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   EuGH, 27.10.2016 - C-613/14   

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https://dejure.org/2016,35322
EuGH, 27.10.2016 - C-613/14 (https://dejure.org/2016,35322)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2016 - C-613/14 (https://dejure.org/2016,35322)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - C-613/14 (https://dejure.org/2016,35322)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    James Elliott Construction

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Begriff "Bestimmung des Unionsrechts" - Richtlinie 89/106/EWG - Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte - Vom Europäischen Komitee für Normung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    James Elliott Construction

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Begriff "Bestimmung des Unionsrechts" - Richtlinie 89/106/EWG - Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte - Vom Europäischen Komitee für Normung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Harmonisierte Normen zur BauProdVO darf nur der EuGH auslegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Für Justiziabilität harmonisierter technischer Normen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Harmonisierte Normen zur BauProdVO darf nur der EuGH auslegen! (IBR 2016, 697)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    James Elliott Construction

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Begriff "Bestimmung des Unionsrechts" - Richtlinie 89/106/EWG - Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte - Vom Europäischen Komitee für Normung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 311
  • EuZW 2017, 63
  • NZBau 2017, 28
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-307/13

    Ivansson u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG -

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-613/14
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Begriff "technische Vorschrift" drei Kategorien umfasst, nämlich erstens die "technische Spezifikation" im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34, zweitens die "sonstige Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie und drittens das Verbot von Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses nach Art. 1 Nr. 11 dieser Richtlinie (Urteil vom 10. Juli 2014, 1vansson u. a., C-307/13, EU:C:2014:2058, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff erfasst nämlich nur nationale Maßnahmen, die sich auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche beziehen und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegen (Urteil vom 10. Juli 2014, 1vansson u. a., C-307/13, EU:C:2014:2058, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die betreffenden nationalen Bestimmungen, nur dann als "sonstige Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, wenn sie Vorschriften darstellen, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können, und dass Bestimmungen, die einen allgemeinen Charakter aufweisen, keine solchen Vorschriften darstellen können und daher auch nicht als "sonstige Vorschriften" eingestuft werden können (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, 1vansson u. a., C-307/13, EU:C:2014:2058, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-100/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-613/14
    Folglich sind der freie Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Produkts im Gebiet aller Mitgliedstaaten der Union zulässig, so dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie insbesondere keine zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Produkte in ihrem Gebiet stellen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland, C-100/13, EU:C:2014:2293, Rn. 55, 56 und 63).

    Außerdem trägt die Kommission, wie durch das Urteil vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland (C-100/13, EU:C:2014:2293), illustriert wird, mittels der Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 258 AEUV für die volle Wirksamkeit der harmonisierten Normen Sorge.

  • EuGH, 21.01.1993 - C-188/91

    Deutsche Shell / Hauptzollamt Hamburg-Harburg

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-613/14
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Rechtsprechung für die Auslegung von Handlungen zuständig ist, die, obwohl sie nicht von Einrichtungen vorgenommen wurden, die als "Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union" eingestuft werden können, den Charakter von Maßnahmen zur Durchführung oder Anwendung eines Rechtsakts der Union hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, EU:C:1990:322, Rn. 10, und vom 21. Januar 1993, Deutsche Shell, C-188/91, EU:C:1993:24, Rn. 17); diese Lösung ist durch den Gegenstand selbst von Art. 267 AEUV gerechtfertigt, der die einheitliche Anwendung aller zur Unionsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Union sichern und damit verhindern soll, dass diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten (Urteil vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, EU:C:1990:322, Rn. 11).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof ebenfalls klargestellt, dass der nicht bindende Charakter einer unionsrechtlichen Handlung einer Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung dieser Handlung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht entgegensteht (Urteil vom 21. Januar 1993, Deutsche Shell, C-188/91, EU:C:1993:24, Rn. 18).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-443/98

