Behandlungen in anderem Mitgliedstaat verstößt gegen Unionsrecht - Portugal verstößt mit Regelung gegen Verpflichtungen aus Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. Juli 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 EG - Erstattung im Ausland angefallener Krankheitskosten für ambulante Behandlung - Vorherige Genehmigung - Einschränkende Voraussetzungen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 65
  • NZS 2012, 98
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Karlsruhe, 05.05.1993 - O 177/92
    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie weder im Decreto-Lei Nr. 177/92 vom 13. August 1992 zur Festsetzung der Bedingungen für die Erstattung von im Ausland angefallenen Krankheitskosten ( Diário da República I, Serie A, Nr. 186, S. 3926) noch in einer anderen Vorschrift des nationalen Rechts die Möglichkeit der Erstattung von Krankheitskosten für ambulante Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat außer unter den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) vorgesehen hat oder, falls das angeführte Decreto-Lei die Möglichkeit der Erstattung von Krankheitskosten für ambulante Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, die Erstattung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht.

    Das Decreto-Lei Nr. 177/92 regelt die medizinische Versorgung der Versicherten des Serviço Nacional de Saúde (Nationaler Gesundheitsdienst Portugals, im Folgenden: SNS) im Ausland.

    Das vorliegende Decreto-Lei Nr. 177/92 regelt die hochspezialisierte medizinische Versorgung im Ausland, die mangels technischer oder personeller Mittel nicht im Inland geleistet werden kann.

    2 des Decreto-Lei Nr. 177/92, der die Voraussetzungen für die in Art. 6 des Decreto-Lei vorgesehene vollständige Erstattung von Krankheitskosten festlegt, bestimmt:.

    4 Abs. 1 des Decreto-Lei Nr. 177/92 bestimmt in Bezug auf die Entscheidungsbefugnis und die Vorgehensweise:.

    Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen richtete die Kommission am 18. Oktober 2006 ein Mahnschreiben an die Portugiesische Republik, in dem sie die Auffassung vertrat, dass diese dadurch ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verletzt habe, dass sie im Decreto-Lei Nr. 177/92 die Erstattung von Krankheitskosten für ambulante Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat von einer vorherigen Genehmigung abhängig mache, die nur unter engen Voraussetzungen erteilt werde.

    In ihrer Antwort vom 4. September 2007 auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme machte die Portugiesische Republik geltend, dass "das Decreto-Lei Nr. 177/92 ... einer Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang der portugiesischen Staatsbürger zur Gesundheitsversorgung innerhalb der Europäischen Union oder der im Vertrag über die Europäische Union verankerten Grundrechte der europäischen Bürger nicht entgegen[steht]".

    Die Kommission führte aus, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen habe, dass sie weder im Decreto-Lei Nr. 177/92 noch in einer anderen Vorschrift des nationalen Rechts die Möglichkeit der Kostenerstattung für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte ambulante Leistungen vorsehe, soweit keiner der durch das Gemeinschaftsrecht in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Fälle vorliege.

    Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 antworteten die portugiesischen Behörden auf die zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme, dass "die Erstattung der den Anspruchsberechtigten des SNS für Behandlungen im Ausland entstandenen Kosten vom Decreto-Lei Nr. 177/92 vorgesehen" sei und dass "die portugiesischen Rechtsvorschriften ... die Erstattung der einem Anspruchsberechtigten des SNS im Ausland entstandenen Krankheitskosten auch dann nicht aus[schließen], wenn es sich um die Konsultation eines Facharztes handelt, sofern das Verfahren der vorherigen Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit beachtet wird".

    Aus der Antwort der Portugiesischen Republik auf den Fragebogen der Generaldirektion Binnenmarkt zur Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs habe sie geschlossen, dass das Decreto-Lei Nr. 177/92 ein nationaler Gesetzgebungsakt sei, der die anwendbaren Bestimmungen für die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen enthalte.

    Sie erklärt hierzu, dass es in der portugiesischen Rechtsordnung zwei Möglichkeiten des Zugangs zu Gesundheitsleistungen im Ausland gebe, die einerseits durch die Verordnung Nr. 1408/71, vor allem ihren Art. 22, und andererseits durch das Decreto-Lei Nr. 177/92 vorgesehen seien, das "die hochspezialisierte medizinische Pflege im Ausland, die nicht im Inland geleistet werden kann", regele.

