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   EuGH, 28.02.2019 - C-466/16 P   

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EuGH, 28.02.2019 - C-466/16 P (https://dejure.org/2019,3699)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2019 - C-466/16 P (https://dejure.org/2019,3699)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - C-466/16 P (https://dejure.org/2019,3699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Marquis Energy

    Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 - Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Endgültiger Antidumpingzoll - Landesweit festgesetzte Dumpingspanne - Nichtigkeitsklage - Nicht ausführender Hersteller - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2019. Rat der Europäischen Union gegen Marquis Energy LLC. Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 - Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 - Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Endgültiger Antidumpingzoll - Landesweit festgesetzte Dumpingspanne - Nichtigkeitsklage - Nicht ausführender Hersteller - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Antidumping; Bioethanol; Diskriminierungsverbot; Groth Energy; Renewable Fuels Association; Stichprobe; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 09.06.2016 - T-277/13

    Marquis Energy / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat (T-277/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:343), mit dem das Gericht zum einen die von Marquis Energy LLC erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. 2013, L 49, S. 10) (im Folgenden: streitige Verordnung) für zulässig erklärt hat und zum anderen diese Verordnung für nichtig erklärt hat, soweit sie Marquis Energy betraf.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat (T - 277/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:343), wird aufgehoben.

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Die Feststellung einer solchen unmittelbaren Wirkung sei aber mit der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 bis 51), nicht vereinbar.

    Es trifft zwar zu, dass ein amerikanischer Bioethanolhersteller wie Marquis Energy durch die streitige Verordnung einen Wettbewerbsnachteil erleiden kann, doch lässt dieser Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, für sich genommen nicht darauf schließen, dass Marquis Energy durch die Bestimmungen der streitigen Verordnung in ihrer Rechtsstellung berührt wurde und daher von ihnen unmittelbar betroffen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 37, sowie vom 17. September 2015, Confederazione Cooperative Italiane u. a./Anicav u. a., C-455/13 P, C-457/13 P und C-460/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:616" Rn. 49).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Wenn jedoch das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 21, vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 69, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 77).

    Damit stellt der Rat die Rechtsfolgen in Frage, die das Gericht aus seinen eigenen Tatsachenfeststellungen gezogen hat, nämlich die Anerkennung der Befugnis von Marquis Energy, gegen die streitige Verordnung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV vorzugehen, so dass das Rechtsmittel zumindest insoweit für zulässig zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 71, vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506, Rn. 76, sowie vom 28. Juni 2018, Deutschland/Kommission, C-209/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:507, Rn. 74).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Folglich ist, da Marquis Energy dartun musste, dass sie nicht nur individuell, sondern auch unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen war, und diese beiden Bedingungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 76, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 93), der Unzulässigkeitseinrede des Rates stattzugeben und die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung als unzulässig abzuweisen.
  • EuGH, 17.09.2015 - C-455/13

    Confederazione Cooperative Italiane u.a. / Anicav u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Es trifft zwar zu, dass ein amerikanischer Bioethanolhersteller wie Marquis Energy durch die streitige Verordnung einen Wettbewerbsnachteil erleiden kann, doch lässt dieser Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, für sich genommen nicht darauf schließen, dass Marquis Energy durch die Bestimmungen der streitigen Verordnung in ihrer Rechtsstellung berührt wurde und daher von ihnen unmittelbar betroffen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 37, sowie vom 17. September 2015, Confederazione Cooperative Italiane u. a./Anicav u. a., C-455/13 P, C-457/13 P und C-460/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:616" Rn. 49).
  • EuGH, 13.03.2018 - C-244/16

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Folglich ist, da Marquis Energy dartun musste, dass sie nicht nur individuell, sondern auch unmittelbar von der streitigen Verordnung betroffen war, und diese beiden Bedingungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 76, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 93), der Unzulässigkeitseinrede des Rates stattzugeben und die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung als unzulässig abzuweisen.
  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Das trifft für diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, sowie vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, EU:C:1987:202" Rn. 5).
  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Das trifft für diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11 und 12, sowie vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, EU:C:1987:202" Rn. 5).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Wenn jedoch das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 21, vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 69, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 77).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-391/96

    Compagnie Continentale (France) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-466/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils angeführt hat, ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1998, Compagnie Continentale [France]/Kommission, C-391/96 P, EU:C:1998:194" Rn. 41, sowie Beschlüsse vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission, C-142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163" Rn. 22, und vom 21. April 2016, Makro autoservicio mayorista und Vestel Iberia/Kommission, C-264/15 P und C 265/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:301" Rn. 45).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-143/14

    TMK Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre

  • EuGH, 10.03.2016 - C-142/15

    SolarWorld / Kommission

  • EuGH, 21.04.2016 - C-264/15

    Makro autoservicio mayorista / Kommission

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    Außerdem reicht, wie das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, die bloße Tatsache, dass ein Rechtsakt einen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation eines Rechtsmittelführers haben könnte, nicht aus, ihn als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy, C-466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.07.2020 - T-110/17

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von

    Die das mit einem Antidumpingzoll belegte Erzeugnis ausführenden Unternehmen, denen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden und die dartun können, dass sie in den Rechtsakten der Organe namentlich genannt sind, werden als von der Verordnung zur Einführung dieses Zolls unmittelbar betroffen angesehen (Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy, C-466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 54).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Was die individuelle Betroffenheit angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen ihrer Art und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteile vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 19, und vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy, C-466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    23 Vgl. z. B. Urteile vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 47), und vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy (C-466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 35).
  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, nur dann gegeben, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass die angefochtene Maßnahme sich unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zweitens, dass sie den mit ihrer Durchführung betrauten Adressaten keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Durchführung anderer Vorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy, C-466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.05.2022 - T-30/19

    CRIA und CCCMC/ Kommission

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass Rechtsakte, durch die Antidumping- oder Ausgleichszölle eingeführt werden, diejenigen Unternehmen unmittelbar betreffen, die die betreffende Ware zugleich produzieren und ausführen und denen Dumping- oder Subventionspraktiken vorgeworfen werden, wobei hierfür die Eigenschaft als Ausführer von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy, C-466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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