    Unilever

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-613/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung die Unanwendbarkeit einer innerstaatlichen technischen Vorschrift, die nicht gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34 mitgeteilt worden ist, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden kann (vgl. Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54, und vom 26. September 2000, Unilever, C-443/98, EU:C:2000:496, Rn. 40 bis 43, 48 und 49).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-613/14
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Rechtsprechung für die Auslegung von Handlungen zuständig ist, die, obwohl sie nicht von Einrichtungen vorgenommen wurden, die als "Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union" eingestuft werden können, den Charakter von Maßnahmen zur Durchführung oder Anwendung eines Rechtsakts der Union hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, EU:C:1990:322, Rn. 10, und vom 21. Januar 1993, Deutsche Shell, C-188/91, EU:C:1993:24, Rn. 17); diese Lösung ist durch den Gegenstand selbst von Art. 267 AEUV gerechtfertigt, der die einheitliche Anwendung aller zur Unionsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Union sichern und damit verhindern soll, dass diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten (Urteil vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, EU:C:1990:322, Rn. 11).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-385/10

    Elenca - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-613/14
    Die Richtlinie 89/106 zielt, wie aus ihrem vierten Erwägungsgrund hervorgeht, jedoch darauf ab, Handelshemmnisse zu beseitigen, indem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Bauprodukte innerhalb der Union frei vermarktet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Elenca, C-385/10, EU:C:2012:634, Rn. 15).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-613/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung die Unanwendbarkeit einer innerstaatlichen technischen Vorschrift, die nicht gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34 mitgeteilt worden ist, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden kann (vgl. Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54, und vom 26. September 2000, Unilever, C-443/98, EU:C:2000:496, Rn. 40 bis 43, 48 und 49).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-185/08

    Latchways und Eurosafe Solutions - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte -

    Auszug aus EuGH, 27.10.2016 - C-613/14
    Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 in Verbindung mit deren elftem Erwägungsgrund hat diese Veröffentlichung zur Folge, dass zugunsten der Erzeugnisse, die von dieser Richtlinie erfasst werden und die technischen Anforderungen erfüllen, die in den harmonisierten Normen für diese Erzeugnisse festgelegt sind, vermutet wird, dass sie mit den wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Latchways und Eurosafe Solutions, C-185/08, EU:C:2010:619, Rn. 31), so dass die CE-Kennzeichnung auf ihnen angebracht werden kann.
  • EuGH, 05.03.2024 - C-588/21

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Zugang zu

    Außerdem wies das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen als unzutreffend zurück, wonach angesichts der vom Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), getroffenen Feststellung, dass diese Normen Teil des "Unionsrechts" seien, der Zugang zu ihnen frei und unentgeltlich sein müsse, so dass für sie keine Ausnahmen vom Recht auf Zugang gälten.

    Zum dritten Teil des Klagegrundes, mit dem eine unzureichende Begründung der Weigerung der Kommission, das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses anzuerkennen, gerügt wurde, stellte das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils zunächst fest, dass die Kommission im streitigen Beschluss darauf hingewiesen habe, dass das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), keine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union begründe und auch nicht automatisch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung belege.

    Als Drittes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Beurteilung der Kommission bestätigt habe, wonach das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), keine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union begründe und auch nicht automatisch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung belege.

    In diesem Zusammenhang ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine harmonisierte Norm, die auf der Grundlage einer Richtlinie angenommen wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, aufgrund ihrer Rechtswirkungen Teil des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 40).

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sie sich auf das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821).

    Außerdem antwortete sie auf die Kritik der Klägerinnen an der unterbliebenen Konsultation des Herausgebers dieser harmonisierten Normen, indem sie auf das Gemeinsame Positionspapier des CEN und des Cenelec vom 17. Mai 2017 zu den Auswirkungen des Urteils vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821) verwies, in dem diese "auf der Grundlage dieses Urteils und in ihrer Eigenschaft als Inhaber der Urheberrechte an den europäischen Normen ausdrücklich [die Auffassung vertreten hätten], dass es keine Grundlage dafür [gebe], ihr Urheberrecht oder ihre Politik der Verbreitung harmonisierter Normen in Frage zu stellen".

