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   EuGH, 28.01.2016 - C-375/14   

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EuGH, 28.01.2016 - C-375/14 (https://dejure.org/2016,581)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - C-375/14 (https://dejure.org/2016,581)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - C-375/14 (https://dejure.org/2016,581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Laezza

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Glücksspiel - Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Laezza

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Glücksspiel - Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden ...

  • doev.de PDF

    Laezza - Sportwetten-Konzessionen; Gebot der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Inventar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn sie den Konzessionär dazu verpflichtet, die Ausstattungen zur Annahme von Wetten einem anderen unentgeltlich zu überlassen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Italienisches Glücksspiel-Konzessionierungssystem: Scusi, aber das nehmen wir!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nationale Regelung über Glücksspiele

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Laezza

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Glücksspiel - Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 340
  • EuZW 2016, 240
  • DÖV 2016, 305
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-375/14
    Im Rahmen einer Neuordnung der Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Glücksspiels, u. a. derjenigen auf dem Gebiet der Wetten auf sportliche Ereignisse einschließlich Pferderennen und auf andere Ereignisse, sollen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes diese Neuordnung durch eine erste Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen für die Annahme dieser Wetten ablaufen, erleichtern, wobei der Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften über die Auswahl der Personen, die im Auftrag des Staates Wetten auf sportliche Ereignisse einschließlich Pferderennen und auf andere Ereignisse annehmen, an die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 in den Rechtssachen [Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80)] aufgestellten Grundsätze Rechnung zu tragen ist.

    Sind die Art. 49 ff. AEUV und 56 ff. AEUV, wie sie u. a. im Licht der im Urteil Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80) enthaltenen Grundsätze ergänzt worden sind, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, die im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist oder aufgrund von Entzugs- oder Widerrufsentscheidungen einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen?.

    Die Bedingungen und Modalitäten einer Ausschreibung wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen müssen jedoch klar, genau und eindeutig formuliert sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 92 und Tenor).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-375/14
    14 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Consiglio di Stato (Staatsrat) dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25) ergangen ist, bereits zwei Vorlagefragen gestellt hat, die insbesondere die verkürzte Geltungsdauer der neuen Konzessionen im Vergleich zu den alten Konzessionen betrafen, es ist jedoch der Ansicht, dass das Unionsrecht der nationalen Bestimmung, die diese Geltungsdauer festlege, nicht entgegenstehe.

    21 Erstens ist daran zu erinnern, dass als Beschränkungen der Niederlassungs- und/oder der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen sind, die die Ausübung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vom Erhalt einer Konzession abhängig macht und mehrere Tatbestände des Konzessionsentzugs vorsieht, eine Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten darstellt (Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-375/14
    31 Drittens ist zu prüfen, ob die Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten, wie sie durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestimmung erfolgt, im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder, sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass diese Bestimmung ohne Diskriminierung angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (Urteil HIT und HIT LARIX, C-176/11, EU:C:2012:454, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass es dem vorlegenden Gericht obliegt, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, die bei der Erteilung der neuen Konzessionen eine Rolle gespielt haben, unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-176/11

    Werbung für ausländische Spielbanken darf unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-375/14
    31 Drittens ist zu prüfen, ob die Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten, wie sie durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestimmung erfolgt, im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder, sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass diese Bestimmung ohne Diskriminierung angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (Urteil HIT und HIT LARIX, C-176/11, EU:C:2012:454, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Viertens ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, da eine solche einschränkende nationale Regelung diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil HIT und HIT LARIX, C-176/11, EU:C:2012:454, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-375/14
    26 Ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einschränkende Bestimmung nämlich diskriminierend, kann sie nur mit den in den Art. 51 AEUV und 52 AEUV vorgesehenen Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt werden, wozu weder das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, noch die Kontinuität der rechtmäßigen Tätigkeit der Wettannahme, die im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, zählen (vgl. entsprechend Urteil Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-375/14
    25 Zweitens ist klarzustellen, dass der Gerichtshof zwar bereits eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt hat, die zur Rechtfertigung einer Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten geltend gemacht werden können, jedoch ist eine Berufung auf diese Ziele nicht möglich, um diskriminierend angewandte Beschränkungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 37).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-375/14
    35 Für die Feststellung, welche Ziele mit der genannten Bestimmung tatsächlich verfolgt werden, ist allerdings das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 47).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-375/14
    32 Der Gerichtshof hat hinsichtlich der italienischen Regelung über Glücksspiele bereits festgestellt, dass das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, Beschränkungen der Grundfreiheiten, die sich aus dieser Regelung ergeben, zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Biasci u. a., C-660/11 und C-8/12, EU:C:2013:550, Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Mit seiner umfangreichen Antragsbegründung macht er zusammengefasst geltend, die Wettbürosteuersatzung verstoße gegen das Normwiederholungsverbot, da Bestimmungen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2016 (aaO) für unwirksam erklärten Regelungen der damaligen Vergnügungssteuersatzung - nämlich § 2 Nr. 7 Buchstabe b, § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 5 Abs. 6 VStS betreffend den Steuergegenstand, den Steuerschuldner und die Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht - wortgleich oder nur mit geringfügigen Modifizierungen in § 1, § 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 WBS übernommen worden seien.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO) stehe dem Erlass der Wettbürosteuersatzung nicht entgegen.

    Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO, juris Rn. 53) sei der Steuermaßstab - der damals geregelte Flächenmaßstab - ausschlaggebend für den Prozessausgang gewesen.

    Gleiches ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 28.01.2016 (aaO) auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers Regelungen zur Erhebung einer nach dem Flächenmaßstab bemessenen Wettbürosteuer in der damaligen Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt, und zwar u.a. § 2 Nr. 7 Buchstabe b, § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 5 Abs. 6 VStS betreffend den Steuergegenstand, den Steuerschuldner und die Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO) betraf jedoch einen anderen Streitgegenstand.

    Die für die Reichweite der Rechtskraftwirkung maßgeblichen tragenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016 (aaO) verdeutlichen dies.

    Die Entscheidung vom 28.01.2016 (aaO) erging somit allein auf der Grundlage des in der damaligen Satzung geregelten Flächenmaßstabs.

    Einen auf den Wetteinsatz abstellenden Steuermaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 28.01.2016 (aaO Rn. 73) ausdrücklich als den sachgerechtesten bezeichnet.

    Ein steuerrelevanter Aufwand kann nach Auffassung des Senats nicht mit dem Argument verneint werden, der Aufenthalt im Wettbüro und die dort gebotene Möglichkeit der Mitverfolgung von Wettereignissen an Monitoren seien in einem Wettbüro stets unentgeltlich, da kein Eintrittspreis verlangt werde (so allerdings in Bezug auf die damalige Vergnügungssteuersatzung noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016, aaO Rn. 56).

    Das von dem Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO) gebildete "Szenario" hält der Senat für hypothetisch und im Übrigen auch nicht für relevant.

    Davon ausgehend gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Leitsatz 4, Rn. 53 ff.) zu der Einschätzung, dass der Wetteinsatz für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer den sachgerechtesten Maßstab darstellt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016, aaO Rn. 73).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 17; Urteil vom 28.01.2016 - Rs. C-375/14 - juris Rn. 21; Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. - juris Rn. 35; Urteil vom 22.10.2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti - juris Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Mit ihrer umfangreichen Antragsbegründung macht sie zusammengefasst geltend, die Wettbürosteuersatzung 2018 verstoße gegen das Normwiederholungsverbot, da der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2016 (aaO) auf ihren Antrag hin die Wettbürosteuersatzung 2014 für unwirksam erklärt habe und wesentliche Regelungen dieser Wettbürosteuersatzung - nämlich die §§ 1 und 2 WBS 2014 betreffend den Steuergegenstand und den Steuerschuldner - nur geringfügig modifiziert in §§ 1 und 2 WBS 2018 übernommen worden seien, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert habe.

    Wesentlich tragendes Argument im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO) sei es gewesen, dass der Zutritt zum Wettbüro und das dortige Mitverfolgen von Wettereignissen an Monitoren nicht mit einem Aufwand des Kunden verbunden seien.

    Selbst wenn ein Normwiederholungsverbot anzuerkennen wäre, stünde das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO) dem Erlass der Wettbürosteuersatzung 2018 jedenfalls nicht entgegen.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 28.01.2016 (aaO) auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin die von der Antragsgegnerin erlassene Wettbürosteuersatzung 2014 - mit Ausnahme der Vorschrift zu Ordnungswidrigkeiten - für unwirksam erklärt.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2016 (aaO) betraf jedoch einen anderen Streitgegenstand.

    Die für die Reichweite der Rechtskraftwirkung maßgeblichen tragenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016 (aaO) verdeutlichen dies.

    Die Entscheidung vom 28.01.2016 (aaO) erging somit allein auf der Grundlage des in der damaligen Satzung geregelten Flächenmaßstabs.

    Einen auf den Wetteinsatz abstellenden Steuermaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 28.01.2016 (aaO Rn. 73) ausdrücklich als den sachgerechtesten bezeichnet.

    Ein steuerrelevanter Aufwand kann nach Auffassung des Senats nicht mit dem Argument verneint werden, der Aufenthalt im Wettbüro und die dort gebotene Möglichkeit der Mitverfolgung von Wettereignissen an Monitoren seien in einem Wettbüro stets unentgeltlich, da kein Eintrittspreis verlangt werde (so allerdings in Bezug auf die damalige Vergnügungssteuersatzung noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016, aaO Rn. 56).

    Davon ausgehend gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2017 (aaO Leitsatz 4, Rn. 53 ff.) zu der Einschätzung, dass der Wetteinsatz für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer den sachgerechtesten Maßstab darstellt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016, aaO Rn. 73).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 17; Urteil vom 28.01.2016 - Rs. C-375/14 - juris Rn. 21; Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. - juris Rn. 35; Urteil vom 22.10.2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti - juris Rn. 26).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, EU:C:2008:421, Rn. 32, vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45, und vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 21).
  • BGH, 13.02.2020 - V ZB 3/16

    Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland

    Für die inhaltlich entsprechende Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine diskriminierungsfreie Beschränkung angewandt werden kann, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 28. Januar 2016, Laezza, Rs. C-375/14, ECLI:EU:C:2016:60, Rn. 31 und vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rn. 53), geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, Urteile vom 17. März 2011, Peñarroja, Rs. C-372/09 und C-373/09, ECLI:EU:C:2011:156, Rn. 54 und vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rn. 53).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1911/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

    vgl. EuGH, Urteile vom 3. Februar 2021 - C-555/19 -, juris, Rn. 107, vom 28. Januar 2016 - C-375/14 -, juris, Rn. 37, und vom 8. September 2009 - C-42/07 -, juris, Rn. 60, sowie allgemein zur Verhältnismäßigkeitsprüfung EuGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - 265/87 -, juris, Rn. 21; Müller-Graff, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 56, Rn. 109.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

    Es knüpft an die zahlreichen Vorlagen zur Vorabentscheidung an, mit denen der Gerichtshof befasst wurde, um verschiedene Aspekte des italienischen Rechts im Bereich des Glücksspiels(3) - insbesondere die bei der im Jahr 2012 durchgeführten Ausschreibung (im Folgenden: Monti-Vergabebekanntmachung) für die Konzessionsbewerber geltenden Bedingungen(4) - zu untersuchen, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen die Urteile vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25), und vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergangen sind.

    Wie schon in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergangen ist, geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Rechtmäßigkeit des Gesetzesdekrets von 2012, sondern um eine andere - nachgelagerte - Bestimmung, die in den die Monti-Vergabebekanntmachung ergänzenden Verwaltungsvorschriften enthalten ist(12).

    Auch wenn der Gerichtshof Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), betreffend das zu verwendende Prüfungsschema sinnvoll nutzen kann, geht es in der vorliegenden Rechtssache doch um eine andere Bestimmung, die die in der Monti-Vergabebekanntmachung enthaltene Verpflichtung neuer Bieter betrifft, durch Vorlage von Erklärungen von mindestens zwei Kreditinstituten ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, wenn sie nicht in der Lage sind, einen Umsatz von mindestens 2 Mio. Euro in zwei Jahren zu belegen.

    22 - Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60).

    31 - Vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 - Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15

    Wettbürosteuer rechtens

    EuGH, Urteil vom 28.1.2016 - C-375/14 -, juris, Rn. 21; vgl. zur sachlichen Identität der Formulierungen Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattausgabe (Stand: August 2015), Art. 56/57 AEUV, Rn. 100.
  • EuGH, 09.03.2017 - C-342/15

    Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beschränkung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, gleichwohl zulässig oder, sollte die Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

    Erstens stellt nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Maßnahme, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen untersagt, behindert oder weniger attraktiv macht, eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 21).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

    Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vom Erhalt einer Konzession abhängig macht und mehrere Tatbestände des Konzessionsentzugs vorsieht, eine Beschränkung der durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten darstellt (Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung, welche Ziele mit den im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen tatsächlich verfolgt werden, ist allerdings das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 35).

    Was die in Art. 1 Abs. 78 Buchst. b Nr. 25 des Gesetzes Nr. 220/2010 vorgesehene Maßnahme betrifft, nämlich die Pflicht des Konzessionärs, bei Beendigung seiner Tätigkeit den Betrieb und die Geschäfte, die Gegenstand der Konzession sind, bis zur Übertragung des Betriebs und der Geschäfte an den neuen Konzessionär fortzuführen, so ist diese Maßnahme geeignet, die Kontinuität der rechtmäßigen Tätigkeit der Wettannahme, durch die der Entwicklung einer rechtswidrigen Paralleltätigkeit Einhalt geboten werden soll, sicherzustellen, und sie kann daher zur Bekämpfung von Straftaten beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 33 und 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 218/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • EuGH, 08.09.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • VG Aachen, 15.01.2024 - 9 K 1163/20

    Berliner Abkommen; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2474/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • EuGH, 06.05.2021 - C-142/20

    Analisi G. Caracciolo

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1648/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15

    Vanderborght

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2021 - 4 U 14/20

    1. Die Frage, ob dem im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten regulierenden

  • EuGH, 26.02.2020 - C-788/18

    Stanleyparma und Stanleybet Malta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1728/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1912/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1913/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

  • VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16

    Global Starnet

  • EuGH, 11.02.2021 - C-77/20

    K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-364/18

    Eni - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 94/22/EG - Energie -

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