Rechtsprechung
EuGH, 27.11.2003 - C-332/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Vereinigtes Königreich
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich.
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - (Artikel 226 EG)
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich
Umwelt
- Wolters Kluwer
Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen; Erlass der erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zwecks Nachkommen ...
- Judicialis
Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 Art. 15
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist; [Artikel 226 EG]
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Vereinigtes Königreich
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
Kommission / Vereinigtes Königreich
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichterlass der erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie 1999/13/EG1 des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten ...
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- EuGH, 16.01.2003 - C-63/02
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-332/02
Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass der Gerichtshof später eingetretene Änderungen nicht berücksichtigen kann (vgl. u. a. Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11).