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   EuGH, 27.10.2021 - C-204/21 R   

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EuGH, 27.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,43220)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,43220)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,43220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Unabhängigkeit der Richter - Disziplinarordnung für Richter - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Unabhängigkeit der Richter - Disziplinarordnung für Richter - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung des EuGH-Vizepräsidenten: Polen muss täglich eine Million Euro zahlen

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 29.10.2021)

    Nach EuGH-Anordnung: Polen muss auf jeden Fall zahlen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Ferner enthalte der Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), die einzige Entscheidung des Gerichtshofs, mit der unter solchen Umständen ein Zwangsgeld verhängt worden sei, keine Begründung in Bezug auf die Kriterien, anhand deren die Höhe des Zwangsgelds festgesetzt worden sei.

    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 6).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 7).

    Zweitens ist das Vorbringen der Republik Polen, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds im Wege einer einstweiligen Anordnung neuartiger Natur sei und die Vorschriften über die Prüfung eines solchen Antrags unbestimmt seien, jedenfalls zurückzuweisen, da die Große Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), bereits über einen Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds entschieden hat und die Vizepräsidentin mit Beschluss vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), ein Zwangsgeld wegen der Nichtdurchführung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420), verhängt hat.

    Drittens ist festzustellen, dass das Argument, der Vizepräsident des Gerichtshofs könne generell kein Zwangsgeld verhängen, ohne die in Rede stehende Rechtssache einem Spruchkörper vorzulegen, bereits durch den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), zurückgewiesen worden ist.

    Diesem steht es frei, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, wobei das festgesetzte Zwangsgeld zum einen den Umständen angepasst sein und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats stehen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 50).

    Unter diesen Umständen erscheint es notwendig, die Wirksamkeit der mit diesem Beschluss getroffenen einstweiligen Anordnungen zu erhöhen, indem die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Republik Polen vorgesehen wird, um diesen Mitgliedstaat davon abzuhalten, die Anpassung seines Verhaltens an diesen Beschluss hinauszuzögern (vgl. entsprechend Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 49.

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Erstens ist nämlich, soweit sich die Republik Polen auf die Bedeutung der im Beschluss vom 14. Juli 2021 geprüften Fragen und darauf bezieht, dass sie der Ansicht sei, dass diese Fragen nicht in die Zuständigkeit der Union fielen, festzustellen, dass die Prüfung des Antrags der Kommission keine Würdigung dieser Fragen erfordert, sondern nur die Feststellung, ob die Verhängung eines Zwangsgelds erforderlich ist, um die Beachtung dieses Beschlusses sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 104).

    Zweitens ist das Vorbringen der Republik Polen, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds im Wege einer einstweiligen Anordnung neuartiger Natur sei und die Vorschriften über die Prüfung eines solchen Antrags unbestimmt seien, jedenfalls zurückzuweisen, da die Große Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), bereits über einen Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds entschieden hat und die Vizepräsidentin mit Beschluss vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), ein Zwangsgeld wegen der Nichtdurchführung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420), verhängt hat.

    Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter insbesondere geeignete Anordnungen gegen die andere Partei treffen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 96).

    279 AEUV räumt dem Gerichtshof somit die Befugnis ein, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97).

    Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betroffene Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), ergangen ist, die Höhe eines Zwangsgelds zu Lasten eines Mitgliedstaats festgesetzt, obwohl der Antrag der Kommission auf Verhängung dieses Zwangsgelds keine näheren Angaben zu dessen Höhe enthielt.

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Im Übrigen entsprächen die von der Republik Polen in der vorliegenden Rechtssache erlassenen Maßnahmen denen, die sie im Anschluss an den Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), erlassen habe.

    Drittens seien die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Praxis der Kommission in der Rechtssache bestimmt worden, in der der Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), ergangen sei.

    Drittens ist der Umstand, dass sich die Republik Polen in der vorliegenden Rechtssache auf von ihr ergriffene Maßnahmen beruft, die denen entsprächen, die sie ergriffen habe, um dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), nachzukommen, und dass die Kommission es in jener Rechtssache nicht für angebracht hielt, nach dem Erlass dieser Maßnahmen die Verhängung eines Zwangsgelds zu beantragen, jedenfalls nicht geeignet, um darzutun, dass dieser Mitgliedstaat dem Beschluss vom 14. Juli 2021 tatsächlich nachgekommen ist.

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnungen beantragt die Europäische Kommission, die Republik Polen zu verurteilen, ein tägliches Zwangsgeld an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen, um sie dazu zu veranlassen, ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), unverzüglich nachzukommen.

    Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C - 204/21 beendet wird.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 6).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 7).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    a) zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auszusetzen, wonach die Disziplinarkammer dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    b) die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, wonach die Disziplinarkammer für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89), und dass zum anderen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht zu beachten, allen Trägern öffentlicher Gewalt dieser Staaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 106).
  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89), und dass zum anderen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht zu beachten, allen Trägern öffentlicher Gewalt dieser Staaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 106).
  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Zweitens ist das Vorbringen der Republik Polen, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds im Wege einer einstweiligen Anordnung neuartiger Natur sei und die Vorschriften über die Prüfung eines solchen Antrags unbestimmt seien, jedenfalls zurückzuweisen, da die Große Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), bereits über einen Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds entschieden hat und die Vizepräsidentin mit Beschluss vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), ein Zwangsgeld wegen der Nichtdurchführung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420), verhängt hat.
  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

    OTHER DEVELOPMENTS 127. On 14 July 2021, following the interim order issued by the Vice-President of the CJEU in case C-204/21 R (see paragraph 235 below), the applicant submitted a request to the President of the Warsaw Regional Court to allow him to resume his duties.

    Interim orders in case C-204/21 234. In March 2021 the European Commission commenced infringement proceedings in respect of the 2019 Amending Act (see paragraphs 179-180 above), considering that the law undermined the independence of Polish judges and was incompatible with the primacy of EU law.

    On 14 July 2021 the Vice-President of the CJEU issued an interim order in the case (C-204/21 R, EU:C:2021:593).

    On 27 October 2021 the Vice-President of the CJEU ordered Poland to pay to the European Commission a periodic penalty payment of EUR 1, 000,000 per day until such time as that member State complied with the obligations arising from the order of 14 July 2021, or, if it failed to do so, until the date of delivery of the final judgment in the case (C-204/21 R, EU:C:2021:878).

    On 21 April 2023 the Vice-President of the CJEU ordered that the amount of the periodic penalty payment which Poland was required to pay under the previous order was to be reduced to EUR 500, 000 per day (C-204/21 R-RAP, EU:C:2023:334).

    Judgment of 5 June 2023 in Commission v. Poland (Independence and private life of judges), C-204/21, EU:C:2023:442 239. On 5 June 2023 the Grand Chamber of the CJEU delivered its judgment upholding the Commission's action.

    In its decision, the CPL had taken into account the case-law of the Court and the CJEU concerning the Disciplinary Chamber, and in particular the interim order issued by the Vice-President of the CJEU in case C-204/21 R (see paragraph 87 above).

    In that regard the Court also takes note of the order of the Vice-President of the CJEU of 14 July 2021 in the case C-204/21 under which Poland was required to suspend, inter alia, the effects of the decisions adopted by the Disciplinary Chamber authorising the initiation of criminal proceedings against or the arrest of a judge (see paragraph 235 above).

    In this regard, the Court also refers to the judgment of 5 June 2023 in Commission v. Poland (Independence and private life of judges) (C-204/21, EU:C:2023:442) where the CJEU held that the mere prospect of judges running the risk that authorisation to prosecute them may be sought and obtained from a body whose independence is not guaranteed is likely to affect their own independence (see paragraph 241 above).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:878), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs die Republik Polen verurteilt, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses bis zu dem Tag, an dem die Republik Polen ihren Verpflichtungen aus dem in Rn. 54 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils.
  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

    Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 27. Oktober 2021, EU:C:2021:878), aufzuheben oder, hilfsweise, abzuändern.

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:878), wird zurückgewiesen.

    Der Betrag des Zwangsgelds, zu dessen Zahlung an die Europäische Kommission die Republik Polen mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:878), verurteilt wurde, wird ab dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt.

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

    Le 14 juillet 2021, 1a vice-présidente de la CJUE rendit une ordonnance provisoire (C-204/21 R, EU:C:2021:593) par laquelle elle ordonnait à la Pologne de suspendre, notamment, l'application de plusieurs dispositions de la loi sur la Cour suprême et de la loi sur l'organisation des juridictions ordinaires, telles que modifiées par la loi modificative de 2019, qui portaient sur les compétences de la chambre disciplinaire de la Cour suprême.

    Le 27 octobre 2021, 1a vice-présidente de la CJUE ordonna à la Pologne de payer à la Commission européenne une astreinte d'un montant d'un million d'euros par jour jusqu'au jour où cet État membre se conformerait aux obligations découlant de l'ordonnance du 14 juillet 2021 ou, à défaut, jusqu'au jour du prononcé de l'arrêt qui mettrait fin à l'instance dans cette affaire (C-204/21 R, EU:C:2021:878).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    14 Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).

    Vgl. auch Beschluss vom 14. Juli 2021, Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).

  • EGMR, 23.11.2023 - 50849/21

    WALESA v. POLAND

    On 5 June 2023 the Grand Chamber of the CJEU delivered its judgment in case of Commission v. Poland (Independence and private life of judges, C-204/21, EU:C:2023:442) upholding the Commission's action.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

    51 Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).
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