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   EuGH, 27.10.2022 - C-418/21   

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EuGH, 27.10.2022 - C-418/21 (https://dejure.org/2022,29304)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2022 - C-418/21 (https://dejure.org/2022,29304)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2022 - C-418/21 (https://dejure.org/2022,29304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orthomol

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Lebensmittel - Verordnung (EU) Nr. 609/2013 - Art. 2 Abs. 2 Buchst. g - Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 - Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke - Sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Lebensmittelsicherheit â€" Lebensmittel â€" Verordnung (EU) Nr. 609/2013 â€" Art. 2 Abs. 2 Buchst. g â€" Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 â€" Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke â€" Sonstiger medizinisch bedingter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Lebensmittel - Verordnung (EU) Nr. 609/2013 - Art. 2 Abs. 2 Buchst. g - Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 - Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke - Sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Lebensmittelrecht: Orthomol/Verband Sozialer Wettbewerb

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1765
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.12.2020 - C-667/19

    Die Angabe des "Verwendungszwecks" eines kosmetischen Mittels, die auf dessen

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-418/21
    Bei der Auslegung dieser Vorschrift und insbesondere des Begriffs "sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf" sind bei der Bestimmung ihres Sinns und ihrer Tragweite nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. [Etikettierung kosmetischer Mittel], C-667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21

    Rechtsmißbrauch, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Lebensmittelrecht,

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2022 (Bl. 273/276 dA) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die im Verfahren mit dem Aktenzeichen I20 U 178/20 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.06.2021 vorgelegten Fragen wegen Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt und nach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 27.10.2022, Rs. C-418/21) wieder aufgenommen.

    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH unterscheiden sich Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowohl von gewöhnlichen Lebensmitteln, die unter die VO Nr. 178/2002 fallen, als auch von Arzneimitteln; für diese drei Kategorien von Erzeugnissen gelten in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale unterschiedliche Definitionen und rechtliche Regelungen, die Ausschließlichkeitscharakter haben (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 37 - Orthomol).

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die zum Diätmanagement von Patienten bestimmt sind und nicht dazu dienen, menschliche Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 26 u. 39 - Orthomol).

    Mithin ermöglichen es Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke als solche nicht, einer Krankheit, einer Störung oder Beschwerden entgegenzuwirken, aber sie lassen sich anhand ihrer Ernährungsfunktion charakterisieren (EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 40 - Orthomol; EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 29, 30 - Kwizda-Pharma).

    Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 59 - Orthomol).

    Die zweite Fallgestaltung betrifft Patienten, die sich in einer besonderen physiologischen Verfassung befinden und folglich in Bezug auf die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Form von Lebensmitteln spezifische Bedürfnisse haben (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 33 - Orthomol).

    Das Erfordernis, dass das Lebensmittel hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seiner Beschaffenheit oder seiner Form für die Ernährungsanforderungen angemessen ist, die durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden bedingt sind und denen es gerecht werden soll, schließt es aus, ein Erzeugnis allein deshalb als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einzustufen, weil die Nährstoffe, aus denen es besteht, positive Auswirkungen in dem Sinne haben, dass sie dem Patienten allgemein einen Nutzen verschaffen und dazu beitragen, dessen Krankheit, Störung oder Beschwerden vorzubeugen, sie zu lindern oder sie zu heilen (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 34 - Orthomol).

    Das Angemessenheitserfordernis veranschaulicht den spezifischen Charakter der Ernährungsfunktion der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 36 - Orthomol).

    Deshalb kann ein Erzeugnis, das dem Patienten zwar allgemein einen Nutzen verschafft oder durch Nährstoffzufuhr einer Krankheit, einer Störung oder Beschwerden entgegenwirkt, aber keine solche Ernährungsfunktion hat, nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft werden (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 36 - Orthomol).

    Noch richtet es sich an Patienten, die sich in einer besonderen physiologischen Verfassung befinden und folglich in Bezug auf die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Form von Lebensmitteln ernährungsbezogen spezifische Bedürfnisse haben (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 33 - Orthomol).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen "Orthomol" (GRUR 2022, 1765) und "Kwizda Pharma" (GRUR 2023, 656) sowie des BGH in der Rechtssache "Bakterienkulturen" (GRUR 2023, 1637) geklärt.

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 68/21

    Einordnung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

    Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (Anschluss an EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-418/21, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 59] = WRP 2022, 1484 - Orthomol).

    Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-418/21, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 59] = WRP 2022, 1484 - Orthomol).

    Die in dieser Bestimmung genannte zweite Fallgestaltung betrifft Patienten, die sich in einer besonderen physiologischen Verfassung befinden und folglich in Bezug auf die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Form von Lebensmitteln spezifische Bedürfnisse haben (vgl. EuGH, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 33] - Orthomol).