    Als Zweites berufen sich die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens zu einem Rechtsfehler im Hinblick auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der angeforderten harmonisierten Normen darauf, dass diese Normen "Gesetzestexte" darstellten, weil sie Teil des Unionsrechts seien, sowie auf das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821).

    Im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass eine harmonisierte Norm wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die auf der Grundlage des abgeleiteten Rechts angenommen wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden , Teil des Unionsrechts ist (Rn. 40).

    Mit der Kommission ist jedoch festzustellen, dass aus dem Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), nicht hervorgeht, dass der Gerichtshof die in Art. 10 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1025/2012 festgelegte Regelung über die Veröffentlichung harmonisierter Normen, nach der nur die Fundstellen dieser Normen veröffentlicht werden, für ungültig erklärt hat.

    Vielmehr ist die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die mit einer harmonisierten Norm verbundenen Rechtswirkungen von der vorherigen Veröffentlichung ihrer Fundstellen im Amtsblatt, Reihe C, abhängig zu machen, vom Gerichtshof beachtet worden (Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 37, 40 und 43).

    Unter diesen Umständen machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, wegen der vom Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), getroffenen Feststellung, dass die angeforderten harmonisierten Normen Teil des "Unionsrechts" seien, müsse der Zugang zu ihnen frei und unentgeltlich sein, so dass auf sie keine Ausnahme vom Recht auf Zugang anwendbar sein könne.

    Hierzu machen die Klägerinnen geltend, zu den wichtigsten Argumenten, die sie in ihrem Zweitantrag zu den Auswirkungen der Einstufung der angeforderten harmonisierten Normen als "Unionsrecht" im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), vorgebracht hätten, habe die Kommission geschwiegen.

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Punkt 4 ("Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das die Offenlegung rechtfertigt") des bestätigenden Beschlusses auf das Vorbringen der Klägerinnen im Zweitantrag geantwortet hat, mit dem diese geltend machten, es bestünden überwiegende öffentliche Interessen, die sich zum einen aus der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), und zum anderen aus den angeblichen Transparenzpflichten in Umweltangelegenheiten ergäben.

    Insoweit hat die Kommission erstens darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen des Urteils vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), im Hinblick auf den Kontext zu beurteilen seien, in dem dieses Urteil ergangen sei, wie sie in Punkt 2.1 des bestätigenden Beschlusses erläutert habe, der sich mit der Prüfung der Voraussetzung des Schutzes der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person befasse.

    Da die angeforderten harmonisierten Normen Teil des Unionsrechts seien, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), entschieden habe, bestehe ein "automatisches überwiegendes öffentliches Interesse", das die Verbreitung dieser harmonisierten Normen rechtfertige.

    Nach Auffassung der Kommission begründet das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), auf das sich die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens zum Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Gewährleistung des Zugangs zum Recht berufen, keine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung der harmonisierten Normen im Amtsblatt und belegt auch nicht automatisch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung.

    Die Auffassung der Klägerinnen beruht nämlich auf den Folgerungen, die sie daraus ziehen, dass der Gerichtshof die harmonisierten Normen in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), als "Unionsrecht" eingestuft hat.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Hierzu ist noch festzustellen, dass die Unwirksamkeit einer nicht mitgeteilten Maßnahme, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt, wie bei von dem Mitgliedstaat nicht übermittelten technischen Vorschriften gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 nicht nur anlässlich eines Strafverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 84), sondern auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-299/17

    VG Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Industriepolitik - Rechtsangleichung -

    Ist dies nicht geschehen, kann nach ständiger Rechtsprechung die Unanwendbarkeit einer innerstaatlichen technischen Vorschrift, die nicht gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt worden ist, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden (Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.04.2019 - T-229/17

    Deutschland/ Kommission - Rechtsangleichung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 -

    Der freie Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung eines solchen Produkts sind im Gebiet aller Mitgliedstaaten der Union zulässig, so dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011 insbesondere keine zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Produkte in ihrem Gebiet stellen dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist es die Veröffentlichung der Fundstelle der harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union durch die Kommission, die der harmonisierten Norm Rechtswirkung, insbesondere die in Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 305/2011 vorgesehenen Rechtsfolgen, verleiht (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 37 und 38).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat, selbst wenn er eine bestehende harmonisierte Norm für lückenhaft hält, keine einseitigen nationalen Maßnahmen treffen, die den freien Verkehr von dieser harmonisierten Norm entsprechenden Bauprodukten beschränken, ohne gegen seine Pflichten zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 46).

