Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.2013 - C-427/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2690
EuGH, 28.02.2013 - C-427/11 (https://dejure.org/2013,2690)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - C-427/11 (https://dejure.org/2013,2690)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - C-427/11 (https://dejure.org/2013,2690)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,2690) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Mittelbare Diskriminierung - Sachliche Rechtfertigung - Voraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kenny u.a.

    Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Mittelbare Diskriminierung - Sachliche Rechtfertigung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Kenny u.a.

    Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Mittelbare Diskriminierung - Sachliche Rechtfertigung - Voraussetzungen“

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 141 EG u. RL 75/117/EWG im Bezug auf die Lohngleichheit von Frauen und Männern; Anforderungen an den Nachweis sachlicher Rechtfertigung bei mittelbarer Benachteiligung von beamteten Verwaltungssekretärinnen

  • hensche.de

    Diskriminierung: Geschlecht, Diskriminierung: Beweiserleichterung

  • Techniker Krankenkasse
  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohngleichheit von Frauen und Männern; Nachweis sachlicher Rechtfertigung mittelbarer Benachteiligung von beamteten Verwaltungssekretärinnen; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court

  • datenbank.nwb.de

    Art. 141 EG; Richtlinie 75/117/EWG; Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Mittelbare Diskriminierung; Sachliche Rechtfertigung; Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bei der Feststellung und Rechtfertigung von Lohnunterschieden müssen ausreichend viele und aussagekräftige Vergleichspersonen betrachtet werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 16. August 2011 - Margaret Kenny u. a./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Finance, Commissioner of An Garda Síochána

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Ireland - Auslegung von Art. 157 AEUV und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 381
  • NZA 2013, 315
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach den üblichen Beweisführungsregeln grundsätzlich dem Arbeitnehmer, der sich aufgrund seines Geschlechts hinsichtlich des Arbeitsentgelts für diskriminiert hält, obliegt, vor dem nationalen Gericht nachzuweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer nach Art. 141 EG und der Richtlinie 75/117 verbotenen das Entgelt betreffenden Ungleichbehandlung vermutet werden kann, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2001, Brunnhofer, C-381/99, Slg. 2001, I-4961, Randnrn.

    Es ist folglich Sache dieses Arbeitnehmers, mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln zu beweisen, dass sein Arbeitgeber ihm ein niedrigeres Entgelt zahlt als seinen zum Vergleich herangezogenen Kollegen und dass er tatsächlich die gleiche oder eine gleichwertige, mit deren Arbeit vergleichbare Arbeit verrichtet, so dass er dem ersten Anschein nach Opfer einer nur mit dem unterschiedlichen Geschlecht erklärbaren Diskriminierung ist (vgl. Urteil Brunnhofer, Randnr. 58).

    Es obläge dann dem Arbeitgeber, zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln insbesondere nachweist, dass die von den beiden betroffenen Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht vergleichbar sind oder dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Brunnhofer, Randnrn.

    Da jedoch der Grundsatz des gleichen Entgelts im Sinne von Art. 141 EG und Art. 1 der Richtlinie 75/117 voraussetzt, dass die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sich in gleichen oder vergleichbaren Situationen befinden, ist zu prüfen, ob die betroffenen Arbeitnehmer gleiche oder zumindest als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichten (vgl. Urteil Brunnhofer, Randnr. 39).

    Unter solchen Umständen obliegt die notwendige Prüfung, ob die betreffenden Arbeitnehmer gleiche oder zumindest als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichteten, dem nationalen Gericht, das allein für die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf die konkrete Natur der von den Betroffenen ausgeübten Tätigkeiten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 48, und Brunnhofer, Randnr. 49).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass zur Feststellung, ob Arbeitnehmer gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichten, zu prüfen ist, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. Urteile vom 11. Mai 1999, Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse, C-309/97, Slg. 1999, I-2865, Randnr. 17, und Brunnhofer, Randnr. 43).

