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   EuGH, 28.03.1984 - 29/83   

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https://dejure.org/1984,201
EuGH, 28.03.1984 - 29/83 (https://dejure.org/1984,201)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1984 - 29/83 (https://dejure.org/1984,201)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1984 - 29/83 (https://dejure.org/1984,201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    CRAM / Kommission

    1 . WETTBEWERB - KARTELLE - UNTERNEHMEN - ÄNDERUNG DER RECHTSFORM UND DES NAMENS - HAFTUNG DES NEUEN UNTERNEHMENS FÜR WETTBEWERBSWIDRIGE HANDLUNGEN DES ALTEN - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    CRAM / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem Markt für Zinkbleiche ; Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85; ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. WETTBEWERB - KARTELLE - UNTERNEHMEN - ÄNDERUNG DER RECHTSFORM UND DES NAMENS - HAFTUNG DES NEUEN UNTERNEHMENS FÜR WETTBEWERBSWIDRIGE HANDLUNGEN DES ALTEN - VORAUSSETZUNGEN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Vereinbarungen und abgestimmtes Verhalten auf dem Markt für Zinkbleche.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.03.1984 - 30/83

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem

    Auszug aus EuGH, 28.03.1984 - 29/83
    URTEIL VOM 28.3.1984 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 29 UND 30/83.

    In den verbundenen Rechtssachen 29 und 30/83 1) COMPAGNIE ROYALE ASTURIENNE DES MINES S.A., Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ivo van Bael und Jean-François Bellis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,.

    2) RHEINZINK GMBH, Datteln, vertreten duch ihre Geschäftsführer Volker Groth und Rolf Wölfer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer Bechtold, Stuttgart, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache 30/83, gegen.

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten in der Rechtssache 29/83 durch ihren Rechtsberater Giuliano Marenco und in der Rechtssache 30/83 durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,.

    Seit dem 1. Oktober 1982 ist das Kapital der Firma Rheinzink, der Klägerin in der Rechtssache 30/83, auf drei deutsche Firmen verteilt.

    Die Firma Rheinzink, die Klägerin in der Rechtssache 30/83, wendet sich gegen alle oben genannten Teile der streitigen Entscheidung.

    B - In der Rechtssache 30/83.

    30/83, in einer Vorbemerkung geltend, die von der Kommission in deren Entscheidung vom 14. Dezember 1982 bezeichneten Handlungen seien von ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma RZ, begangen worden.

    Zweitens macht die Firma Rheinzink, die Klägerin in der Rechtssache 30/83, vorab geltend, die Kommission habe ihr gegenüber den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, während des Verwaltungsverfahrens alle Unterlagen zu prüfen, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt worden sei.

    Die Firma Rheinzink, die Klägerin in der Rechtssache 30/83, trägt in ihrer Erwiderung vor, der einzige Beweis für eine Abstimmung, über den die Kommission verfüge, sei das Fernschreiben vom 26. Oktober 1976.

    40 In der Rechtssache 30/83 sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, da beide Parteien mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind.

    Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache 30/83 abgewiesen.

    In der Rechtssache 30/83 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

    Auszug aus EuGH, 28.03.1984 - 29/83
    Diese Betrachtungsweise stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der für den Nachweis einer Abstimmung eine "Koordinierung", eine "bewußte praktische Zusammenarbeit" und eine "Fühlungnahme" zwischen den Unternehmen erforderlich sei (s. z. B. das Urteil vom 16.12.1975, Suiker Unie und andere, verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Slg. S. 1663, oder das Urteil vom 14.7. 1981, Züchner/Bayerische Vereinsbank AG, Rechtssache 172/80, Slg. S. 2021).
  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    In einem solchen Fall ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Rn. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Rn. 126 und 127).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Deshalb kann entgegen dem Vorbringen der Kommission aufgrund der in Rn. 184 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht auf bloße Vermutungen oder Behauptungen über die "offenkundigen" wettbewerbswidrigen Wirkungen der MIF zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16 und 20).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung hat die Änderung der Rechtsform und des Namens eines Unternehmens nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Unternehmen wirtschaftlich gesehen identisch sind (in diesem Sinne auch Urteil vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 9).
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