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   EuGH, 27.10.2011 - C-504/10   

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https://dejure.org/2011,1534
EuGH, 27.10.2011 - C-504/10 (https://dejure.org/2011,1534)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2011 - C-504/10 (https://dejure.org/2011,1534)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - C-504/10 (https://dejure.org/2011,1534)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung eines Anteils an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen - Missbräuchliche Praxis

  • Europäischer Gerichtshof

    Tanoarch

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung eines Anteils an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen - Missbräuchliche Praxis

  • EU-Kommission PDF

    Tanoarch

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung eines Anteils an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen - Missbräuchliche Praxis

  • EU-Kommission

    Tanoarch

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung eines Anteils an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen - Missbräuchliche Praxis“

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Recht auf Vorsteuerabzug; Anteilsübertragung an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung; Prüfung von Rechtsmissbrauch; Tanoarch s.r.o. gegen Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Recht auf Vorsteuerabzug; Anteilsübertragung an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung; Prüfung von Rechtsmissbrauch; Tanoarch s.r.o. gegen Danové riaditelstvo Slovenskej republiky

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Übertragung von Rechten an Erfindungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung eines Rechts an einer gemeinschaftlichen Erfindung kann ein steuerbarer Umsatz sein, der den Vorsteuerabzug nicht ausschließt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Najvyssí súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 21. Oktober 2010 - Tanoarch s.r.o./Danové riaditelstvo Slovenskej republiky

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Najvyssí súd Slovenskej republiky - Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Papierfundstellen

  • DB 2011, 2644
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, und vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann abgelehnt werden kann, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, und Adolf Truley, Randnr. 22).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-223/03

    University of Huddersfield - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Die Begriffe "Lieferungen von Gegenständen" und "Dienstleistungen" haben sämtlich objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar (vgl. Urteil vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 48).

    Was die von den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern verfolgten Absichten angeht, ist hinzuzufügen, dass es für die Feststellung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übertragung eine Dienstleistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie darstellt, nicht darauf ankommt, ob sie ausschließlich zur Erlangung eines steuerlichen Vorteils getätigt wurde (vgl. Urteil University of Huddersfield, Randnr. 51).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, und vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann abgelehnt werden kann, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, und Adolf Truley, Randnr. 22).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, und vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann abgelehnt werden kann, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, und Adolf Truley, Randnr. 22).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24, vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 22, und vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 27).

    Der Steuerpflichtige kann folglich die Mehrwertsteuer auf Gegenstände oder Dienstleistungen, die er für die Ausübung seiner besteuerten Tätigkeit erworben hat, vollständig als Vorsteuer geltend machen (vgl. Urteil NCC Construction Danmark, Randnr. 39).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 71, und vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 76).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Somit sind nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten (vgl. Urteil vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24, vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 22, und vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Hat auch der Umstand, dass im Ausgangsverfahren die Erfindung noch nicht als Patent registriert ist und nur Anteile übertragen werden, Einfluss auf den Missbrauch des Rechts des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/06, Slg. 2006, I-1609)?.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 27.10.2011 - C-504/10
    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist daher als Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33, sowie vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, Slg. 2010, I-3129, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

  • EuGH, 15.04.2010 - C-538/08

    X Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Im Übrigen stünde jede anderslautende Auslegung nicht im Einklang mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, wie es von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteil Tanoarch, C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 50).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., Randnr. 71, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 36, und vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, Slg. 2011, I-10853, Randnr. 50).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt festgestellt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28, vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, Slg. 2011, I-10853, Randnr. 51, und vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, Randnr. 35).
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