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   EuGH, 27.11.2008 - C-156/08   

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https://dejure.org/2008,1136
EuGH, 27.11.2008 - C-156/08 (https://dejure.org/2008,1136)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - C-156/08 (https://dejure.org/2008,1136)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - C-156/08 (https://dejure.org/2008,1136)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vollkommer

    Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff der Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer

  • EU-Kommission PDF

    Vollkommer

    Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff der Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer

  • EU-Kommission

    Vollkommer

    Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff der Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer“

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG §§ 8, 9; EG Art. 234; RL 77/388/EWG
    Einbeziehung der Bauleistung in Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag (einheitliches Vertragswerk) verstößt nicht gegen Europarecht

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von künftigen Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die "Grunderwerbsteuer" des deutschen Rechts beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks; Einbeziehung von Baukosten in die Grunderwerbsteuer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG i.d. F. der Richtlinie 91/680/EWG
    Rechtmäßige Doppelbesteuerung mit Grunderwerbs- und Umsatzsteuer beim Erwerb von zu bebauenden Grundstücken

  • Judicialis

    Richtlinie 2006/112/EG Art. 401; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung von künftigen Bauleistungen beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Belastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer gemeinschaftswidrig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von der USt unterliegenden Bauleistungen bei der GrESt gemeinschaftsrechtlich zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer - EuGH weist Klage gegen "einheitliches Vertragswerk" ab

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GrEStG §§ 8, 9; EG Art. 234; RL 77/388/EWG
    Einbeziehung der Bauleistung in Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag (einheitliches Vertragswerk) verstößt nicht gegen Europarecht

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer ist zulässig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fiskus darf von Bauherren doppelt kassieren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherrenmodell: Doppelbelastung mit USt und GrESt verstößt nicht gegen EU-Recht! (IMR 2009, 74)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland), eingereicht am 16. April 2008 - Monika Vollkommer gegen Finanzamt Hannover-Land I

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 401, Richtlinie 77/388/EWG Art 33 Abs 1, Richtlinie 2006/112/EG Art 401, GrEStG
    Bau; Bemessungsgrundlage; Grunderwerbsteuer; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland) - Auslegung von Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 153
  • NZBau 2009, 200
  • NZM 2009, 205
  • BB 2009, 652
  • DB 2009, 382
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-208/91

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-156/08
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf nach französischem Recht auf den Erwerb von Baugrundstücken erhobene Eintragungsgebühren entschieden, dass solche Gebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist, und somit nicht darauf abzielen, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Urteil vom 16. Dezember 1992, Beaulande, C-208/91, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-156/08
    Das Gericht verweist auf das Urteil vom 8. Juli 1986, Kerrutt (73/85, Slg. 1986, 2219), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit weiteren Verkehrsteuern, wie der im deutschen Recht vorgesehenen Grunderwerbsteuer, zu belegen, sofern diese Steuern nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-156/08
    Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (Urteil vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 37, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

    Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Beschluss Vollkommer vom 27. November 2008 C-156/08, EU:C:2008:663, m.w.N.).
  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Die Mehrwertsteuer hat vier wesentliche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Beschluss Vollkommer vom 27. November 2008 C-156/08, EU:C:2008:663, Rz 31, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2015 - II R 33/14

    Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG

    Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Beschluss Vollkommer vom 27. November 2008 C-156/08, EU:C:2008:663, m.w.N.).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165) und der erkennende Senat (Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 732) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • BFH, 15.07.2015 - II R 31/14

    Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG - Zustellung von Urteilen - Verfahrensmangel

    Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Beschluss Vollkommer vom 27. November 2008 C-156/08, EU:C:2008:663, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2010 - V B 119/09

    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

    Damit eine Steuer "Mehrwertsteuer" im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG ist, müssen vier Merkmale erfüllt sein, nämlich (1) die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, (2) die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, (3) die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze und (4) der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, KÖGÁZ u.a., Slg. 2007, I-8463 Rdnr. 37; EuGH-Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Deutsches Steuerrecht 2009, 223 Rdnr. 31 zur deutschen Grunderwerbsteuer; BFH-Entscheidung vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).
  • BFH, 14.08.2009 - II B 43/09

    Fehlende Kenntnis des FG von Änderungsbescheiden - Umsatzsteuerbescheid kein

    Das FG hat im angefochtenen Urteil entschieden, die beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks erfolgte Einbeziehung künftiger Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, und insoweit auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. November 2008 Rs. C-156/08 --Vollkommer-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 223) verwiesen.