    Anders verhielte es sich nur, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteil Brunnhofer, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich das unterschiedliche Entgelt, das durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein muss, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. Urteil Brunnhofer, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Frage angeht, ob das Interesse an guten Arbeitsbeziehungen bei der sachlichen Rechtfertigung einer offenkundigen mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts berücksichtigt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, die eine solche Rechtfertigung abgeben können, einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers, im vorliegenden Fall des Ministers, entsprechen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1986, Bilka-Kaufhaus, 170/84, Slg. 1986, 1607, Randnrn. 36 und 37, sowie Brunnhofer, Randnr. 67).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
    Hierzu hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass er in einem solchen Fall über die Vorabentscheidungsfragen nach der Rechtfertigung eines unterschiedlichen Entgelts entscheiden kann, ohne zuvor die Gleichwertigkeit der betreffenden Tätigkeiten geprüft zu haben (vgl. in diesem Sinne zum britischen Recht Urteil vom 27. Oktober 1993, Enderby, C-127/92, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 11).

    Was zweitens die Gruppe der Arbeitnehmer angeht, auf die sich eine solche Rechtfertigung beziehen muss, so liegt, wenn für die Stellen einer Gruppe von Arbeitnehmern ein erheblich niedrigeres Entgelt vorgesehen ist als für die Stellen einer anderen Gruppe und wenn die erstgenannten Stellen fast ausschließlich mit Frauen, die letztgenannten aber hauptsächlich mit Männern besetzt sind, dem ersten Anschein nach eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts jedenfalls dann vor, wenn die Tätigkeiten der beiden Gruppen gleichwertig sind und die statistischen Angaben über diese Lage aussagekräftig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Enderby, Randnr. 16).

    In diesem Zusammenhang ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob es diese statistischen Angaben berücksichtigen kann, d. h. ob sie sich auf eine ausreichende Zahl von Personen beziehen, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie generell gesehen als aussagekräftig erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteile Enderby, Randnr. 17, sowie Seymour-Smith und Perez, Randnr. 62).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie eindeutig aus Art. 4 der Richtlinie 75/117 hervorgeht, der in Art. 141 EG niedergelegte Grundsatz bei Tarifverträgen ebenso wie bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten ist (vgl. Urteil Enderby, Randnr. 21).

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
    Ein Vergleich ist nicht aussagekräftig, wenn er sich auf Gruppen bezieht, die willkürlich so zusammengestellt sind, dass die eine überwiegend Frauen und die andere überwiegend Männer umfasst, um dann durch weitere Vergleiche zu erreichen, dass das Entgelt der überwiegend aus Frauen bestehenden Gruppe dem einer anderen Gruppe angeglichen wird, die ebenfalls willkürlich so zusammengesetzt ist, dass sie überwiegend Männer umfasst (vgl. Urteil vom 31. Mai 1995, Royal Copenhagen, C-400/93, Slg. 1995, I-1275, Randnr. 36).

    Allerdings hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit zu der Feststellung, dass die Tatsache, dass die Entgeltbestandteile in Verhandlungen zwischen den Kollektivorganisationen oder in Verhandlungen auf lokaler Ebene festgesetzt wurden, vom nationalen Gericht als ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden kann, ob Unterschiede beim durchschnittlichen Entgelt von zwei Gruppen von Arbeitnehmern auf objektive Faktoren zurückgehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteil Royal Copenhagen, Randnr. 46).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist jedoch der Gerichtshof, der die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob es diese statistischen Angaben berücksichtigen kann, d. h. ob sie sich auf eine ausreichende Zahl von Personen beziehen, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie generell gesehen als aussagekräftig erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteile Enderby, Randnr. 17, sowie Seymour-Smith und Perez, Randnr. 62).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
    Was drittens die Frage angeht, ob das Interesse an guten Arbeitsbeziehungen bei der sachlichen Rechtfertigung einer offenkundigen mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts berücksichtigt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, die eine solche Rechtfertigung abgeben können, einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers, im vorliegenden Fall des Ministers, entsprechen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1986, Bilka-Kaufhaus, 170/84, Slg. 1986, 1607, Randnrn. 36 und 37, sowie Brunnhofer, Randnr. 67).
  • EuGH, 11.05.1999 - C-309/97

