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   EuGH, 28.01.2021 - C-466/19 P   

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https://dejure.org/2021,783
EuGH, 28.01.2021 - C-466/19 P (https://dejure.org/2021,783)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2021 - C-466/19 P (https://dejure.org/2021,783)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - C-466/19 P (https://dejure.org/2021,783)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für UMTS-Basisband-Chipsätze - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 18 Abs. 3 - Beschluss mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für UMTS-Basisband-Chipsätze - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 18 Abs. 3 - Beschluss mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (25)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-247/14

    HeidelbergCement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    In diesem Zusammenhang habe das Gericht außerdem in Rn. 73 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf die auf dem Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), beruhende Rechtsprechung in entsprechender Anwendung gestützt habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Kommission keine Verpflichtung hinsichtlich des Zeitpunkts auferlege, zu dem sie Auskunftsverlangen versenden dürfe, was de facto darauf hinauslaufe, der Kommission die Freiheit zu lassen, ihre Untersuchungen in Bezug auf Unternehmen so durchzuführen, wie sie es für angebracht halte, und solange sie es wünsche, unter Verstoß gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung sowie im Widerspruch zum Wortlaut oder dem Geist des 23. Erwägungsgrundes und von Art. 18 dieser Verordnung und zum Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149).

    Zum anderen hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung ermöglichen können (Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 23).

    Was die Kontrolle anbelangt, die der Unionsrichter über die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft durch die Kommission ausübt, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Erforderlichkeit anhand des im Auskunftsverlangen angegebenen Zwecks zu beurteilen ist, d. h. den Verdachtsmomenten für eine Zuwiderhandlung, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 24 und 25).

    Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2015:694, Nrn. 106 und 107) ergebe sich nämlich, dass dem Unternehmen nur die Verpflichtung auferlegt werden dürfe, Auskünfte zu erteilen, nicht aber die Verpflichtung, Aufgaben zu erfüllen, die in die Zuständigkeit der Kommission fielen, wenn diese eine Akte zusammenstelle, und dass die Kommission grundsätzlich nicht befugt sei, den Adressaten eines Beschlusses, mit dem Auskünfte verlangt werden, zu verpflichten, die verlangten Auskünfte in jedem Fall in einem bestimmten Format zu erteilen.

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    Dabei habe das Gericht die auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T-410/03, EU:T:2008:211, Rn. 227), zurückgehende Rechtsprechung rechtsfehlerhaft ausgelegt und auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt.

    Außerdem wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund auch ein Rechtsfehler gerügt, den das Gericht im Rahmen der Prüfung dieses Vorbringens bei der Auslegung und Anwendung der auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T-410/03, EU:T:2008:211), zurückgehenden Rechtsprechung begangen haben soll.

    Was als Zweites den Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T-410/03, EU:T:2008:211, Rn. 227), zurückgehenden Rechtsprechung angeht, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist die Nichtigerklärung einer am Ende eines auf Art. 101 oder Art. 102 AEUV gestützten Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen festgestellt werden, nur rechtfertigen kann, wenn erwiesen ist, dass der Verstoß die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 42 und 43, sowie vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C-608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 61, und vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C-616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 74).

    Folglich wies das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei auf die Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung hin, wie sie vom Gericht in das Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T-410/03, EU:T:2008:211), übernommen wurden.

  • EuGH, 10.03.2016 - C-247/14

    Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    In diesem Zusammenhang habe das Gericht außerdem in Rn. 73 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf die auf dem Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), beruhende Rechtsprechung in entsprechender Anwendung gestützt habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Kommission keine Verpflichtung hinsichtlich des Zeitpunkts auferlege, zu dem sie Auskunftsverlangen versenden dürfe, was de facto darauf hinauslaufe, der Kommission die Freiheit zu lassen, ihre Untersuchungen in Bezug auf Unternehmen so durchzuführen, wie sie es für angebracht halte, und solange sie es wünsche, unter Verstoß gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung sowie im Widerspruch zum Wortlaut oder dem Geist des 23. Erwägungsgrundes und von Art. 18 dieser Verordnung und zum Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149).

    Zum anderen hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung ermöglichen können (Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 23).

    Was die Kontrolle anbelangt, die der Unionsrichter über die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft durch die Kommission ausübt, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Erforderlichkeit anhand des im Auskunftsverlangen angegebenen Zwecks zu beurteilen ist, d. h. den Verdachtsmomenten für eine Zuwiderhandlung, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 24 und 25).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    Konkret habe das Gericht zum einen bei der Auslegung des Urteils vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 328), einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Aufforderung zur Vorlage eines Dokuments, das nicht als "bereits vorhanden" eingestuft werden könne, nicht zwangsläufig das Recht verletze, sich nicht selbst belasten zu müssen, obwohl es in diesem Urteil lediglich heiße, dass die bloße Verpflichtung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen nicht geeignet sei, die Verteidigungsrechte oder das Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen.

    Was zweitens das Vorbringen anbelangt, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe in Rn. 192 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die auf das Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 328), zurückgehende Rechtsprechung zutreffend dahin ausgelegt hat, dass sie es zwar ausschließe, dass der Umstand, zur Vorlage bereits vorhandener Dokumente verpflichtet zu sein, die Verteidigungsrechte verletzen könne, aber nicht im Umkehrschluss dahin ausgelegt werden könne, dass jede Aufforderung zur Vorlage eines Dokuments, das nicht als "bereits vorhanden" eingestuft werden könne, zwangsläufig diese Rechte, insbesondere das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletze.

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    Insoweit werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zum einen vor, in Rn. 86 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es das Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T-458/09 und T-171/10, EU:T:2012:145, Rn. 51), auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt habe, um anzuerkennen, dass es für die Kommission erforderlich gewesen sei, Informationen über einen vor dem Zuwiderhandlungszeitraum liegenden Zeitraum zu verlangen, um den Zusammenhang klarzustellen, in den sich ein Verhalten während des erstgenannten Zeitraums eingefügt habe.

    Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils, insbesondere auf der Grundlage des Urteils des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T-458/09 und T-171/10, EU:T:2012:145), ihr Vorbringen, wonach die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nach dem streitigen Beschluss erlassen worden sei, bestätigt habe, dass dieser Beschluss nicht erforderlich gewesen sei, als ins Leere gehend zurückgewiesen habe.

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Auskünfte zu verlangen, die es ihr ermöglichen, den Umfang der Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der beteiligten Unternehmen besser zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 15, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 78).

    Zwar darf die Kommission dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat, jedoch kann das Unternehmen sich Verlangen nach Vorlage von Dokumenten nicht mit der Begründung entziehen, dass es sich selbst belasten müsste, wenn es ihnen nachkäme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 27, 34 und 35, sowie vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 41 bis 44 und 48).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass anfechtbare Handlungen grundsätzlich Maßnahmen sind, die den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was u. a. Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, ausschließt (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    Die Kommission muss nämlich die Ergebnisse des gesamten Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die nicht begründet sind, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P und C-137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 310 und 311).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-538/18

    Ceské dráhy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte als durch das Gericht (Urteil vom 30. Januar 2020, Ceské dráhy/Kommission, C-538/18 P und C-539/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:53, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2021 - C-466/19
    Diese Höhe kann nur durch einen später auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung erlassenen weiteren Beschluss endgültig festgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 55).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-428/17

    Meta Group / Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Finanzhilfeverträge im

  • EuGH, 18.06.1986 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 14.06.2018 - C-458/17

    Der Gerichtshof bestätigt die Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder von

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 17.10.2019 - C-403/18

    Alcogroup und Alcodis / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 09.04.2019 - T-371/17

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 09.06.2016 - C-616/13

    PROAS / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

  • EuGH, 09.06.2016 - C-608/13

    CEPSA / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

    Die Würdigung der Tatsachen stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss sich die Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte als durch das Gericht (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    25 Urteile vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C-247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 23), und vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 68).

    26 Siehe Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 43 und 44).

  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

    Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Auskünfte zu verlangen, die es ihr ermöglichen, den Umfang der Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der beteiligten Unternehmen besser zu bestimmen (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 69).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die betreffenden Auskünfte ihr bei der Prüfung, ob diese Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt, nützlich sein können (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 70).

  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C-466/19 P, EU:C:2021:76), ausgeführt, dass die Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist die Nichtigerklärung einer am Ende eines auf Art. 101 oder 102 AEUV gestützten Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen festgestellt werden, nur rechtfertigen kann, wenn erwiesen ist, dass der Verstoß die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigte.

    Fünftens ist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die polnische Wettbewerbsbehörde es mit Schreiben vom 21. August und vom 7. Oktober 2019 abgelehnt habe, der Beschwerde nachzugehen, unerheblich, da diese Weigerung erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 82).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als das Gericht es getan hat (Urteile vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44, sowie vom 16. Februar 2023, Kommission/Italien, C-623/20 P, EU:C:2023:97, Rn. 128).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    36 Arrêt du 28 janvier 2021, Qualcomm et Qualcomm Europe/Commission (C-466/19 P, EU:C:2021:76, point 45 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    33 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2023 - C-635/20

    Kommission/ Italien und Spanien

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 43).

    Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als das Gericht es getan hat (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44).

  • EuGH, 16.02.2023 - C-623/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei Bekanntmachungen von EPSO-Auswahlverfahren,

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 43).

    Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als das Gericht es getan hat (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-408/21

    Rat/ Pech

    Il convient de rappeler, premièrement, que, selon une jurisprudence constante et ainsi que le Conseil lui-même l'admet, la légalité d'un acte de l'Union doit être appréciée en fonction des éléments de fait et de droit existant à la date où cet acte a été adopté (arrêt du 28 janvier 2021, Qualcomm et Qualcomm Europe/Commission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, point 82 et jurisprudence citée).

    S'agissant, par ailleurs, de l'argumentation du Conseil selon laquelle le Tribunal aurait commis une dénaturation des faits, en ignorant ses allégations portant sur le risque qu'émerge un contentieux à la suite de l'adoption du règlement 2020/2092, il y a lieu de rappeler qu'une telle dénaturation existe, notamment, lorsque le Tribunal a manifestement outrepassé les limites d'une appréciation raisonnable des éléments de preuve, étant précisé qu'elle doit apparaître de manière manifeste des pièces du dossier, sans qu'il soit nécessaire de procéder à une nouvelle appréciation des faits et des preuves (voir, en ce sens, arrêt du 28 janvier 2021, Qualcomm et Qualcomm Europe/Commission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, point 44 et jurisprudence citée).

  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

  • EuGH, 21.12.2021 - C-586/20

    P. Krücken Organic/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21

    EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-226/20

    Eurofer / Kommission

  • EuG, 07.12.2022 - T-275/19

    PNB Banka/ EZB

  • EGMR, 04.10.2022 - 58342/15

    DE LEGÉ v. THE NETHERLANDS

  • EuG, 06.09.2023 - T-643/21

    Foodwatch/ Kommission

  • EuGH, 22.12.2022 - C-68/22

    EIB/ KL

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