    Dort wird im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die deutsche Grunderwerbsteuer nicht die Merkmale der Mehrwertsteuer aufweise (EuGH-Beschluss in DStR 2009, 223 Rdnrn. 33, 34).

    Entgegen der Auffassung der Kläger bezieht sich der im Tenor des EuGH-Beschlusses (in DStR 2009, 223) enthaltene letzte Halbsatz nicht auf die deutsche Grunderwerbsteuer, sondern darauf, dass ein Mitgliedstaat nicht gehindert ist, "einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben".

    Das FG war nicht verpflichtet, nach Ergehen der Entscheidung des EuGH (in DStR 2009, 223) den Klägern eine erneute Stellungnahme zu ermöglichen.

    Sowohl der EuGH (in DStR 2009, 223) als auch der BFH (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 II R 53/06, BFHE 220, 550, BStBl II 2009, 544, unter II.2.d aa; vom 3. September 2008 XI R 54/07, BFHE 222, 153, BStBl II 2009, 499, unter II.3.d) haben entschieden, der nach deutschem Recht erhobenen Grunderwerbsteuer sei nicht der Charakter einer Umsatzsteuer beizulegen.

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Derartige Steuern können auch dann erhoben werden, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang führt (vgl. EuGH, Urteile vom 27.11.2008 - C-156/08 [Vollkommer] - DStR 2009, 223 = juris Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat eine Umsatzsteuer i. S. d. Art. 401 MwStSystRL vier wesentliche Merkmale: 1. allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, 2. Festsetzung der Höhe proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, 3. Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe, und 4. Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 27.11.2008, a. a. O., Rn. 31; vom 29.4.2004 - C-308/01 [GIL Insurance] - Slg. 2004, I-4777 = juris Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 36).

    Sie zielt damit ihrem Steuergegenstand nach nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat zu erfassen (so auch EuGH, Urteil vom 27.11.2008, a. a. O., Rn. 32 f. zur deutschen Grunderwerbsteuer).

  • BFH, 04.12.2014 - II R 22/13

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche

    Das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss Vollkommer, C-156/08, EU:C:2008:663) und der erkennende Senat (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 14, m.w.N.) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165) und der erkennende Senat (Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 732) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 192/09

    Unterliegen eines im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks

  • BFH, 09.12.2009 - II R 33/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Überprüfbarkeit der Gegenleistung im

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

  • FG Düsseldorf, 02.10.2008 - 7 V 2747/08

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes bei Abschluss eines

  • BFH, 10.09.2015 - V R 41/14

    Verhältnis Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

  • BFH, 29.07.2009 - II R 58/07

    Vorliegen eines einheitlichen, aus Grundstück und Gebäude bestehenden

  • BFH, 01.10.2014 - II R 32/13

    Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

  • BFH, 28.05.2015 - V B 15/15

    Verhältnis Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

  • BFH, 12.02.2009 - XI B 76/08

    Grundstückslieferung und Ausführung der Bauleistung keine einheitliche

  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12

    Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • FG Hessen, 18.02.2009 - 5 K 542/03

    Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks;

  • FG Niedersachsen, 22.01.2020 - 7 K 155/17

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.03.2014 - 7 K 7163/11

    Wirtschaftliches Eigentum und Teilleistungen

  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 10 K 355/09

    Keine einheitliche Leistung von steuerlichen Beratungsverträgen im Zusammenhang

  • VG Düsseldorf, 10.01.2013 - 25 K 8427/12

    Mehrwertsteuer Umsatzsteuer Vergnügungssteuer

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