    Jede andere Auslegung würde im Hinblick auf Bauprodukte, die unter eine europäische harmonisierte Norm fallen, dazu führen, dass es einem Mitgliedstaat allein deshalb, weil er der Auffassung ist, die Sicherheit eines solchen Produkts sei nicht ausreichend gewährleistet, gestattet wäre, Maßnahmen anzuordnen, die den freien Verkehr dieser Produkte beschränkten, womit die volle Wirksamkeit der harmonisierten Norm in Frage gestellt würde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland, C-100/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2293, Rn. 58 und 60, sowie vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 41 und 42).

  • OLG Oldenburg, 04.09.2018 - 2 U 58/18

    Mangelhaftigkeit von Fenstern und Rollläden wegen Fehlens der CE-Kennzeichnung

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Fragen des Bestehens und der Einhaltung einer harmonisierten Norm für ein Bauprodukt die nationalen Zivilgerichte im Rahmen der Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Leistung nicht bindet (EuGH NZBau 2017, 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    7 Urteile vom 12. Juli 2012, Fra.bo (C-171/11, EU:C:2012:453, im Folgenden: Urteil Fra.bo), vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821, im Folgenden: Urteil James Elliott), und vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a. (C-160/20, EU:C:2022:101, im Folgenden: Urteil Stichting).

    11 Schlussanträge in der Rechtssache James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:63, Nr. 40).

  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 6.17

    Keine Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 2016 - C-613/14 ([ECLI:EU:C:2016:821], James Elliott Construction Limited).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

    Da die harmonisierten Normen ihrerseits Teil des Unionsrechts sind (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.2016 - C-613/14 -, Rn. 40, 47; Urt. v. 14.12.2017 - C-630/16 -, Rn. 32 ff.) ist kein Grund ersichtlich, warum eine solche Beschränkung der Harmonisierung, wie sie auch bei einem Vorbehalt nach Art. 18 Abs. 2 BauPVO bewirkt werden kann, unzulässig sein sollte.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2959/18

    Überprüfung Technische Baubestimmungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens;

    Da die harmonisierten Normen ihrerseits Teil des Unionsrechts sind (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.2016 - C-613/14 -, Rn. 40, 47; Urt. v. 14.12.2017 - C-630/16 -, Rn. 32 ff.) ist kein Grund ersichtlich, warum eine solche Selbstbeschränkung der Harmonisierung, wie sie auch bei einem Vorbehalt nach Art. 18 Abs. 2 BauPVO bewirkt werden kann, unzulässig sein sollte.
  • EuGH, 03.12.2020 - C-62/19

    Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen

  • EuGH, 17.12.2020 - C-475/19

    Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Rechtsangleichung - Verordnung (EU) Nr.

  • VG Düsseldorf, 06.04.2022 - 4 L 2626/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Widerruf eines ministeriellen Runderlasses; Prüfung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2017 - C-329/16

    Snitem und Philips France - Richtlinie 93/42/EWG - Begriff Medizinprodukt -

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2944/18

    Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

  • EuG, 26.01.2017 - T-474/15

    GGP Italy / Kommission - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von

  • EuGH, 14.12.2017 - C-630/16

    Anstar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierte Bedingungen für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 22.02.2018 - C-185/17

    SAKSA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-160/20

    Stichting Rookpreventie Jeugd u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung,

  • EuG, 08.09.2021 - T-152/19

    Brunswick Bowling Products/ Kommission

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