    So kann ein Erzeugnis, das dem Patienten zwar allgemein einen Nutzen verschafft oder durch Nährstoffzufuhr einer Krankheit, einer Störung oder Beschwerden entgegenwirkt, aber keine solche Ernährungsfunktion hat, nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft werden (vgl. EuGH, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 34 und 36] - Orthomol).

    Sie zeichnen sich durch ihre spezifische Ernährungsfunktion aus (vgl. EuGH, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 36 und 40] - Orthomol; Rützler in Streinz/Kraus, LebensmittelR-HdB, 45. Lieferung Juli 2023, 11. Grundlagen des Lebensmittelrechts Rn. 51c), was auf stofflicher Ebene das Vorhandensein von Nährstoffen erfordert (vgl. auch Meisterernst, ZLR 2023, 69, 75 f.).

    Vielmehr differenziert der Gerichtshof der Europäischen Union nach einer Darstellung der beiden Fallgestaltungen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (vgl. EuGH, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 33] - Orthomol) nicht mehr zwischen diesen, sondern spricht allgemein von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke.

    Dementsprechend geht auch der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke aus Nährstoffen bestehen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 34] - Orthomol).

    Zwischen den Stoffen, die zugesetzt werden dürfen, einerseits und dem Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c, Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 andererseits, das aus Nährstoffen besteht (vgl. EuGH, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 34] - Orthomol), muss differenziert werden.

    Insbesondere bedarf es weder einer Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten zu einer "Unterversorgung" der Patienten mit den entsprechenden Bakterienkulturen aufgrund der jeweiligen Erkrankung übergangen hat, noch muss der Beklagten mit Blick auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union in der "Orthomol"-Entscheidung (GRUR 2022, 1765) Gelegenheit für weiteren Vortrag gegeben werden.

    Die Frage, welche Anforderungen an Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zu stellen sind, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen "Orthomol" (GRUR 2022, 1765) und "Kwizda Pharma" (GRUR 2023, 656) geklärt.

  • EuGH, 02.03.2023 - C-760/21

    Kwizda Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, dass sich Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke von Arzneimitteln unterscheiden und dass für diese zwei Kategorien von Erzeugnissen in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale unterschiedliche Definitionen und rechtliche Regelungen gelten, die Ausschließlichkeitscharakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, 0rthomol, .-418/21, EU:C:2022:831, Rn. 37).

    Die Merkmale und Funktionen der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke unterscheiden sich von denen der Arzneimittel, worunter nach Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen verstanden werden, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, oder alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (Urteil vom 27. Oktober 2022, 0rthomol, .-418/21, EU:C:2022:831, Rn. 38).

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind nämlich Lebensmittel, die zum Diätmanagement von Patienten bestimmt sind und nicht dazu dienen, menschliche Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, 0rthomol, .-418/21, EU:C:2022:831, Rn. 26 und 39).

    Mithin ermöglichen es Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke als solche nicht, einer Krankheit, einer Störung oder Beschwerden entgegenzuwirken, aber sie lassen sich anhand ihrer Ernährungsfunktion charakterisieren (Urteil vom 27. Oktober 2022, 0rthomol, C-418/21, EU:C:2022:831, Rn. 40).

    Wenn also ein Patient, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, aus der Aufnahme eines Erzeugnisses insoweit allgemein einen Nutzen zieht, als dessen Inhaltsstoffe dazu beitragen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu lindern oder sie zu heilen, dann zielt dieses Erzeugnis nicht darauf ab, diesen Patienten zu ernähren, sondern ihn zu heilen, einer Krankheit vorzubeugen oder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, was dafür spricht, dieses Erzeugnis anders denn als "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" einzustufen (Urteil vom 27. Oktober 2022, 0rthomol, C-418/21, EU:C:2022:831, Rn. 41).

    Zum anderen werden sie in spezieller Weise so verarbeitet oder formuliert, dass sie den sich aus dieser Krankheit, dieser Störung oder diesen Beschwerden ergebenden besonderen Ernährungsanforderungen entsprechen (Urteil vom 27. Oktober 2022, 0rthomol, C-418/21, EU:C:2022:831, Rn. 25).

  • LG München I, 28.03.2023 - 33 O 3573/22

    Unzulässige Bewerbung eines Lebensmittels als solches für besondere medizinische

    Es sei ein enger Ernährungsbegriff zugrunde zu legen, was sich nicht zuletzt aus der Entscheidung des EuGH vom 27.10.2022 in der Rechtssache C-418/21 eindeutig ergebe.

    Dem stehe auch nicht die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-418/21 entgegen, da der EuGH in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt habe, dass es für das Vorliegen eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nicht ausreiche, einen "allgemeinen Nutzen" daraus zu ziehen, ohne dies näher zu erläutern.

    Der Kläger ist diesbezüglich der Auffassung, eine Aussetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht, da keine Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestünden und die Rechtslage aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-418/21 klar sei.