    Das Decreto-Lei Nr. 177/92 sei im Hinblick auf die Funktionsweise des SNS auszulegen und ziele auf die Anwendung des Gesetzes über die Grundlagen des Gesundheitswesens ab, d. h. das Gesetz Nr. 48/90 vom 24. August 1990, dessen Grundlage XXXV Abs. 2 vorsehe, dass "allein in dem Ausnahmefall, in dem es unmöglich ist, in Portugal eine Behandlung unter den erforderlichen Sicherheitsbedingungen zu gewährleisten und in dem diese Behandlung im Ausland durchgeführt werden kann, der Nationale Gesundheitsdienst die Kosten für diese Behandlung übernimmt".

    Das Decreto-Lei Nr. 177/92 sei als ein Instrument der Krankenhauspflege gedacht.

    Eine Behandlung im Ausland unterliege bestimmten Voraussetzungen, die im Decreto-Lei Nr. 177/92 festgelegt seien.

    Das System der medizinischen Versorgung im Ausland, wie es das Decreto-Lei Nr. 177/92 vorsehe, entspreche den Anforderungen oder den Strukturentscheidungen, die mit der Funktionsweise des SNS verknüpft seien, der zur Durchführung von Art. 64 der portugiesischen Verfassung geschaffen worden sei, nach dessen Abs. 2 das Recht auf Schutz der Gesundheit "durch ein nationales Gesundheitswesen verwirklicht [wird], das umfassend und allgemein und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen der Bürger tendenziell kostenlos ist".

    Das Decreto-Lei Nr. 177/92 zur Festsetzung der Bedingungen für die Erstattung von im Ausland angefallenen Krankheitskosten sehe jedoch außer unter den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen vor oder mache die Erstattung dieser Krankheitskosten für ambulante Behandlungen von einer unter engen Voraussetzungen erteilten vorherigen Genehmigung abhängig.

    Die Kommission wirft der Portugiesischen Republik nach der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils beschriebenen teilweisen Klagerücknahme vor, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen zu haben, dass sie weder im Decreto-Lei Nr. 177/92 noch in einer anderen Vorschrift des nationalen Rechts eine Möglichkeit der Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen außer unter den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1408/71 vorsieht oder in den Fällen, in denen das Decreto-Lei die Möglichkeit der Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen vorsieht, die Erstattung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht.

    Es steht fest, dass das Decreto-Lei Nr. 177/92 außerhalb der in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Voraussetzungen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind, die einzige portugiesische Regelung ist, die im Bereich der Kostenerstattung für im Ausland erbrachte ärztliche Versorgung gilt.

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Art. 1 des Decreto-Lei Nr. 177/92 vorsieht, dass dieses die "hochspezialisierte medizinische Versorgung im Ausland [regelt], die mangels technischer oder personeller Mittel nicht im Inland geleistet werden kann".

    Zum anderen sieht Art. 2 des Decreto-Lei Nr. 177/92 unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen die Erstattung von Krankheitskosten für ambulante "hochspezialisierte" medizinische Versorgung im Ausland vor, die in Portugal nicht geleistet werden kann.

    Dagegen besteht außer unter den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1408/71 keine Möglichkeit der Erstattung von Krankheitskosten für ambulante Behandlungen im Ausland, die nicht vom Decreto-Lei Nr. 177/92 erfasst sind, wie die portugiesische Regierung in der mündlichen Verhandlung schließlich eingeräumt hat.

    Unter diesen Umständen sind unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme durch die Kommission nacheinander der Fall der "hochspezialisierten" medizinischen Behandlungen, die nicht den Einsatz von in den nationalen Rechtsvorschriften abschließend aufgezählten kostspieligen Großgeräten erfordern und bei denen das Decreto-Lei Nr. 177/92 die Erstattung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht (die nicht "schweren" ambulanten Behandlungen, die vom Decreto-Lei Nr. 177/92 erfasst sind), und der Fall der nicht vom Decreto-Lei Nr. 177/92 erfassten ambulanten Behandlungen zu prüfen, für die das portugiesische Recht keine Erstattungsmöglichkeit vorsieht (die nicht "schweren" ambulanten Behandlungen, die nicht vom Decreto-Lei Nr. 177/92 erfasst sind); diese beiden Fallgestaltungen entsprechen den beiden von der Kommission alternativ vorgebrachten Rügen.

    Zu den nicht "schweren" ambulanten Behandlungen, die vom Decreto-Lei Nr. 177/92 erfasst sind.