    PSYCHOTHERAPEUTEN MIT UNTERSCHIEDLICHER BERUFSAUSBILDUNG UND BERUFSBERECHTIGUNG

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass zur Feststellung, ob Arbeitnehmer gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichten, zu prüfen ist, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. Urteile vom 11. Mai 1999, Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse, C-309/97, Slg. 1999, I-2865, Randnr. 17, und Brunnhofer, Randnr. 43).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
    Unter solchen Umständen obliegt die notwendige Prüfung, ob die betreffenden Arbeitnehmer gleiche oder zumindest als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichteten, dem nationalen Gericht, das allein für die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf die konkrete Natur der von den Betroffenen ausgeübten Tätigkeiten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 48, und Brunnhofer, Randnr. 49).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-427/11
    Die zu dessen Erreichung gewählten Mittel müssen hierzu geeignet und erforderlich sein (Urteil vom 3. Oktober 2006, Cadman, C-17/05, Slg. 2006, I-9583, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte, die allein für die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts zuständig sind, zu entscheiden, ob die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer angesichts ihrer konkreten Natur als gleich zu bewerten sind bzw. als gleichwertig anerkannt werden können (vgl. EuGH 3. Juni 2021 - C-624/19 - [Tesco Stores] Rn. 30; 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 26) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht nur zur Feststellung, ob die Arbeitnehmer eine "gleichwertige Arbeit" iSv. Art. 157 AEUV, sondern auch zur Feststellung, ob Arbeitnehmer "gleiche Arbeit" iSv. Art. 157 AEUV verrichten, zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie der Art der Arbeit, der Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. etwa - teilweise zu den Vorgängerbestimmungen Art. 119 EG-Vertrag bzw. Art. 141 EG und Richtlinie 75/117/EWG -: EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 27, 52; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 43, 48; 11. Mai 1999 - C-309/97 - [Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse] Rn. 17) .

    aa) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 31, BAGE 173, 331) .

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur anerkannt, dass die Berufsausbildung in jeder Hinsicht einen Faktor darstellt, der eine unterschiedliche Vergütung der Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen kann (EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 29; 11. Mai 1999 - C-309/97 - [Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse] Rn. 19) .

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    (1) Danach trifft die Beweislast für das Vorliegen einer Diskriminierung beim Entgelt aufgrund des Geschlechts grundsätzlich den Arbeitnehmer, der sich diskriminiert glaubt und deshalb gegen seinen Arbeitgeber Klage auf Beseitigung dieser Diskriminierung erhebt (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 18; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 52 f., 57; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 13) .

    Es ist folglich Sache dieses Arbeitnehmers, mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln zu beweisen, dass sein Arbeitgeber ihm ein niedrigeres Entgelt zahlt als seinen zum Vergleich herangezogenen Kollegen und dass er die gleiche oder eine gleichwertige, mit deren Arbeit vergleichbare Arbeit verrichtet, so dass er dem ersten Anschein nach Opfer einer nur mit dem unterschiedlichen Geschlecht erklärbaren Diskriminierung ist (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] aaO) .

    (4) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. zur Entgeltgleichheit und zu anderen Gleichbehandlungsfragen etwa EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [AsociaÆ«ia Accept] Rn. 55 mwN; 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60) .

