Rechtsprechung
EuGH, 27.11.2003 - C-429/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 90/219/EWG - Genetisch veränderte Mikroorganismen - Anwendung in geschlossenen Systemen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Frankreich
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer genauen Umsetzung - Richtlinie 90/219 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen ...
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik
Umwelt
- Wolters Kluwer
Verstoß der Französischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen durch fehlende ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung; Pflicht zur Prüfung der Notwendigkeit ...
- Judicialis
EGV Art. 249; ; Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie ... 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 14; ; Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 15; ; Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 16 Abs. 1; ; Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 19; ; Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung Art. 22; ; Code de lenvironnement (Umweltgesetzbuch) (Frankreich); ; Dekrets Nr. 77-1133 vom 21. September 1977 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 76-663 vom 19. Juli 1976 über zum Schutz der Umwelt eingestufte Anlagen (Frankreich) Art. 17; ; Dekret Nr. 93-774 vom 27. März 1993 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Verfahren der genetischen Veränderung und der Kriterien für die Einstufung genetisch veränderter Organismen (Frankreich)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer genauen Umsetzung - Richtlinie 90/219 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Frankreich
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
Kommission / Frankreich
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, soweit es um die Artikel 14 Buchstaben a und b, ...
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 28.02.1991 - 360/87
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-429/01
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 13) müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen.Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 10).
Somit ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie diese Bestimmung der Richtlinie betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 13).
- EuGH, 31.03.1992 - C-362/90
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-429/01
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 10). - EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-429/01
Nach ständiger Rechtsprechung muss das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie in dessen Recht umgesetzt wird, tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend genau und klar bestimmen und die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen (vgl. Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-97/01, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32). - EuGH, 24.06.2003 - C-72/02
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-429/01
Da die Mitgliedstaaten jedoch die vollständige Beachtung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen müssen, ist die Kommission zu dem Nachweis befugt, dass die Einhaltung einer Richtlinienbestimmung, die diese Beziehungen regelt, den Erlass spezifischer Maßnahmen zu deren Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erforderlich macht (in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2003 in der Rechtssache C-72/02, Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. - EuGH, 12.06.2003 - C-97/01
Kommission / Luxemburg
Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-429/01
Nach ständiger Rechtsprechung muss das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie in dessen Recht umgesetzt wird, tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend genau und klar bestimmen und die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen (vgl. Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-97/01, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
- LAG Nürnberg, 19.05.2020 - 7 Sa 11/19
Zweites Arbeitsverhältnis - Überschreiten der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit - …
Der Anspruch ergebe sich aus EuGH, Urteil vom 25.11.2010, Az. C-429/01. - Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Insoweit habe der Gerichtshof in den Rechtssachen C-296/01(31) und C-429/01(32) festgestellt, dass die Französische Republik bestimmte Vorschriften der Richtlinie 90/220 und der Richtlinie 90/219/EWG(33) nicht umgesetzt habe.Auch habe die Kommission später Klage nach Art. 228 EG gegen die Französische Republik wegen Nichtdurchführung des Urteils C-429/01 erhoben.
Diese Klage, die unter der Rechtssachennummer C-79/06 eingetragen worden sei, sei später von der Kommission zurückgenommen worden, nachdem die Französische Republik das Urteil des Gerichtshofs C-429/01 durchgeführt habe(34).
Die Kommission habe in jener Rechtssache die Klage zurückgenommen, nachdem die Französische Republik das zuvor ergangene Urteil des Gerichtshofs C-429/01 durchgeführt habe.
32 - Urteil vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich (C-429/01, Slg. 2003, I-14355).
- EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES …
Insoweit verweist die Kommission auf die Urteile vom 20. November 2003, Kommission/Frankreich (C-296/01, Slg. 2003, I-13909), und vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich (C-429/01, Slg. 2003, I-14355), und, bezüglich des zweiten dieser Urteile, darauf, dass dieses durchgeführt worden sei, nachdem der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 228 EG angerufen worden sei (vgl. Streichungsbeschluss vom 7. Februar 2007, Kommission/Frankreich, C-79/06). - EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 13, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-429/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 40).