    In seiner aktuellen Entscheidung vom 27.10.2022 (Rs C-418/21 - GRUR 2022, 1765 - Orthomol) positioniert sich der EuGH ebenfalls eindeutig zugunsten eines engen Ernährungsbegriffs, indem er ausführt, dass Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und insbesondere der Begriff "sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf" dahingehend auszulegen sei, "dass ein Erzeugnis ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke darstellt, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll, so dass es für eine solche Einstufung nicht ausreicht, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern" (EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 59 - Orthomol).

    Insoweit stellt der EuGH in der oben genannten Entscheidung nämlich klar, dass eine Ernährungsfunktion nicht in einem allgemeinen Nutzen des Lebensmittels und auch nicht in einer Nährstoffzufuhr, welche einer Krankheit, Störung oder Beschwerde entgegenwirken soll, liegen könne (EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 36 - Orthomol).

    Dann aber könne das Lebensmittel nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft werden (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 41 - Orthomol).

    Würde für eine Einstufung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ausreichen, dass der Patient aus der Aufnahme eines Erzeugnisses Nutzen dahingehend zöge, dass enthaltene Stoffe einer Störung entgegenwirken oder deren Symptome linderten, würde die Unterscheidung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke mit Arzneimitteln in Frage gestellt (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 56 - Orthomol).

    Soweit die Beklagte meint, dass der EuGH in seiner Entscheidung in der Rs C-418/21 lediglich ausführe, dass es für das Vorliegen eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nicht ausreiche, einen "allgemeinen Nutzen" zu ziehen, die Beklagte hingegen behaupte, dass aus ihren Produkten ein "besonderer Nutzen" gezogen werden könne, und daher aus dem weiteren beim EuGH anhängigen Verfahren weitere relevante Erkenntnisse zu erwarten seien, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

  • EuGH, 21.03.2024 - C-7/23

    Marvesa Rotterdam

    Um Sinn und Tragweite von Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994 und des Begriffs "Fischereierzeugnisse" in diesem Anhang zu bestimmen, sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteil vom 27. Oktober 2022, 0rthomol, C-418/21, EU:C:2022:831, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2023 - 20 U 320/22

    Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des Mittels "ARGININ plus Folsäure" als

    Aus der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2022, 1765 - Orthomol) ergebe sich, dass es keinesfalls schädlich für die Einordnung in die streitgegenständliche Produktkategorie sei, wenn sich der Verzehr des Produkts positiv auf das entsprechende Krankheitsbild auswirke.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2022, 1765 - Orthomol; GRUR 2023, 656 - Kwizda Pharma) reicht es insoweit nicht aus, dass irgendein Zusammenhang zwischen einem Nährstoffbedarf und einer Krankheit, Störung oder Beschwerden besteht, vielmehr muss ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf durch eine Krankheit, Störung oder Beschwerden verursacht werden und das Lebensmittel der Deckung dieses Nährstoffbedarfs dienen.

  • OLG Celle, 09.02.2023 - 13 U 15/22
    Diese Vorschrift und insbesondere der Begriff "sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke darstellt, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll; es reicht für eine Einstufung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C 418/21).

    Eine Fahrlässigkeit der Beklagten ist erst Recht seit dem Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2022 - C-418/21 anzunehmen (vgl. oben II. 2. a) (1)).

  • OLG Celle, 23.02.2023 - 13 U 15/22
    Diese Vorschrift und insbesondere der Begriff "sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke darstellt, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll; es reicht für eine Einstufung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern ( EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C 418/21 ).

    Eine Fahrlässigkeit der Beklagten ist erst Recht seit dem Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2022 - C-418/21 anzunehmen (vgl. oben II. 2. a) (1)).

  • LG Düsseldorf, 03.02.2023 - 38 O 33/21
    Mit Beschluss vom 22. November 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit im Einverständnis der Parteien gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluss des beim Europäischen Gerichtshof unter dem Geschäftszeichen C-418/21 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt.

    In Bezug auf die hier in Rede stehende zweite Alternative - die Bestimmung zur Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf - ist eine Auslegung geboten, die Überschneidungen mit anderen Kategorien von Erzeugnissen, für die im Unionsrecht Sonderregelungen gelten, vermeidet, weshalb es für eine Einstufung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke erforderlich ist, dass es eine spezifische Ernährungsfunktion erfüllt, indem es einen krankheits-, störungs- oder beschwerdebedingt bestehenden erhöhten oder spezifischen Nährstoffbedarf decken soll, und es nicht ausreicht, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-418/21, Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ./. Orthomol pharmazeutische Vertriebs GmbH [Rn. 24 ff.]).

  • LG Köln, 12.07.2023 - 84 O 7/23
    Diese Vorschrift und insbesondere der Begriff "sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke darstellt, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll; es reicht für eine Einstufung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C 418/21).

    Das vom Kläger propagierte Unmittelbarkeitserfordernis stellt der EuGH in seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 - C 418/21 - nicht auf.

  • LG Berlin, 09.11.2023 - 93 O 114/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

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