    Im vorliegenden Fall macht das Decreto-Lei Nr. 177/92 die Erstattung von im Ausland entstandenen Krankheitskosten von einer dreifachen vorherigen Genehmigung abhängig.

    Außerdem sieht das Decreto-Lei Nr. 177/92 die Kostenübernahme für medizinische Versorgung im Ausland nur für den Ausnahmefall vor, dass das portugiesische Gesundheitssystem nicht über eine Behandlungslösung für den diesem System angeschlossenen Kranken verfügt.

    Dem Vorbringen der portugiesischen Regierung, das durch das Decreto-Lei Nr. 177/92 vorgeschriebene Verfahren der "vorherigen Bescheinigung der klinischen Notwendigkeit" ("referenciação prévia da necessidade clínica") einer Auslandsbehandlung sei mit einer Überweisung an einen Facharzt im Inland vergleichbar, kann nicht gefolgt werden.

    Zum einen hängt nämlich nach den Angaben, die von der portugiesischen Regierung in ihren Schriftsätzen vor dem Gerichtshof gemacht worden sind, der vom SNS garantierte Zugang zu spezialisierten Behandlungen im Inland lediglich von der Bescheinigung ihrer klinischen Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt ab und nicht von einer dreifachen vorherigen Genehmigung, die der entspräche, die das Decreto-Lei Nr. 177/92 für die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten vorsieht.

    Am beschränkenden Charakter des im Decreto-Lei Nr. 177/92 vorgesehenen Genehmigungsverfahrens ändert auch das Vorbringen nichts, dass die Empfänger von Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, die Behandlungen in Anspruch nehmen, die außerhalb des SNS von im Inland ansässigen Leistungserbringern vorgenommen werden, diese Behandlungen voll bezahlen.

    Was die nicht "schweren" ambulanten Behandlungen angeht, die vom Decreto-Lei Nr. 177/92 erfasst werden, hat die portugiesische Regierung jedoch keine konkreten Angaben zur Untermauerung ihres Vorbringens gemacht, dass das finanzielle Gleichgewicht des SNS erheblich beeinträchtigt werden könnte, wenn den Versicherten das Recht gewährt würde, sich ohne vorherige Genehmigung zur Inanspruchnahme derartiger Leistungen in einen anderen Mitgliedstaat als den der Niederlassung ihrer Krankenkasse zu begeben.

    Jedenfalls macht das Decreto-Lei Nr. 177/92 die vorherige Genehmigung nicht von der Prüfung der Qualität der in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Behandlungen abhängig, sondern davon, dass sie in Portugal nicht verfügbar sind.

    Folglich können die wesentlichen Merkmale des SNS das Erfordernis der vorherigen Genehmigung, das im Decreto-Lei Nr. 177/92 für die Erstattung von Krankheitskosten für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte ambulante Behandlungen vorgesehen ist, nicht rechtfertigen.

    Nach alledem hat die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie im Decreto-Lei Nr. 177/92 die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für "hochspezialisierte" ambulante Behandlungen, die nicht den Einsatz von abschließend in den nationalen Rechtsvorschriften aufgezählten kostspieligen Großgeräten erfordern, von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht.

    Zu den nicht "schweren" ambulanten Behandlungen, die nicht vom Decreto-Lei Nr. 177/92 erfasst sind.

    Das Decreto-Lei Nr. 177/92 regelt nur die hochspezialisierte medizinische Versorgung im Ausland.

    Hieraus folgt, dass das portugiesische Recht für ambulante Behandlungen, die nicht vom Decreto-Lei Nr. 177/92 erfasst werden, außer unter den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1408/71 keine Möglichkeit der Kostenerstattung vorsieht.

    Folglich ist festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie außer unter den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1408/71 keine Möglichkeit der Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen vorsieht, die nicht vom Decreto-Lei Nr. 177/92 erfasst sind.

    Folglich ist festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie außer unter den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Möglichkeit der Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen vorsieht, die nicht den Einsatz von in den nationalen Rechtsvorschriften abschließend aufgezählten kostspieligen Großgeräten erfordern, oder in den Fällen, in denen das Decreto-Lei Nr. 177/92 die Möglichkeit der Kostenerstattung für diese Behandlungen vorsieht, die Erstattung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie außer unter den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung nicht die Möglichkeit der Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen vorsieht, die nicht den Einsatz von in den nationalen Rechtsvorschriften abschließend aufgezählten kostspieligen Großgeräten erfordern, oder in den Fällen, in denen das Decreto-Lei Nr. 177/92 vom 13. August 1992 zur Festsetzung der Bedingungen für die Erstattung von im Ausland angefallenen Krankheitskosten die Möglichkeit der Kostenerstattung für diese Behandlungen vorsieht, die Erstattung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 29, und vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 30).

