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   EuGH, 28.02.2018 - C-46/17   

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https://dejure.org/2018,3672
EuGH, 28.02.2018 - C-46/17 (https://dejure.org/2018,3672)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-46/17 (https://dejure.org/2018,3672)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-46/17 (https://dejure.org/2018,3672)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    John

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs befristeter ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs befristeter ...

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit der Befristung einer Weiterbeschäftigung über Regelaltersgrenze hinaus ("John")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Befristung von Arbeitsverhältnissen nach Erreichen der Altersgrenze

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Rechtssichere Rentnerbeschäftigung: § 41 S. 3 SGB VI steht mit europäischem Recht in Einklang

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    John

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs befristeter ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung: Rente erlaubt mehrfache Befristungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Befristete Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist nach § 41 SGB VI zulässig

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Befristung von Rentner-Arbeitsverträgen zulässig

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Flexi-Rente bestätigt: Altersgrenze kann hinausgeschoben werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Zulässige Befristung über Regelaltersgrenze hinaus

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Zulässige Befristung über Regelaltersgrenze hinaus

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Hinausschieben der Altersgrenze - Vereinbarkeit mit EU-Recht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sonderregelung zur Altersbefristung von Arbeitsverhältnissen gebilligt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristete Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über das Rentenalter hinaus zulässig

  • esche.de (Kurzinformation)

    Befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Regelrentenalters ist zulässig!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus darf befristet werden - EuGH verneint Missbrauch befristeter Arbeitsverträge

Besprechungen u.ä. (2)

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristete Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinaus

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 549
  • NZA 2018, 355
  • NZA-RR 2018, 234
  • NZG 2018, 430
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung die Voraussetzungen von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung erfüllen (Urteil vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 66, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, León Medialdea, C-86/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2447, Rn. 48).

    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 56, und vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Beurteilung zu geben (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 83).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-184/15

    Martínez Andrés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Eines der Ziele der Rahmenvereinbarung besteht darin, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzudämmen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen werden, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen somit einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteil vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und hängt von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu einer Bestimmung, die mit § 44 des Tarifvertrags vergleichbar ist, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt (C-45/09, EU:C:2010:601), entschieden, dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, wenn der weite Ermessensspielraum berücksichtigt wird, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik zusteht.

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Beurteilung zu geben (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 83).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 27).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 56, und vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Der Gerichtshof kann dem innerstaatlichen Gericht jedoch im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen justiziellen Zusammenarbeit anhand der Akten Gesichtspunkte für die Auslegung des Unionsrechts liefern, die diesem Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen der Vorschriften des Unionsrechts dienlich sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-86/14

    León Medialdea

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung die Voraussetzungen von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung erfüllen (Urteil vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 66, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, León Medialdea, C-86/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2447, Rn. 48).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-157/11

    Sibilio

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-46/17
    Für die Definition der Arbeitsverträge und -verhältnisse, die in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fallen, sind aber weder die Rahmenvereinbarung noch das Unionsrecht maßgebend, sondern die nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten (Urteil vom 15. März 2012, Sibilio, C-157/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:148, Rn. 42).
  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

    Das ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) vom 28. Februar 2018 geklärt (EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John]) .

    Diese Aspekte seien geeignet, den günstigen oder vorteilhaften Charakter der Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI zu bestätigen, da sie Modalitäten für die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses darstellten, zu der es jedenfalls nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien kommen könne, die erfolgen müsse, solange das Arbeitsverhältnis noch bestehe (EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 28 bis Rn. 32) .

  • LAG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 3 Sa 98/19

    Befristung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts - Regelaltersgrenze -

    Der Kläger hat vorgetragen: Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Februar 2018 (Az: C 46/17 - Rn. 56) ergebe sich, dass ein Hinausschieben des Endes des Arbeitsverhältnisses über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus nur möglich sei, wenn im übrigen die Vertragsbedingungen in keiner Weise geändert würden.

    So habe der Europäische Gerichtshof am 28. Februar 2018 entschieden (Az: C - 46/17), dass § 41 Satz 3 SGB VI mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar sei.

    Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, selbst wenn sich seine Inhalte im Laufe der Zeit ändern (Bauer NZA-RR 2018, 234 f.; APS/Greiner 5. Aufl. SGB VI § 41 Rn. 73).

    Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Februar 2018 (C-46/17 - NZA 2018, 355) ist geklärt, dass § 41 Satz 3 SGB VI jedenfalls insoweit unionsrechtskonform ist, als die Vorschrift das Hinausschieben des Beendigungstermins ohne Änderung der sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen ermöglicht.

  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des

    Der Umstand, dass § 41 Satz 3 SGB VI mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) vereinbar ist (EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 28 bis Rn. 32) , rechtfertigt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberinnen nicht die Annahme, im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer könnten infolge der Weiterbeschäftigung keine Nachteile erleiden.

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John]) ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass er § 41 Satz 3 SGB VI nicht entgegensteht, der bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht.

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

    Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinausschieben der Altersgrenze wird durch § 41 Satz 3 SGB VI aber nicht begründet und ist auch aus dem Unionsrecht nicht herzuleiten (vgl. EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 33) .
  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 234/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Derartige Umstände können sich zB aus der besonderen Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. einem legitimen sozialpolitischen Ziel eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 53; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 27; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 96 mwN) .
  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

    Der Gerichtshof der Europäischen Union legt die Regelungen zu diesen Fragen nicht abschließend aus (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2018, John, C-46/17, Rn. 50 m.w.N.).
  • BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 875/16

    Befristung - Hochschule - Drittmittel

    Derartige Umstände können sich zB aus der besonderen Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. einem legitimen sozialpolitischen Ziel eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 53; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 27; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 96 mwN) .
  • EuGH, 07.02.2019 - C-49/18

    Escribano Vindel

    Mithin ist zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer wie Herr Escribano Vindel wegen seines Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person bzw. ob die streitige Bestimmung die Altersgruppe, der Herr Escribano Vindel angehört, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie in besonderer Weise benachteiligen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2018, John, C-46/17, EU:C:2018:131, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-511/19

    Olympiako Athlitiko Kentro Athinon - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2018, John (C-46/17, EU:C:2018:131, Rn. 50).

    30 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2018, John (C-46/17, EU:C:2018:131, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

    169 Diese Randnummer ist zuletzt im Urteil vom 28. Februar 2018, John (C-46/17, EU:C:2018:131, Rn. 53), angeführt worden.
  • ArbG Hamm, 16.02.2024 - 2 Ca 1229/23

    Schadenersatz nach Hinweisgeberschutzgesetz

  • LAG Hamm, 09.03.2023 - 11 Sa 948/22

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters; Kausalzusammenhang zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

  • VG Berlin, 05.04.2019 - 26 K 70.19

    Hinausschieben der Altersgrenze; gerichtliche Nachprüfung des unbestimmten

  • EuG, 07.05.2019 - T-407/18

    WP/ EUIPO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag -

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