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   EuGH, 28.02.2013 - C-168/11   

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EuGH, 28.02.2013 - C-168/11 (https://dejure.org/2013,2687)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - C-168/11 (https://dejure.org/2013,2687)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - C-168/11 (https://dejure.org/2013,2687)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Doppelbesteuerungsabkommen - Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ausgeschüttet werden - Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Beker

    Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Doppelbesteuerungsabkommen - Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ausgeschüttet werden - Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung der ...

  • EU-Kommission

    Beker und Beker

    Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Doppelbesteuerungsabkommen - Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ausgeschüttet werden - Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Besteuerung ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen; Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch Ermittlung des Höchstbetrags zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf Einkommensteuer unter Außerachtlassung personen- und familienbezogener Abzüge; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 267
    Besteuerung ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen; Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch Ermittlung des Höchstbetrags zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf Einkommensteuer unter Außerachtlassung personen- und familienbezogener Abzüge; ...

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkte Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach § 34c EStG nicht mit Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkte Anrechnung der Quellensteuer europarechtswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Deutsches Verfahren zur Anrechnung ausländischer Steuern verstößt gegen EU-Recht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anrechnung ausländischer Steuern verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ausländische Einkünfte = Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
    Unilaterale Vermeidung der Doppelbesteuerung
    Direkte Steueranrechnung und Steuerabzug
    Ausländische Steuer
    Anrechnung nach nationalem und nach bilateralem Recht
    Die Anrechnung nach nationalem Recht (§ 34c EStG)
    Anrechnungshöchstbetrag

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. April 2011 - Manfred Beker und Christa Beker gegen Finanzamt Heilbronn

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34c Abs 1, EStG § 34c Abs 2, EStG § 34c Abs 6 S 2, EStG § 34d Nr 6, EG Art 56, EG Art 57 Abs 1, AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1
    Höchstbetragsberechnung, Vereinbarkeit mit EU-Recht, Anrechnung ausländischer Steuern auf die festgesetzte deutsche Einkommensteuer

  • pwc.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsetzung des EuGH-Urteils zur Anrechnung ausländischer Steuern

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 56 EG - Nationale Vorschriften über die Besteuerung von Einkünften natürlicher Personen, wonach im Ausland gezahlte Steuern nur von dem Teil der inländischen Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 631
  • BStBl II 2015, 431
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49, und vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (Urteile de Groot, Randnr. 94, und Renneberg, Randnr. 51).

    Vergleichbar mit der im Urteil de Groot in Rede stehenden Regelung berücksichtigt nämlich eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die streitige Regelung zwar die Abzüge, die den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände entsprechen, um den theoretischen Betrag der Steuer auf die Gesamteinkünfte der Steuerpflichtigen zu berechnen, jedoch führt eine solche Regelung in der Praxis dazu, dass den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, die einen Teil ihrer Einkünfte im Ausland bezogen haben, die Abzüge, die diesen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen entsprechen, nur anteilig für die von ihnen im Wohnsitzstaat bezogenen Einkünfte gewährt werden.

    Aus dem genannten Urteil geht weiter hervor, dass der Mitgliedstaat, aus dem die Einkünfte stammen, nur dann zur Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation verpflichtet ist, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder nahezu gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus diesem Staat bezieht und in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot, Randnr. 89).

    Die im Urteil de Groot aufgestellten Grundsätze erscheinen voll und ganz auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, obgleich das genannte Urteil die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft und der Sachverhalt des ihm zugrunde liegenden Rechtsstreits gewisse Unterschiede zur Situation der Kläger des Ausgangsverfahrens aufweist.

    Entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 44 seiner Schlussanträge ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Hinsicht unerheblich ist, dass die im Urteil de Groot in Rede stehende Regelung zur Minderung der Doppelbesteuerung im Unterschied zur streitigen Regelung kein Anrechnungssystem vorsah, sondern ein Befreiungssystem.

    Diese Auswirkung bestand wie im vorliegenden Ausgangsverfahren darin, dass dem Steuerpflichtigen die an seine familiäre und persönliche Situation geknüpften Abzüge nur entsprechend seinen im Wohnsitzmitgliedstaat bezogenen Einkünften gewährt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot, Randnr. 91).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Methode, die in der im Urteil de Groot in Rede stehenden Regelung zur Minderung der Doppelbesteuerung verwendet wurde, anscheinend eine Variante der Befreiungsmethode ist, die so konzipiert ist, dass sie in der Praxis einem Anrechnungssystem entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot, Randnrn.

    Auch nach der im Urteil de Groot in Rede stehenden Regelung wurden nämlich die an die familiäre und persönliche Situation des Steuerpflichtigen geknüpften Abzüge im Stadium der Berechnung des theoretischen Betrags der Steuer auf die Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen berücksichtigt, der den ersten Teil der in jener Regelung vorgesehenen Formel für die Berechnung des Betrags der dem Steuerpflichtigen zu gewährenden Befreiung bildete.

    Zwar kann die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit innerhalb der Union rechtfertigen kann, jedoch ist festzustellen, dass eine solche Rechtfertigung vom Gerichtshof im Urteil de Groot abgelehnt wurde, in dem es um eine Regelung ging, die mit der streitigen Regelung vergleichbar ist.

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen kann (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 33, und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Randnr. 89).

    In Bezug auf die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich diese Regelung auf Dividenden bezieht, deren Quelle in einem Mitgliedstaat liegt, erlaubt es der Gegenstand dieser Regelung somit nicht, zu bestimmen, ob diese vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 93).

    In solchen Fällen berücksichtigt der Gerichtshof die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles, um zu bestimmen, von welcher dieser Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden aus einem Drittland, die nicht ausschließlich für Situationen gilt, in denen die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, die die Dividenden ausschüttet, nach Art. 63 AEUV zu beurteilen ist (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 99).

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49, und vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48).

    Diese Aufteilung der Steuerhoheit erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (Urteil Renneberg, Randnr. 50).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (Urteile de Groot, Randnr. 94, und Renneberg, Randnr. 51).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt weiter, dass zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, und Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 50).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49, und vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann jedenfalls insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, und vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Randnr. 60).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Selbst wenn ein solches System mit dem Unionsrecht vereinbar wäre, ist der Rechtsprechung jedoch zu entnehmen, dass eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein kann, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 162, und vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, Slg. 2010, I-2323, Randnr. 53).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann jedenfalls insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, und vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Randnr. 60).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Selbst wenn ein solches System mit dem Unionsrecht vereinbar wäre, ist der Rechtsprechung jedoch zu entnehmen, dass eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein kann, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 162, und vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, Slg. 2010, I-2323, Randnr. 53).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49, und vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 43, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43).

    Erstens ist festzustellen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit innerhalb der Union rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 68).

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 57, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 75).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten - auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft - in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vergünstigungen gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99 und 100, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 69).

  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

    Das gilt für Einkünfte aus EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen wie für Einkünfte aus Drittstaaten (Anschluss an EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 C-168/11, Beker und Beker, DStR 2013, 518).

    Es handelt sich um das --zunächst ausgesetzte und durch Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2013 fortgeführte-- Revisionsverfahren, welches dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union --früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH) durch Beschluss vom 9. Februar 2011 I R 71/10 (BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-168/11, Beker und Beker (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 518, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) zugrunde lag.

    Zwischenzeitlich --nach Ergehen des EuGH-Urteils in DStR 2013, 518-- ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Verfahren beigetreten; es schließt sich in der Sache dem FA an.

    Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 hat nach Maßgabe des EuGH-Urteils in DStR 2013, 518 im Quotienten der anzustellenden Bruchrechnung unter Einbeziehung des Altersentlastungsbetrags und der Sonderausgaben und zusätzlich auch des Grundfreibetrags zu erfolgen.

    Sie ergibt sich zweifelsfrei aus den Gründen seiner Entscheidung in DStR 2013, 518 und wird vom EuGH zusammenfassend wie folgt tenoriert: "Art. 63 AEUV [= des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47)] ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der im Rahmen eines Systems zur Minderung der Doppelbesteuerung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer Steuer herangezogen werden, die der von dem genannten Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer auf die Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat in der Weise angerechnet wird, dass der Betrag der Steuer, die auf das in dem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkommen --einschließlich der ausländischen Einkünfte-- zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei in dem letztgenannten Betrag Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht berücksichtigt sind.".

    Sie widerspricht den unionsrechtlichen Anforderungen, wie sie sich in dem EuGH-Urteil in DStR 2013, 518 niederschlagen.

    Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der Entscheidung des EuGH in DStR 2013, 518.

    Abweichend von der Situation der persönlichen Entlastungsbeträge, über welche der EuGH in dessen Urteil in DStR 2013, 518 zu entscheiden hatte, gibt es keinen Grund, ihn --zumindest grundsätzlich-- der Anwendung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat vorzubehalten.

    Auch die Aussage, die der EuGH in seinem Urteil in DStR 2013, 518 (in Tz. 58) zu der horizontalen Berücksichtigung von Sonderausgaben u.ä.

    Nicht gerechtfertigt ist es indessen, die vom EuGH in seinem Urteil in DStR 2013, 518 getroffenen Aussagen zum Abzug der persönlichen Umstände von der Summe der Einkünfte im Nenner des Multiplikanden bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags lediglich auf Kapitaleinkünfte aus anderen Mitgliedstaaten der Union zu verengen und Einkünfte aus Drittstaaten hiervon auszuschließen.

    Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil in DStR 2013, 518 folgerichtig nichts zu Art. 64 Abs. 1 AEUV ausgeführt, obschon ihm auch der Gesichtspunkt der Stand still-Klausel durch den Senatsbeschluss in BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500 zur Überprüfung vorgelegt worden ist (s. denn auch Möhlenbrock, DB, Steuerrecht kompakt vom 4. April 2013, DB 0585950; ähnlich Ismer, IStR 2013, 297, 299).

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    aa) Die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse kann zwar einen zwingenden --und damit rechtfertigend wirkenden-- Grund des Allgemeininteresses darstellen (EuGH-Urteil Beker vom 28.02.2013 - C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431), der auch bei Beeinträchtigungen von Freizügigkeiten nach Maßgabe des FZA zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH-Urteil Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 61, HFR 2019, 439).

    Anknüpfend an diese Wechselbeziehung zwischen Wohnsitzstaat auf der einen und Beschäftigungsstaat auf der anderen Seite, hat der EuGH nachfolgend seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass eine nationale Regelung des Wohnsitzstaats, die bei grenzüberschreitenden Erwerbsbetätigungen steuerliche Vergünstigungen betreffend die persönliche oder familiäre Situation beschränkt oder ausschließt, unter dem Gesichtspunkt der zu wahrenden Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse ausnahmsweise auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Beschäftigungsstaat, in dem ein Teil der Einkünfte bezogen wird, derartige Vergünstigungen entweder auf freiwilliger Basis oder auf Grundlage bi- bzw. unilateraler Abkommen gewährt (EuGH-Urteil de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819; nachfolgend EuGH-Urteil Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431).

    Die nachfolgende --nach dem 21.06.1999 ergangene-- Rechtsprechung schuf insoweit keine neuen Grundsätze, sondern konkretisierte lediglich die interdependierenden Verpflichtungen zwischen Wohnsitz- und Beschäftigungsstaat, indem Fallgruppen aufgezeigt wurden, in denen der Wohnsitzstaat --neben den Fällen mangelnden zu versteuernden Einkommens-- von seiner vorrangigen Verpflichtung zur Gewährung steuerlicher Vergünstigungen entbunden werden kann (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431) und welche Erfordernisse zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse hierfür einzuhalten sind (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183, sowie zuletzt Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271).

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Unter Berufung auf die Rechtsprechung der Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53), und vom 28. Februar 2013, Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62), weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof sich zu diesem Punkt zwar noch nicht geäußert habe, jedoch festgestellt habe, dass eine fakultativ anwendbare nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könne.

    Auch wenn eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, kann der Gerichtshof jedoch die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall der mit dem Unionsrecht unvereinbare Mechanismus derjenige ist, der automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile de Groot, Randnr. 93, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48, und vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Randnr. 32).

    50 und 51, sowie Beker, Randnrn.

    Ferner ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21, und Beker, Randnr. 43).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bewirkt somit eine unterschiedliche steuerliche Behandlung im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien wohnender Ehepaare, die Unionsbürger sind, je nach Ursprung und Höhe ihrer Einkünfte, die diese Ehepaare von der Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten und insbesondere der Niederlassungsfreiheit abhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Beker, Randnr. 52).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit innerhalb der Union rechtfertigen kann (Urteil Beker, Randnr. 56).

    99 und 100, und Beker, Randnr. 56).

    Eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann jedenfalls insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, SGI, Randnr. 60, und Beker, Randnr. 57).

  • BFH, 10.05.2017 - II R 53/14

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (EuGH-Urteile Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 62, und Hünnebeck vom 8. Juni 2016 C-479/14, EU:C:2016:412, Rz 42).
  • BFH, 11.10.2023 - I R 53/20

    Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge) bei abkommensrechtlich

    Zwar kann eine nationale Regelung des Wohnsitzstaats, die bei grenzüberschreitenden Erwerbsbetätigungen steuerliche Vergünstigungen betreffend die persönliche oder familiäre Situation beschränkt oder ausschließt, unter dem Gesichtspunkt der zu wahrenden Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Beschäftigungsstaat, in dem ein Teil der Einkünfte bezogen wird, derartige Vergünstigungen entweder auf freiwilliger Basis oder auf Grundlage eines bilateralen Abkommens gewährt (EuGH-Urteile de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819, Rz 99 ff.; Beker vom 28.02.2013 - C-168/11, EU:C:2013:117, BStBl II 2015, 431, Rz 56).
  • BFH, 16.09.2015 - I R 62/13

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

    a) Grundsätzlich ist es allerdings nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Sache des Wohnsitzstaats, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (z.B. EuGH-Urteile Schumacker vom 14. Februar 1995 C-279/93, EU:C:1995:31, Rz 32, Slg. 1995, I-225; Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 43, BStBl II 2015, 431).