    44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, Watts, Randnr. 92, Elchinov, Randnr. 40, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).

    Ferner ist zu dem Vorbringen in Bezug auf die Rechtsnatur des portugiesischen nationalen Gesundheitssystems darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört und insbesondere für die Krankenversicherung Sachleistungen und keine Erstattung vorsieht, medizinische Behandlungen nicht vom Geltungsbereich dieser Grundfreiheit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103, Watts, Randnr. 89, Kommission/Spanien, Randnr. 47, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 36).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt das bloße Erfordernis einer vorherigen Genehmigung, von der die Kostenübernahme durch den zuständigen Träger gemäß der im Mitgliedstaat des Trägers geltenden Deckungsregelung für Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat geplant sind, abhängt, sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da ein solches System die Patienten davon abschreckt oder sogar daran hindert, sich an die Erbringer medizinischer Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, um die fraglichen Behandlungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, Smits und Peerbooms, Randnr. 69, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

    Zwar hindert die streitige Regelung die betroffenen Patienten nicht unmittelbar daran, sich an einen Erbringer medizinischer Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, gleichwohl ist die Aussicht auf eine finanzielle Einbuße im Fall einer mit einer negativen Verwaltungsentscheidung einhergehenden Nichtübernahme der Krankheitskosten durch das nationale Gesundheitssystem für sich allein offensichtlich geeignet, sie abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, Smits und Peerbooms, Randnr. 69, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 44).

    Diese Voraussetzung ist ihrer Art nach geeignet, die Zahl der Fälle, in denen eine Genehmigung erlangt werden kann, stark einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 64, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 42).

    76 bis 81, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

    Abgesehen von Notfällen begeben sich die Patienten vor allem in den Grenzgebieten oder zur Behandlung spezieller Erkrankungen ins Ausland (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 96).

    Auf jeden Fall ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, den Umfang des Krankenversicherungsschutzes für die Versicherten zu bestimmen, die deshalb, wenn sie sich ohne vorherige Genehmigung zur Versorgung in einen anderen Mitgliedstaat als den der Niederlassung ihrer Krankenkasse begeben, die Übernahme der Kosten für ihre Versorgung nur insoweit verlangen können, als das Krankenversicherungssystem des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiert (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 98).

    Hierzu ist festzustellen, dass bereits im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 diejenigen Mitgliedstaaten, die ein Sachleistungssystem oder sogar einen nationalen Gesundheitsdienst errichtet haben, auf jeden Fall verpflichtet sind, Mechanismen der nachträglichen Erstattung der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen durchgeführte Behandlung vorzusehen (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 105).

    Das gilt insbesondere für das Erfordernis, vor einem Facharzt zunächst einen Allgemeinarzt zu konsultieren (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 106).

    Schließlich hat der Gerichtshof unterstrichen, dass der zuständige Mitgliedstaat, der über ein Sachleistungssystem verfügt, durch nichts daran gehindert ist, die Erstattungsbeträge festzusetzen, auf die die Patienten, die in einem anderen Mitgliedstaat versorgt wurden, Anspruch haben, soweit diese Beträge auf objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien beruhen (Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 107).

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 29, und vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 30).

    Ferner ist festzustellen, dass nach Art. 152 Abs. 5 EG bei der Tätigkeit der Union im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt wird (vgl. Urteil Watts, Randnr. 146).

    44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, Watts, Randnr. 92, Elchinov, Randnr. 40, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 152 Abs. 5 EG nicht ausschließt, dass die Mitgliedstaaten nach anderen Vertragsbestimmungen, wie Art. 49 EG, verpflichtet sind, Anpassungen in ihren nationalen Systemen der sozialen Sicherheit vorzunehmen, ohne dass dies als Eingriff in ihre souveräne Zuständigkeit in dem betreffenden Bereich angesehen werden könnte (vgl. Urteile Watts, Randnr. 147, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 45).

