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   EuGH, 28.02.2018 - C-387/16   

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https://dejure.org/2018,3683
EuGH, 28.02.2018 - C-387/16 (https://dejure.org/2018,3683)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-387/16 (https://dejure.org/2018,3683)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-387/16 (https://dejure.org/2018,3683)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nidera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 183 - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Verspätete Erstattung - Betrag der nach nationalem Recht geschuldeten Verzugszinsen - Herabsetzung dieses Betrags ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2006/112/EG Art. 183
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 183 - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Verspätete Erstattung - Betrag der nach nationalem Recht geschuldeten Verzugszinsen - Herabsetzung dieses Betrags ...

  • datenbank.nwb.de

    Verzinsung von Erstattungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Nidera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 183 - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Verspätete Erstattung - Betrag der nach nationalem Recht geschuldeten Verzugszinsen - Herabsetzung dieses Betrags ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nidera

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 183
    Litauen, steuerliche Neutralität, zu viel gezahlte Mehrwertsteuer

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Erstattung; Mehrwertsteuer; Neutralität; Überschuss; Überzahlung; Verlust; Verrechnung; Zinsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-387/16
    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sich insbesondere aus dem Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298), ergebe, dass Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach die normale Frist für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses, nach deren Ablauf Verzugszinsen auf den zu erstattenden Betrag geschuldet würden, im Fall der Einleitung eines Steuerprüfungsverfahrens verlängert werde.

    Vorab ist festzuhalten, dass das vorlegende Gericht ausweislich der Gründe des Vorabentscheidungsersuchens nach Verkündung des Urteils vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298), entschieden hat, dass für die Zwecke des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Nidera geschuldeten Verzugszinsen auf den erstatteten Mehrwertsteuerüberschuss vom Ablauf der Frist des Art. 87 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuerverwaltung an zu berechnen seien, was Nidera und die litauische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar weder eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf den zu erstattenden Mehrwertsteuerüberschuss noch den Zeitpunkt vorsieht, ab dem solche Zinsen geschuldet werden, dieser Umstand allein jedoch nicht den Schluss erlaubt, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses von jeglicher unionsrechtlichen Kontrolle freigestellt sind (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 27 und 28, und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 18).

    Zum einen fällt nämlich die Durchführung des in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses zwar grundsätzlich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten; dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Autonomie durch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 29, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27, und vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20).

    In Ermangelung einer Regelung der Union im Bereich der Mehrwertsteuer kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, wobei jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, 53 und 54, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27, und vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 22 und 23).

    Es ist jedoch allein Sache des vorlegenden Gerichts, die nationale Regelung auszulegen; Aufgabe des Gerichtshofs ist es, die Vorlagefrage unter Zugrundelegung der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung der nationalen Regelung zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 38).

    Eine solche Regelung erlaubt es dem Steuerpflichtigen nicht, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, ohne dass ihm entgegen dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ein finanzielles Risiko entsteht (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-431/12

    SC Rafinaria Steaua Româna - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung des

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-387/16
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Urteil vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna (C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 25), so verstanden werden, dass der Betrag der geschuldeten Zinsen nicht durch die Berücksichtigung von Umständen herabgesetzt werden darf, die mit dem Handeln des betreffenden Steuerpflichtigen selbst nichts zu tun haben.

    Zum einen fällt nämlich die Durchführung des in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses zwar grundsätzlich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten; dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Autonomie durch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 29, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27, und vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20).

    Zum anderen ergeben sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden allgemeinen Grundsätze bestimmte spezifische Regeln, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses beachten müssen (Urteile vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 21, und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 19).

    In Ermangelung einer Regelung der Union im Bereich der Mehrwertsteuer kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, wobei jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, 53 und 54, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27, und vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 22 und 23).

