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   EuGH, 28.02.2023 - C-695/20   

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EuGH, 28.02.2023 - C-695/20 (https://dejure.org/2023,3099)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2023 - C-695/20 (https://dejure.org/2023,3099)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2023 - C-695/20 (https://dejure.org/2023,3099)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fenix International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union - Art. 291 Abs. 2 AEUV - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 28 und 397 - Steuerpflichtiger, der in eigenem Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union; Art. 291 Abs. 2 AEUV; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 28 und 397; Steuerpflichtiger, der im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird; Anbieter ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerpflichtiger, der in eigenem Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird - Anbieter elektronischer Dienstleistungen - Art. 9a Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 -- Vermutung - Gültigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union - Art. 291 Abs. 2 AEUV - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 28 und 397 - Steuerpflichtiger, der in eigenem Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird - ...

  • datenbank.nwb.de

    Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine Durchführungbefugnisse nicht überschritten, indem er klargestellt hat, dass eine Vermutung dafür besteht, dass der Betreiber einer Plattform wie Only Fans der Erbringer der angebotenen ...

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 1042/2013 Art 1 Abs 1 Buchst c ; EUV 282/2011 Art 9a ; EGRL 112/2006 Art 397 ; EGRL 112/2006 Art 28 ; AEUV Art 267

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 1042/2013 Art 1 Abs 1 Buchst c, EUV 282/2011 Art 9a, EGRL 112/2006 Art 397, EGRL 112/2006 Art 28, AEUV Art 267
    Vereinigtes Königreich, Durchführungsbefugnis, Ergänzung, Änderung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fenix International

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Fenix International

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 346
  • K&R 2023, 261
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.07.2011 - C-464/10

    Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Des Weiteren scheine die in Art. 9a Abs. 1 der Durchführungsverordnung aufgestellte Vermutung, und insbesondere die Vermutung nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung, die Verpflichtung zur konkreten Prüfung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Lage des Steuerpflichtigen aufzuheben, die sich jedoch aus Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebe, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, EU:C:2011:489), klargestellt habe.

    Dieser Artikel, der allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, und somit alle Dienstleistungskategorien abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 36), schafft die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden.

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die in Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltene Voraussetzung, wonach der Steuerpflichtige im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden muss, insbesondere auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 42).

    Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Endkunde trotz der Komplexität der Transaktionsketten, die für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen kennzeichnend sein kann, in bestimmten Fällen in der Lage ist, von der Existenz des Auftrags zu wissen und die Identität des Kommittenten zu kennen, reichen diese Umstände allein nicht aus, um auszuschließen, dass der Steuerpflichtige, der sich an der Dienstleistung beteiligt, im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 43).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-363/14

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Daraus folgt, dass Bestimmungen, die wesentliche Aspekte einer Grundregelung festlegen und deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, weder in Durchführungsrechtsakten noch in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 290 AEUV erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2014 - C-65/13

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission (C-65/13, EU:C:2014:2289), weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass eine Bestimmung zur Durchführung eines Gesetzgebungsakts nur dann rechtmäßig sei, wenn sie die mit diesem Gesetzgebungsakt verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachte, für die Durchführung des Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sei und ihn nicht ergänze oder ändere, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen.

    So müssen die Bestimmungen eines von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakts zum einen die wesentlichen allgemeinen Ziele beachten, die mit dem Gesetzgebungsakt, den diese Bestimmungen präzisieren sollen, verfolgt werden, und zum anderen für die einheitliche Durchführung des Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sein; dabei dürfen sie ihn nicht ergänzen oder ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 43 bis 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Die Angaben, die gemäß Art. 226 Nr. 5 und 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Rechnung enthalten sein müssen - ein Dokument, für das gemäß Art. 220 Nr. 1 der Richtlinie jeder Steuerpflichtige sicherstellen muss, dass es ordnungsgemäß für jede Dienstleistung ausgestellt wird, die er u. a. für einen anderen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) -, gehören zu den Gesichtspunkten, die die Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Parteien betreffen und die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der fraglichen Umsätze widerspiegeln sollen.
  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen widerspiegeln, deren Berücksichtigung ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, so dass die einschlägigen Vertragsbestimmungen ein Umstand sind, der bei der Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer "Dienstleistung" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42 und 43, sowie vom 24. Februar 2022, Suzlon Wind Energy Portugal, C-605/20, EU:C:2022:116, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-605/20

    Suzlon Wind Energy Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen widerspiegeln, deren Berücksichtigung ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, so dass die einschlägigen Vertragsbestimmungen ein Umstand sind, der bei der Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer "Dienstleistung" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42 und 43, sowie vom 24. Februar 2022, Suzlon Wind Energy Portugal, C-605/20, EU:C:2022:116, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-501/19

    UCMR - ADA

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR - ADA, C-501/19, EU:C:2021:50, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

    ITH Comercial Timisoara

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Es trifft zu, dass Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann Anwendung finden kann, wenn es einen Auftrag gibt, zu dessen Ausführung der Kommissionär für Rechnung des Kommittenten bei der Erbringung der Dienstleistung tätig wird (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 51).
  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Speziell zu diesem Erfordernis, die Übertragung einer solchen Durchführungsbefugnis an den Rat entsprechend zu begründen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nach Art. 291 Abs. 2 AEUV ausführlich begründet werden muss, warum dem Rat der Erlass von Maßnahmen zur Durchführung eines verbindlichen Rechtsakts der Union anvertraut wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Zum Zweck einer einheitlichen Anwendung dieses Systems, die zu den Zielen dieser Richtlinie gehört, wie u. a. in ihrem 61. Erwägungsgrund ausgeführt wird, müssen die Begriffe, die ihren Anwendungsbereich definieren, wie "steuerbare Umsätze", "Steuerpflichtige" und "wirtschaftliche Tätigkeiten", eine autonome und einheitliche Auslegung erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

    Auf Anregung der Klägerin, den Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Verfahrens Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127 abzuwarten, wenn der BFH möglicherweise Art. 9a MwSt-DVO für anwendbar halte, hat der erkennende Senat den Beteiligten mit Schreiben vom 12.10.2022 die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 15.09.2022 - C-695/20, EU:C:2022:685 übersandt und am 28.02.2023 auf das EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127 hingewiesen.

    Ebenso ist die Frage, ob der Steuerpflichtige im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig geworden ist, insbesondere auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zu prüfen (vgl. EuGH-Urteile Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Rz 42; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 72 f.).

    § 3 Abs. 11 UStG, Art. 28 MwStSystRL lassen keine Vertragsbestimmungen zu, die nicht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität widerspiegeln (EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 84).

    dd) Für die Annahme, dass mit der Auffassung Irlands und X von einer Leistungserbringung durch die Klägerin an die Endkunden auszugehen (und ein Fall der § 3 Abs. 11 UStG, Art. 28 MwStSystRL zu verneinen) ist, sprechen aus Sicht des vorlegenden Senats die von X erteilten Bestellbestätigungen, die angeben, dass bei dem jeweiligen Entwickler (hier: bei der Klägerin) im Appstore der X eingekauft worden sei, und die deutsche Umsatzsteuer ausweisen (vgl. zur Bedeutung der Rechnung in diesem Zusammenhang EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 75 bis 77).

    Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 9a MwSt-DVO sowie dem mit der Neuregelung verfolgten Zweck (vgl. dazu EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 15 ff., 52 ff.) könnte ebenfalls der Schluss zu ziehen sein, dass es für Zeiträume vor dessen Inkrafttreten bei der von den Appstores praktizierten, mit den Entwicklern vertraglich vereinbarten umsatzsteuerrechtlichen Einstufung verbleiben soll.

    ee) Jedoch könnte der Umstand, dass Art. 9a MwSt-DVO den Regelungsgehalt von Art. 28 MwStSystRL in der Auslegung durch den EuGH konkretisiert (vgl. EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 86), dafür sprechen, dass die dort niedergelegten Grundsätze auch auf die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren Anwendung finden könnten (vgl. allgemein EuGH-Urteile Welmory vom 16.10.2014 - C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 45 f.; Leichenich vom 15.11.2012 - C-532/11, EU:C:2012:720, Rz 32).

    c) Diese Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungskategorien (vgl. EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 54).

    a) Der Wirtschaftsteilnehmer, der Kommissionär ist, wird so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (EuGH-Urteile UCMR - ADA vom 21.01.2021 - C-501/19, EU:C:2021:50, Rz 43; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 54); er gilt als Erbringer der Dienstleistung (EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 55).

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 117/22

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

    Aus den genannten, vom FG festgestellten Gründen entspricht das von ihm gefundene Ergebnis der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die auch bei der Bestimmung des Leistenden mit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu allgemein Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union ITH Comercial Timisoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 48; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 72; BFH-Urteile vom 21.04.2022 - V R 18/19, BFHE 276, 493, Rz 17; vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 14; vom 29.11.2022 - XI R 18/21, BFHE 279, 298, Rz 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    36 Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International (C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 51 a. E. - die Vorschrift der Richtlinie "in keiner Weise ergänzt oder ändert").
  • FG München, 27.07.2023 - 14 K 2411/21

    Umsatzsteuer 2020

    aaa) Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 29. September 2022 - V R 29/20, BFHE 278, 363, Rn. 39, vgl. auch EuGH-Urteil Fenix International vom 28. Februar 2023 - C-695/20, ECLI:EU:C:2023:127, Rn. 72, m.w.N.), dies gilt jedenfalls soweit die tatsächliche Durchführung vom zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht abweicht (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1994 - V R 96/92, BFH/NV 1995, 459, Rn. 10; und vom 18. September 2019 - XI R 19/17, BStBl II 2020, 172, Rn. 37).
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