    Ferner ist zu dem Vorbringen in Bezug auf die Rechtsnatur des portugiesischen nationalen Gesundheitssystems darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört und insbesondere für die Krankenversicherung Sachleistungen und keine Erstattung vorsieht, medizinische Behandlungen nicht vom Geltungsbereich dieser Grundfreiheit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103, Watts, Randnr. 89, Kommission/Spanien, Randnr. 47, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 36).

    41, 44 und 103, Watts, Randnr. 98, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 32).

    Vielmehr sind sie mit den Voraussetzungen zu vergleichen, unter denen dieser Dienst derartige Leistungen in seinen eigenen Krankenhäusern erbringt (Urteil Watts, Randnr. 100).

    76 bis 81, sowie Watts, Randnrn.

  • EuGH, 27.01.2011 - C-490/09

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    Zwar steht fest, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011, Kommission/Luxemburg, C-490/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, Watts, Randnr. 92, Elchinov, Randnr. 40, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 152 Abs. 5 EG nicht ausschließt, dass die Mitgliedstaaten nach anderen Vertragsbestimmungen, wie Art. 49 EG, verpflichtet sind, Anpassungen in ihren nationalen Systemen der sozialen Sicherheit vorzunehmen, ohne dass dies als Eingriff in ihre souveräne Zuständigkeit in dem betreffenden Bereich angesehen werden könnte (vgl. Urteile Watts, Randnr. 147, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 45).

    Ferner ist zu dem Vorbringen in Bezug auf die Rechtsnatur des portugiesischen nationalen Gesundheitssystems darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört und insbesondere für die Krankenversicherung Sachleistungen und keine Erstattung vorsieht, medizinische Behandlungen nicht vom Geltungsbereich dieser Grundfreiheit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103, Watts, Randnr. 89, Kommission/Spanien, Randnr. 47, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat insoweit anerkannt, dass sich nicht ausschließen lässt, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt das bloße Erfordernis einer vorherigen Genehmigung, von der die Kostenübernahme durch den zuständigen Träger gemäß der im Mitgliedstaat des Trägers geltenden Deckungsregelung für Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat geplant sind, abhängt, sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da ein solches System die Patienten davon abschreckt oder sogar daran hindert, sich an die Erbringer medizinischer Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, um die fraglichen Behandlungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, Smits und Peerbooms, Randnr. 69, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

    Zwar hindert die streitige Regelung die betroffenen Patienten nicht unmittelbar daran, sich an einen Erbringer medizinischer Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, gleichwohl ist die Aussicht auf eine finanzielle Einbuße im Fall einer mit einer negativen Verwaltungsentscheidung einhergehenden Nichtübernahme der Krankheitskosten durch das nationale Gesundheitssystem für sich allein offensichtlich geeignet, sie abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, Smits und Peerbooms, Randnr. 69, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 44).

    Diese Voraussetzung ist ihrer Art nach geeignet, die Zahl der Fälle, in denen eine Genehmigung erlangt werden kann, stark einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 64, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 42).

    So hat er festgestellt, dass das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen im Kontext von Krankenhausbehandlungen (vgl. u. a. Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.2010 - C-512/08

    Die französische Regelung in Bezug auf die Kostenerstattung für geplante

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, die vom Gerichtshof aufgefordert worden war, darzulegen, welche Folgerungen sie aus dem Urteil vom 5. Oktober 2010, Kommission/Frankreich (C-512/08, Slg. 2010, I-0000), und seinen Auswirkungen auf den vorliegenden Fall ziehe, erklärt, dass sie ihre Klage teilweise gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zurücknehme.

    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 29, und vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 30).

    41, 44 und 103, Watts, Randnr. 98, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 32).

    108 bis 110) sowie von medizinischen Behandlungen, die, auch wenn sie außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden können, den Einsatz von in den nationalen Rechtsvorschriften abschließend aufgezählten kostspieligen Großgeräten erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, Watts, Randnr. 92, Elchinov, Randnr. 40, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).

    Ferner ist zu dem Vorbringen in Bezug auf die Rechtsnatur des portugiesischen nationalen Gesundheitssystems darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört und insbesondere für die Krankenversicherung Sachleistungen und keine Erstattung vorsieht, medizinische Behandlungen nicht vom Geltungsbereich dieser Grundfreiheit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103, Watts, Randnr. 89, Kommission/Spanien, Randnr. 47, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 36).