    Soweit § 4 Abs. 2 EntgTranspG dabei auf eine Gesamtheit von Faktoren abstellt, zu denen unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen gehören, entspricht dies der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 157 AEUV und zu den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zum Entgeltgleichheitsgebot (vgl. etwa - teilweise zu den Vorgängerbestimmungen Art. 119 EG-Vertrag bzw. Art. 141 EG und Richtlinie 75/117/EWG - EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 27, 52 und Tenor; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 43, 48; 11. Mai 1999 - C-309/97 - [Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse] Rn. 17) .

    aa) Danach hat der Arbeitgeber zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20, 39; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 61 f.; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 43; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 13 und 16; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 22 und 23; in diesem Sinne auch EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 29 ff., 36 f.) .

  • ArbG Berlin, 01.02.2017 - 56 Ca 5356/15

    Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern - freie Mitarbeiterin einer

    So können die Berufsausbildung (EuGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - C-309/97 -, juris), die von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 08. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 -, juris) und Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - C-381/99 -, juris; Urteil vom 28. Februar 2013 - C-427/11 -, juris) eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmerinnen, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen.

    Hierzu hat die Klägerin in Anwendung von § 22 AGG Tatsachen darzulegen, die aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, juris) darauf schließen lassen, dass die geringere Vergütung durch das Geschlecht motiviert ist (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-427/11 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2013, a. a. O., Rn. 56, juris).

    genannten Gründen nicht vergleichbar und zum anderen müsste von einer derartigen Regelung, um zufällige Unterschiede auszuschließen, eine erheblich höhere Anzahl von Frauen als Männer betroffen sein (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-427/11 -, Rn. 42, juris) was bei einem behaupteten, den Männeranteil um 20% übersteigenden Frauenanteil nicht gegeben ist.

    Auch spricht der Umstand, dass die verschiedenen Vergütungsordnungen tarifvertraglich geregelt sind, dafür, dass die Unterschiede auf objektiven Faktoren beruhen und nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013, a. a. O., Rn. 49).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

    (aa) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung beim Entgelt obliegt dem Arbeitnehmer, der sich zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf die Diskriminierung beruft (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2017 - 3 AZR 733/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 26 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny] Rn. 18; Urteil vom 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 52 bis 55; Urteil vom 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 13, Slg. 1993, I-5535).

    Spricht jedoch der erste Anschein für eine Diskriminierung, hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass es sachliche Gründe für den festgestellten Unterschied beim Entgelt gibt (BAG, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny] Rn. 20; Urteil vom 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60, a.a.O.; Urteil vom 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14, a.a.O.).

    Der Umstand, dass die Vergütungen in Tarifverträgen festgelegt wurden, spricht dafür, dass die Unterschiede auf objektiven Faktoren beruhen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C 427/11 - [Kennedy] zitiert nach juris, dort Rn. 49 m.w.N.).

  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Auch die in § 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung genannten Kriterien, die den "vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten" definieren, stellen auf die inhaltliche Tätigkeit der betroffenen Personen ab (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O´Brien] Rn. 61; vgl. auch 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 27) .
  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

    Treffen die nachteiligen Folgen einer Regelung erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts, ist eine solche Regelung geschlechtsdiskriminierend, wenn sie nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit der Geschlechtszugehörigkeit der benachteiligten Arbeitnehmer zu tun haben (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny]; 31. Mai 1995 - C-400/93 - [Dansk Industri] Slg. 1995, I-1275) .

    Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger des verpönten Merkmals besonders benachteiligt sind (vgl. EuGH 30. November 1993 - C-189/91 - [Kirsammer-Hack] Slg. 1993, I-6185; vgl. auch 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny] Rn. 24; zur mittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG siehe etwa BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 44, BAGE 149, 297; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 28 mwN, BAGE 137, 80) .

    cc) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung beim Entgelt obliegt dem Arbeitnehmer, der sich zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf die Diskriminierung beruft (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny] Rn. 18; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 52 bis 55, Slg. 2001, I-4961; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 13, Slg. 1993, I-5535) .