    Im Übrigen gibt es aus der Sicht des Steuerpflichtigen keinen maßgeblichen Unterschied zwischen einer verspäteten Erstattung aufgrund einer nicht fristgemäßen Bearbeitung des Antrags durch die Verwaltung und einer verspäteten Erstattung aufgrund von Verwaltungsakten, mit denen die Erstattung rechtswidrig verweigert wird und die später nach einer Entscheidung des Gerichtshofs aufgehoben werden (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 25).

  • EuGH, 06.07.2017 - C-254/16

    Glencore Agriculture Hungary

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-387/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar weder eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf den zu erstattenden Mehrwertsteuerüberschuss noch den Zeitpunkt vorsieht, ab dem solche Zinsen geschuldet werden, dieser Umstand allein jedoch nicht den Schluss erlaubt, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses von jeglicher unionsrechtlichen Kontrolle freigestellt sind (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 27 und 28, und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 18).

    Zum anderen ergeben sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden allgemeinen Grundsätze bestimmte spezifische Regeln, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses beachten müssen (Urteile vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 21, und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 19).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-387/16
    Nach dem Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627), erkannte jedoch die Mokestini?³ ginc?³ komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybes (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) mit Bescheid vom 24. November 2010 an, dass Nidera zum Vorsteuerabzug berechtigt war, und gab der Steuerverwaltung auf, ihr den betreffenden Betrag zu erstatten.

    Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch die Weigerung der Steuerverwaltung, den von Nidera geltend gemachten Mehrwertsteuerüberschuss vor der Verkündung des Urteils vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627), zu erstatten, keine Herabsetzung des Betrags der Verzugszinsen rechtfertigen kann.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-387/16
    Zum einen fällt nämlich die Durchführung des in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses zwar grundsätzlich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten; dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Autonomie durch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 29, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27, und vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 20).

    In Ermangelung einer Regelung der Union im Bereich der Mehrwertsteuer kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, wobei jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, 53 und 54, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27, und vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 14.04.2015 - C-76/14

    Manea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-387/16
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16, und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-387/16
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16, und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    So fällt zum Beispiel die Durchführung des in Art. 183 Abs. 1 MwStSystRL vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 - C-107/10, EU:C:2011:298, Rz 29; Rafinaria Steaua Româna vom 24.10.2013 - C-431/12, EU:C:2013:686, Rz 20; Nidera vom 28.02.2018 - C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 22; INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378, Rz 48; Philips Orastie vom 10.02.2022 - C-487/20, EU:C:2022:92, Rz 24).

    Übersteigen derartige Ausgleichszinsen in bestimmten Einzelfällen den tatsächlichen Schaden, sieht dies der EuGH als unbeachtliche Folge eines Systems des pauschalierten Schadensersatzes an, der seinem Wesen nach nicht die tatsächlichen Verluste widerspiegelt, sondern die Verluste, die der Steuerpflichtige nach Einschätzung des nationalen Gesetzgebers erleiden kann (EuGH-Urteil Nidera vom 28.02.2018 - C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 36).

    Soweit der EuGH in seinem Urteil Nidera vom 28.02.2018 - C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 20 bis 25 neben dem Grundsatz der Verfahrensautonomie auch auf den Neutralitätsgrundsatz abgestellt hat, beruhte dies auf der Verpflichtung, zur Umsetzung von Art. 183 MwStSystRL Erstattungszinsen vorzusehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

    6 Der Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass Steuerpflichtige als Folge und Ergänzung der Rechte, die dem Einzelnen aus Bestimmungen des Unionsrechts erwachsen, die solchen Steuern, Gebühren oder Abgaben entgegenstehen, grundsätzlich eine vollständige Erstattung erhalten müssen, vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 24).

    Sobald jemandem, wenngleich nur für einen kurzen Zeitraum, ein Geldbetrag vorenthalten wurde, ist er als geschädigt anzusehen, vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 32).

    Dies ist meines Erachtens das, was der Gerichtshof meint, soweit er gelegentlich den Begriff des "angemessenen Ersatzes" erwähnt oder festgestellt hat, dass "zur Sicherstellung eines Ausgleichs durch Vorschriften, die von der Steuerverwaltung einfach gehandhabt und kontrolliert werden können", der "Schadensersatz in Form von Zinsen ... in konkreten Fällen höher oder niedriger ausfallen [kann] als der tatsächliche Schaden", vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 36).

    24 Vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 28 und 29).

    35 Urteile vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna (C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 24), vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20), und vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-13/18

    Sole-Mizo

    Zwar kommt es in Ermangelung einer Regelung der Union der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, jedoch müssen diese Bedingungen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 22 und 23, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 22, 23 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen diese Bedingungen dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität genügen (Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Anbetracht des Zwecks der Zahlung von Zinsen auf von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts einbehaltene Mehrwertsteuerüberschüsse, der darin besteht, die finanziellen Verluste auszugleichen, die zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden sind, verlangt, dass die Modalitäten der Zahlung von Zinsen so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24 und 27, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 24, 25 und 29).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Folglich verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität - auch wenn Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie weder eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf den zu erstattenden Vorsteuerüberschuss vorsieht noch angibt, ab wann solche Zinsen zu zahlen wären -, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (Urteile vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25, und vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 40).

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung der Einzelheiten der Erstattung des Vorsteuerüberschusses zwar über einen gewissen Spielraum, diese Einzelheiten dürfen aber den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht beeinträchtigen (Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 22 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2024 - 12 K 1476/23

    Die nationalen Verzinsungsregelungen der §§ 233a und 238 AO verstoßen nicht gegen

    Der EuGH hat bereits im Urteil vom 28.02.2018 (C 387/16 - Nidera, Rz 36, DStRE 2018, 1315) festgestellt, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, zur Sicherstellung eines Ausgleichs durch Vorschriften, die von der Steuerverwaltung einfach gehandhabt und kontrolliert werden können, pauschalierte Verzugszinsen vorzusehen.

    Dies ist - wie das EuGH-Urteil vom 28.02.2018 (C 387/16 - Nidera, Rz 36, DStRE 2018, 1315) zeigt - unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21

    Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    INSS, UR 2021, 915) aus, dass die nationalen Einzelheiten der Anwendung von Zinsen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht beeinträchtigen dürften; dies gelte insbesondere für den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen (so explizit EuGH vom 28. Februar 2018 C-387/16 Rs. Nidera, UR 2018, 324).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    In diesem Rahmen ist daran zu erinnern, dass zum einen die Frist für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses grundsätzlich verlängert werden kann, um eine Steuerprüfung vorzunehmen, ohne dass eine solche verlängerte Frist als unangemessen anzusehen ist, sofern die Verlängerung nicht über das für die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerprüfungsverfahrens Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass zum anderen der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

    Die Erhebung von Verzugszinsen ermöglicht es nämlich, den der Staatskasse durch die fehlende Verfügbarkeit der verspätet abgeführten Mehrwertsteuerbeträge entstandenen Schaden für den Zeitraum von dem Tag, an dem diese Beträge fällig sind, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich entrichtet werden, auszugleichen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und 26 sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    55 Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a. (C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 40), und vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369), und vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25).
  • FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18

    Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben - Unionsrecht verlangt keine Verzinsung

    Ob die Modalitäten für die Zahlung der Zinsen, zu denen neben dem Zinslauf insbesondere der Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen zählen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2018, C-387/16, Nidera, Rn. 25), dem insbesondere Grundsatz der Effektivität entsprechen, ist unter Berücksichtigung der Stellung der nationalen Vorschriften im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen, wobei gegebenenfalls auch die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021, C-561/19, Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi, Rn. 63; Urteil vom 15.03.2017, C-3/16, Aquino, Rn. 52).
  • FG Düsseldorf, 16.05.2018 - 4 K 2898/16

    Aussetzungen eines Verfahrens zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen

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