    Der Wohnsitzstaat kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund der angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der Mitgliedstaaten berufen, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten --auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft-- in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (EuGH-Urteile de Groot vom 12. Dezember 2002 C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 99 f., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431; Imfeld und Garcet vom 12. Dezember 2013 C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 69, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 183).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

    53 Auf den die Frage aufwerfenden Vorlagebeschluss des BFH vom 09. Februar 2011 I R 71/10, BStBl II 2011, 500, ob die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen der Berechnungsformel für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG in der auch für das Streitjahr gültigen Fassung wegen der Ausklammerung der persönlichen und familienbezogenen Aufwendungen wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in dem Nenner der Berechnungsformel des § 34c EStG und die daraus resultierende Minderung des Betrags anrechnungsfähiger ausländischer Steuern gegen primäres Unionsrecht verstößt, hat der EuGH mit Urteil in der Rechtssache Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, BStBl II 2015, 431 entschieden, dass die Verringerung des Anrechnungshöchstbetrags im Ergebnis eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle.

    Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 hat der Gesetzgeber § 34c Abs. 1 EStG im Hinblick auf das o.g. EuGH-Urteil C-168/11 geändert.

    Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-168/11 lasse die Anrechnung nach § 26 KStG unberührt, da Körperschaftsteuersubjekte über keine Privatsphäre verfügten (BTDrs 18/3017, S. 52).

    60 Unabhängig davon, dass der Beklagte im Ausgangspunkt die anrechenbaren ausländischen Steuern nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG über die Verweisung auf § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in den jeweils für das Streitjahr gültigen Fassungen zutreffend auf die Summe der Einkünfte, nicht aber das Einkommen bezogen hat (vgl. insoweit schon das zwischen den Beteiligten ergangene BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BStBl II 2006, 380), ergibt sich auch aus einer - quasi aktualisierenden - Betrachtung der Streitfrage auf der Grundlage des EuGH-Urteils C-168/11 und der in dessen Folge neu gefassten Vorschrift des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG für die körperschaftsteuerliche Betrachtung kein anderes Ergebnis.

    Der Senat geht mit der oben dargestellten Gesetzesbegründung davon aus, dass angesichts dessen, dass Körperschaftsteuersubjekte - zumindest nach derzeit herrschender Auffassung - anders als natürliche Personen nicht über eine Privatsphäre verfügen, die es gebietet, alle dieser zuzuordnenden steuerrechtlich abzugsfähigen personen- und familienbezogenen Positionen (vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber auch Altersentlastungs- sowie Grund- und Kinderfreibetrag) im maßgeblichen Berechnungsschema zu berücksichtigen, die Grundsätze der Entscheidung des EuGH in C-168/11 dem vom Beklagten angewandten Berechnungsschema nicht entgegenstehen.

    Für diese Einschätzung spricht die Eigenart der vom EuGH im Urteil C-168/11 und - hierzu erweiternd - auch vom BFH in dessen Entscheidung vom 18. Dezember 2013 I R 71/10 ausdrücklich erwähnten Abzugspositionen.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter den die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 49 AEUV und unter den den freien Kapitalverkehr betreffenden Art. 63 AEUV fallen kann (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Rn. 33, vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Rn. 89, sowie vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Rn. 23).

    In Bezug auf die Frage, ob nationale Rechtsvorschriften unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fallen, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Rechtsvorschriften abzustellen (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 24).

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur auf Beteiligungen anwendbar sind, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich des die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 49 AEUV fallen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 25).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 26).

    Unter solchen Umständen berücksichtigt der Gerichtshof die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles, um zu klären, von welcher der genannten Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • FG Düsseldorf, 22.10.2014 - 4 K 488/14

    Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige erneut vorgelegt

  • EuGH, 25.02.2021 - C-403/19

    Société Générale

  • BFH, 10.05.2017 - II R 2/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. 05. 2017 II R 53/14 -

  • BFH, 20.05.2015 - I R 47/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • BFH, 16.03.2022 - I R 10/18

    Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • BFH, 13.04.2021 - I R 19/19

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

  • FG Münster, 17.09.2014 - 10 K 1310/12

    Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Freizügigkeit - Selbständige - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 27.01.2022 - C-788/19

    Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • BFH, 23.10.2013 - I R 21/11

    Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens durch

  • FG Nürnberg, 22.01.2020 - 3 K 1441/18

    Einkommensteuer - Anrechnung ausländischer Steuer

  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-362/12

    Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation - Rückforderung

  • FG Düsseldorf, 21.10.2021 - 9 K 1517/20

    Abzugsfähigkeit von Beiträgen in das niederländische Sozialversicherungssystem

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

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