    Spricht jedoch der erste Anschein für eine Diskriminierung, hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass es sachliche Gründe für den festgestellten Unterschied beim Entgelt gibt (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny] Rn. 20; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60, aaO; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14, aaO; siehe hierzu auch Art. 19 und Erwägungsgrund Nr. 30 der Richtlinie 2006/54/EG; für eine Benachteiligung nach dem AGG siehe etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 26 mwN; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 44 f. mwN; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 23 mwN, BAGE 157, 296) .

    Spricht aufgrund des Vorbringens des Arbeitnehmers ein erster Anschein für eine Diskriminierung, obliegt es dem Arbeitgeber, zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln insbesondere nachweist, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny] Rn. 20 mwN; 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 12, Slg. 2004, I-5861; in diesem Sinne auch 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60 bis 62, Slg. 2001, I-4961) .

    Der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung ist nicht erfüllt, wenn diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny] Rn. 36 f. mwN; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 32 mwN, Slg. 2006, I-9583; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 66 f. mwN, aaO) .

    Der für die Ungleichbehandlung angeführte Grund muss einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny] Rn. 46; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 67, Slg. 2001, I-4961; 13. Mai 1986 - C-170/84 - [Bilka-Kaufhaus] Rn. 36, Slg. 1986, 1607) .

  • BVerfG, 01.06.2022 - 1 BvR 75/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen

    Eine Frau, die sich gegen geschlechtsbezogene Lohnungleichheit wendet, müsse dazu darlegen und beweisen, dass ein Mann, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Arbeitsentgelt erhält; dann obliegt dem Arbeitgeber der Beweis, dass er nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013, Kenny, C-427/11, Rn. 19 f.; Urteil vom 26. Juni 2001, Brunnhofer, C-381/99, Rn. 60).
  • VG Freiburg, 03.03.2023 - 5 K 664/21

    Schadensersatzanspruch einer Bürgermeisterin nach dem Allgemeinen

    Danach trifft die Beweislast für das Vorliegen einer Diskriminierung beim Entgelt aufgrund des Geschlechts grundsätzlich den Arbeitnehmer, der sich diskriminiert glaubt und deshalb gegen seinen Arbeitgeber Klage auf Beseitigung dieser Diskriminierung erhebt (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 28.02.2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 18; 26; vom 26.06.2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 52 f., 57 - jeweils juris).

    Es ist folglich Sache dieses Arbeitnehmers, mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln zu beweisen, dass sein Arbeitgeber ihm ein niedrigeres Entgelt zahlt als seinen zum Vergleich herangezogenen Kollegen und dass er die gleiche oder eine gleichwertige, mit deren Arbeit vergleichbare Arbeit verrichtet, so dass er dem ersten Anschein nach Opfer einer nur mit dem unterschiedlichen Geschlecht erklärbaren Diskriminierung ist (vgl. Urteile vom 28.02.2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19; 26.06.2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58, a.a.O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    39 - Urteil Kenny u. a. (C-427/11, EU:C:2013:122, Rn. 30 und 33).

    Vgl. Urteil Kenny u. a. (C-427/11, EU:C:2013:122, Rn. 32).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 5 Sa 455/15

    Diskriminierung wegen des Geschlechts - Vergütungssystem - Darlegungs- und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der die Berufungskammer folgt, obliegt die notwendige Prüfung, ob die betreffenden Arbeitnehmer gleiche oder zumindest als gleichwertig anerkannte Arbeit verrichten, dem nationalen Gericht, das allein für die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf die konkrete Natur der von den Betroffenen ausgeübten Tätigkeiten zuständig ist (vgl. ua. EuGH 28.02.2013 - C-427/11 - Kenny Rn. 26 und EuGH 26.06.2001 - C-381/99 - Brunnhofer Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-173/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen werden männliche Arbeitnehmer bei der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2018 - 5 Sa 444/15

    Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen - gleichwertige

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2018 - 5 Sa 434/15

    Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-476/12

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht