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   EuGH, 27.10.2022 - C-197/21   

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EuGH, 27.10.2022 - C-197/21 (https://dejure.org/2022,29307)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2022 - C-197/21 (https://dejure.org/2022,29307)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2022 - C-197/21 (https://dejure.org/2022,29307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Soda-Club (CO2) und SodaStream International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Markenrecht - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 15 Abs. 2 - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Art. 15 Abs. 2 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Kohlendioxid enthaltende Flaschen - Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat durch den Inhaber ...

  • Betriebs-Berater

    Markenerschöpfung bei Inverkehrbringen einer Kohlendioxid enthaltenden Flasche in einem Mitgliedstaat durch Markeninhaber - Wiederbefüllung und Neuetikettierung durch Wiederverkäufer

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Soda-Club

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1746
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.07.2011 - C-46/10

    Viking Gas - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 und 7 - Als dreidimensionale

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    Dabei stützte sich es sich auf das Urteil vom 14. Juli 2011, Viking Gas (C-46/10, EU:C:2011:485).

    Ferner ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von den Umständen der Rechtssache unterscheide, in der das Urteil vom 14. Juli 2011, Viking Gas (C-46/10, EU:C:2011:485), ergangen sei.

    Art. 15 Abs. 1 der Verordnung und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie enthalten eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem sie vorsehen, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2011, Viking Gas, C-46/10, EU:C:2011:485, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesem Recht des Käufers geht das Recht der Wettbewerber des Inhabers der auf dieser Flasche angebrachten Marken einher, leere Flaschen wiederzubefüllen und auszutauschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Viking Gas, C-46/10, EU:C:2011:485, Rn. 35).

    Der in diesen Bestimmungen ausdrücklich genannte Fall der Veränderung oder Verschlechterung des Zustands der Waren wird nur als Beispiel genannt, da diese Bestimmungen keine abschließende Aufzählung der berechtigten Gründe enthalten, die eine Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung ausschließen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Viking Gas, C-46/10, EU:C:2011:485, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem Kontext, der dem des Ausgangsverfahrens näher ist, hat der Gerichtshof das Bestehen eines solchen berechtigten Grundes auch für den Fall bejaht, dass die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten den Ruf der Marke erheblich schädigt oder das Zeichen so benutzt wird, dass der Eindruck erweckt wird, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Inhaber der Marke und diesem Dritten bestehe, und insbesondere, dass der Dritte dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder eine besondere Beziehung zwischen diesen beiden Personen bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Portakabin, C-558/08, EU:C:2010:416, Rn. 79 und 80, sowie vom 14. Juli 2011, Viking Gas, C-46/10, EU:C:2011:485, Rn. 37).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob solch ein irriger Eindruck besteht, sind sämtliche die Tätigkeit des Wiederverkäufers betreffenden Umstände zu berücksichtigen, wie die Art und Weise, in der die Flaschen nach der Neuetikettierung den Verbrauchern präsentiert werden, und die Bedingungen, unter denen sie verkauft werden, insbesondere die in dem betreffenden Wirtschaftszweig vorherrschenden Praktiken der Wiederbefüllung dieser Flaschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Viking Gas, C-46/10, EU:C:2011:485, Rn. 39 und 40).

    Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Tatsache, dass die ursprüngliche Marke der Flasche trotz der vom Wiederverkäufer vorgenommenen zusätzlichen Etikettierung sichtbar bleibt, insofern von Bedeutung ist, als sie auszuschließen scheint, dass die Etikettierung den Zustand der Flaschen dadurch verändert, dass ihre Herkunft verschleiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Viking Gas, C-46/10, EU:C:2011:485, Rn. 41).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    Erstens gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht klar hervor, ob die im Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), genannten Voraussetzungen auf ein Umpacken von Waren Anwendung fänden, die in demselben Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden seien.

    Das vorlegende Gericht weist schließlich darauf hin, dass, sofern der Austausch des Originaletiketts anhand der im Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), genannten Voraussetzungen zu beurteilen sei, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht klar erkennbar sei, ob - und gegebenenfalls auf welche Weise - bei der Beurteilung der Voraussetzung der Erforderlichkeit eines solchen Austauschs der Verwendungszweck der fraglichen Waren berücksichtigt werden müsse.

    Im Zusammenhang mit Parallelimporten umgepackter Arzneimittel hat der Gerichtshof eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, die in diesem besonderen Kontext einen Rahmen für das Vorliegen solcher Gründe bilden sollen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-333/20

    Berlin Chemie A. Menarini

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob in Bezug auf die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Markeninhabern und dem Wiederverkäufer, der die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flaschen wiederbefüllt hat, ein irriger Eindruck besteht, doch kann der Gerichtshof diesem Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm insoweit dienlich sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2014 - C-40/14

    Utopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    Allerdings werden, auch wenn es unmöglich ist, komprimierte oder verflüssigte Gase ohne die Behälter aus Metall, in denen sie enthalten sind, zu verwenden, und auch wenn diese Flaschenart daher als Verpackung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2014, Utopia, C-40/14, EU:C:2014:2389, Rn. 40), diese Flaschen - soweit sie mit dem Ziel des Recyclings mehrmals wiederverwendet und wiederbefüllt werden sollen - nicht notwendigerweise so wahrgenommen werden, dass sie dieselbe betriebliche Herkunft wie das in ihnen enthaltene Gas haben.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    Um die genaue Reichweite dieses ausschließlichen Rechts des Markeninhabers zu bestimmen, ist die Hauptfunktion der Marke zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    In einem Kontext, der dem des Ausgangsverfahrens näher ist, hat der Gerichtshof das Bestehen eines solchen berechtigten Grundes auch für den Fall bejaht, dass die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten den Ruf der Marke erheblich schädigt oder das Zeichen so benutzt wird, dass der Eindruck erweckt wird, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Inhaber der Marke und diesem Dritten bestehe, und insbesondere, dass der Dritte dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder eine besondere Beziehung zwischen diesen beiden Personen bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Portakabin, C-558/08, EU:C:2010:416, Rn. 79 und 80, sowie vom 14. Juli 2011, Viking Gas, C-46/10, EU:C:2011:485, Rn. 37).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    In Bezug auf die Art. 10 und 15 der Richtlinie 2015/2436 ist insbesondere hinzuzufügen, dass sie eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornehmen und somit den materiellen Gehalt der Rechte von Markeninhabern in der Union festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    Diese Widerspruchsbefugnis bildet eine Ausnahme vom elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs und dient allein dem Zweck, dem Markeninhaber die Wahrung der Rechte zu ermöglichen, die im Licht der Hauptfunktion der Marke zu deren spezifischem Gegenstand gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 28).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    In Bezug auf die Art. 10 und 15 der Richtlinie 2015/2436 ist insbesondere hinzuzufügen, dass sie eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornehmen und somit den materiellen Gehalt der Rechte von Markeninhabern in der Union festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-197/21
    Da jedoch die Bestimmungen dieser Verordnungen und dieser Richtlinien in ihrem Wortlaut im Wesentlichen übereinstimmen und die Antworten auf die Fragen des vorlegenden Gerichts wegen dieser Übereinstimmung unabhängig davon, welche Verordnung und welche Richtlinie anwendbar sind, die gleichen sind, ist zur Beantwortung dieser Fragen allein auf Art. 15 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 der Richtlinie 2015/2436 abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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