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   EuGH, 28.01.2015 - C-375/13   

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https://dejure.org/2015,541
EuGH, 28.01.2015 - C-375/13 (https://dejure.org/2015,541)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2015 - C-375/13 (https://dejure.org/2015,541)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - C-375/13 (https://dejure.org/2015,541)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kolassa

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verbraucherverträge - Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kolassa

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verbraucherverträge - Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Wolters Kluwer

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Verordnung (EG) Nr. 44/2001; Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen; Verbraucherverträge; Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Verbrauchergerichtsstand für Schadensersatzklage gegen Wertpapieremittentin ("Kolassa")

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage eines Verbrauchers gegen den Emittenten eines Zertifikats aus Prospekthaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuGVVO a. F. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3, Art. 15 Abs. 1
    Zum Verbrauchergerichtsstand für Schadensersatzklage gegen Wertpapieremittentin ("Kolassa")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage eines Verbrauchers gegen den Emittenten eines Zertifikats aus Prospekthaftung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kolassa

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Handelsgericht Wien (Österreich) - Auslegung der Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3, 15 Abs. 1 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1581
  • ZIP 2015, 1456
  • EuZW 2015, 218
  • NZG 2015, 356
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Zum anderen sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. Urteil Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 30).

    Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr ist sie unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteile Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 45).

    Somit setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die in der genannten Bestimmung vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Dazu ist sogleich darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45).

    Was die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in dieser Bestimmung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 46).

    Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 47).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 48).

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Es ist daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes bezieht, weil dem Kläger dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll (Urteil Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21).

    Somit rechtfertigt allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes, wenn - wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer (EU:C:2004:364) erging - sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20).

    Der so bestimmte Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs wird unter Umständen wie den oben in Rn. 51 geschilderten dem Ziel der Verordnung Nr. 44/2001 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken, indem dem Kläger eine leichte Identifizierung des Gerichts, das er anrufen kann, und zugleich dem Beklagten eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann, ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20), da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Eingangs ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt und deshalb die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil Maletic, C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gewiss hat der Gerichtshof befunden, dass der Begriff "anderer Vertragspartner" in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch den Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat (Urteil Maletic, EU:C:2013:735, Rn. 32).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (Urteil Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 20).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Zum anderen hat der Gerichtshof konkret in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 klargestellt, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands ermittelt, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen (Urteil Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Auch wenn es sich dabei in der Tat um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 44/2001 ist (vgl. in diesem Sinne Urteil G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 44), darf doch die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Unterstellt man, dass die Handlungen und Unterlassungen der Barclays Bank eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen des von Herrn Kolassa erlittenen Schadens waren, was für die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil DFDS Torline, C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 34), bleibt insoweit zu prüfen, inwieweit die Umstände des Ausgangsverfahrens erlauben, den Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs am Wohnsitz des Klägers anzusiedeln.
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Der Gerichtshof hat insoweit befunden, dass das Ziel der Rechtssicherheit erfordert, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. Urteil Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Auch wenn es sich dabei in der Tat um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 44/2001 ist (vgl. in diesem Sinne Urteil G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 44), darf doch die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 37).

    Auch wenn die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen verlangt, setzt sie gleichwohl voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26, vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51, sowie vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Das ergibt sich auch aus dem Urteil Kolassa(4) , in dem der Gerichtshof für einen Prospekthaftungsanspruch in einem Zusammenhang, der dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache ähnlich war, verschiedene Gerichtsstände prüfte.

    Im Urteil Kolassa(24) wies der Gerichtshof die Zuständigkeit den Gerichten des Ortes zu, an dem sich das Bankkonto befand, auf dem der Anleger den finanziellen Schaden erlitt.

    Das Urteil Kolassa rief in der Literatur gemischte Reaktionen hervor.

    Mehrere Monate nach dem Urteil Kolassa erließ der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache Universal Music(29).

    Der Gerichtshof stellte zwar fest, dass er im Urteil Kolassa angenommen hatte, dass der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", der Ort sein könne, an dem der Kläger sein Bankkonto hat, erläuterte aber, dass "sich dieser Befund in den besonderen Zusammenhang der Rechtssache ein[gefügt hat], in der dieses Urteil ergangen ist, der von Umständen geprägt war, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beigetragen haben"(31).

    Wie oben festgestellt(32), hob der Gerichtshof im Urteil Kolassa das Vorliegen einer Notifizierung in einem bestimmten Mitgliedstaat hervor, die die Investoren am Sekundärmarkt zu der Anlage veranlassten.

    Indem er das Urteil Kolassa auf diese Weise abgrenzte, kam der Gerichtshof im Einklang mit dem Urteil Kronhofer zu dem Ergebnis, dass es nicht als relevanter Anknüpfungspunkt angesehen werden könne , dass sich der finanzielle Verlust unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht hat.

    Die Unerheblichkeit eines solchen nachfolgenden finanziellen Verlustes als Anknüpfungskriterium wurde auch im Urteil Kolassa anerkannt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes [rechtfertigt], wenn - wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer ... erging - sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind"(49).

    Darüber hinaus entspricht das Ergebnis auch dem Ziel der Vorhersehbarkeit von Zuständigkeitsvorschriften: Wie der Gerichtshof im Urteil Kolassa(51) festgestellt hat, muss sich der Beklagte, wenn er den Prospekt in einem bestimmten Mitgliedstaat notifiziert, darauf einstellen, dass Anleger des Sekundärmarkts, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und Schaden erleiden.

    4 Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, EU:C:2015:37).

    5 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 bis 35).

    6 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 40).

    7 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 57).

    Vgl. z. B. Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 10), vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 11), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16), vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, EU:C:2015:37).

    25 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 55).

    26 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).

    28 Vgl. z. B. Gargantini, M., "Capital markets and the market for judicial decisions: in search of consistency", MPILux Working Paper 1, 2016, S. 18; Lehmann, M., "Prospectus liability and private international law - assessing the landscape after the CJEU Kolassa ruling (Case C-375/13)", Journal of Private International Law , 2016, S. 318, auf S. 331; Cotiga, A., "C.J.U.E., 28 janvier 2015, Harald Kolassa c. Barclays Bank PLC, Aff.

    Das entspricht auch der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), in Bezug auf, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, dieselbe Beklagte und das gleiche Kapitalmarktprodukt.

    Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 53).

    44 Es sei daran erinnert, dass diese Logik vom Gerichtshof auch im Urteil Kolassa angewandt wurde, wenn auch in Bezug auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs: "der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, [muss sich] darauf einstellen ..., dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden" - Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).

    49 Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 49).

    50 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43).

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).

    Die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteile Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 48, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 47).

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