    Im Übrigen verliert eine medizinische Leistung nicht deshalb ihren Charakter als Dienstleistung im Sinne von Art. 49 EG, weil der Patient, nachdem er den ausländischen Dienstleistungserbringer für die erhaltene Behandlung bezahlt hat, später die Übernahme der Kosten dieser Behandlung durch einen nationalen Gesundheitsdienst beantragt (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 47).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 29, und vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 38, vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86, sowie Kommission/Frankreich, Randnr. 30).

    44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, Watts, Randnr. 92, Elchinov, Randnr. 40, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).

  • FG Nürnberg, 15.06.1999 - I 118/97

    Bezugsgröße für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie weder im Decreto-Lei Nr. 177/92 vom 13. August 1992 zur Festsetzung der Bedingungen für die Erstattung von im Ausland angefallenen Krankheitskosten ( Diário da República I, Serie A, Nr. 186, S. 3926) noch in einer anderen Vorschrift des nationalen Rechts die Möglichkeit der Erstattung von Krankheitskosten für ambulante Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat außer unter den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) vorgesehen hat oder, falls das angeführte Decreto-Lei die Möglichkeit der Erstattung von Krankheitskosten für ambulante Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, die Erstattung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie außer unter den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung nicht die Möglichkeit der Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten für ambulante Behandlungen vorsieht, die nicht den Einsatz von in den nationalen Rechtsvorschriften abschließend aufgezählten kostspieligen Großgeräten erfordern, oder in den Fällen, in denen das Decreto-Lei Nr. 177/92 vom 13. August 1992 zur Festsetzung der Bedingungen für die Erstattung von im Ausland angefallenen Krankheitskosten die Möglichkeit der Kostenerstattung für diese Behandlungen vorsieht, die Erstattung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht.

  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-255/09
    27 und 29, vom 26. Februar 1991, Kommission/Italien, C-180/89, Slg. 1991, I-709, Randnrn.
  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

  • EuGH, 20.05.1992 - C-106/91

    Ramrath / Ministre de la Justice

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EGMR, 27.09.1990 - 12489/86

    Windisch ./. Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19

    Veselibas ministrija

    19 Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 79).

    In Rn. 70 des Urteils vom 27. Oktober 2011 Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695), hat der Gerichtshof daran erinnert, dass der Umstand, dass eine nationale Maßnahme möglicherweise einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier dem Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 - entspricht, nicht zur Folge hat, dass sie nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre.

    32 Siehe in diesem Sinne Rn. 90-95 des Urteils vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695).

  • EuGH, 23.09.2020 - C-777/18

    Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine nationale Regelung, wonach die Übernahme oder die Erstattung der Kosten, die dem Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat entstanden sind, von einer Vorabgenehmigung abhängt, während die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten, die dem Versicherten im Versicherungsmitgliedstaat entstanden sind, nicht von einer solchen Genehmigung abhängt, eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 35, und vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal, C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 60).
  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 20/15 R

    Krankenversicherung - Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses -

    Der EuGH hat mehrfach bestätigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Verantwortung für die Organisation ihrer Gesundheitssysteme haben (vgl zB EuGH Urteil vom 27.10.2011 - C-255/09 - RdNr 47 ff - Kommission/Portugal; EuGH Urteil vom 16.5.2006 - C-372/04 - RdNr 120 ff - Watts) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-528/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi ist eine sexuelle Beziehung zwischen

    45 - Urteil Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), Hervorhebung nur hier.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-538/19

    Casa Nationala de Asigurari de Sanatate und Casa de Asigurari de Sanatate

    Gleichwohl hat es offenkundig eine abschreckende Wirkung auf die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsdienstleistungen, wenn es keine Garantie dafür gibt, dass ein von einem solchen Dienstleister ausgestelltes medizinisches Zweitgutachten, in dem eine alternative Behandlung empfohlen wird, im Lauf des Genehmigungsverfahrens tatsächlich berücksichtigt wird, und - damit verbunden - die Aussicht auf finanzielle Einbußen besteht, falls infolge einer ablehnenden Entscheidung die medizinischen Kosten dieser alternativen Behandlung vom nationalen Gesundheitssystem nicht übernommen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal, C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

    30 f.), sowie vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal (C-255/09, Slg. 2011, I-10547, Randnr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

    24 - Vgl. insbesondere Urteil Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13

    Melchior

    10 - Vgl. insbesondere Urteil Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

    30 Die Kommission nimmt Bezug auf die Urteile vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, EU:C:2006:325), und vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-636/19

    CAK

    32 Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Portugal (C-255/09, EU:C:2011:695, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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