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   EuGH, 28.03.1996 - C-270/95 P   

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EuGH, 28.03.1996 - C-270/95 P (https://dejure.org/1996,3503)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1996 - C-270/95 P (https://dejure.org/1996,3503)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1996 - C-270/95 P (https://dejure.org/1996,3503)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Christina Kik gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke - Sprachen - Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

  • EU-Kommission

    Kik / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit des Ausschlusses der niederländischen Sprache für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ; Unmittelbare und individuelle Betroffenheit des Rechtsmittelführers

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 40/94 Art. 115

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 40/94 Art. 115
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Vorschrift, mit der die Sprachenregelung für das einzige Verfahren zum Erwerb einer Gemeinschaftsmarke eingeführt wird - Klage eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2364 (Ls.)
  • GRUR Int. 1996, 943
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 11.01.1995 - T-116/94

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    "35 Soweit die Nichtigkeitsklage gegen den Rat gerichtet ist, ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig ist, daß die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft, und daß das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin liegt, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Government of Gibraltar und Gibraltar Development Corporation/Rat, Slg. 1993, I-4009, Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421).
  • EuG, 29.10.1993 - T-463/93

    Zulassung als Streithelfer ; Inverkehrbringen homöopathischer Arzneimittel

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    Daraus folgt, daß die Klägerin durch die angefochtene Handlung allein in ihrer objektiven Eigenschaft als Markenbevollmächtigte, ebenso wie alle anderen Markenbevollmächtigten, die sich hinsichtlich der bisher im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verwendeten Sprache tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befinden, betroffen ist (vgl. in ähnlichen Rechtssachen z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 9, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 29. Oktober 1993 in der Rechtssache T-463/93 GUNA/Rat, Slg. 1993, II-1205, Randnr. 17, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-117/94, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission, Slg. 1995, II-455).".
  • EuGH, 12.07.1993 - C-168/93

    Gibraltar und Gibraltar Development / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    "35 Soweit die Nichtigkeitsklage gegen den Rat gerichtet ist, ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig ist, daß die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft, und daß das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin liegt, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Government of Gibraltar und Gibraltar Development Corporation/Rat, Slg. 1993, I-4009, Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421).
  • EuGH, 21.11.1989 - 244/88

    Usines coopératives de déshydratation du Vexin u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in der Rechtssache C-244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Slg. 1989, 3811, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-229/88, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1303).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    12 Es ist hinzuzufügen, daß die Rechtsmittelführerin nur dann als individuell betroffen angesehen werden kann, wenn sie aufgrund tatsächlicher, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, die sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten, in ihrer Rechtsstellung berührt wird (vgl. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20).
  • EuG, 19.06.1995 - T-107/94

    Christina Kik gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    1 Frau Kik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 9. August 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94 (Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 115 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), soweit darin Niederländisch als Sprache des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) ausgeschlossen wird, als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    12 Es ist hinzuzufügen, daß die Rechtsmittelführerin nur dann als individuell betroffen angesehen werden kann, wenn sie aufgrund tatsächlicher, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, die sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten, in ihrer Rechtsstellung berührt wird (vgl. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.07.1968 - 6/68

    Zuckerfabrik Watenstedt GmbH / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    13 Daß eine Rechtsvorschrift für die verschiedenen Rechtssubjekte, auf die sie anwendbar ist, unterschiedliche konkrete Auswirkungen haben kann, nimmt ihr nicht ihren Verordnungscharakter, wenn die Fälle, in denen sie anwendbar ist, objektiv bestimmt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, und vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 24).
  • EuG, 21.02.1995 - T-117/94

    Associazione agricoltori della provincia di Rovigo, Associazione polesana

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    Daraus folgt, daß die Klägerin durch die angefochtene Handlung allein in ihrer objektiven Eigenschaft als Markenbevollmächtigte, ebenso wie alle anderen Markenbevollmächtigten, die sich hinsichtlich der bisher im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verwendeten Sprache tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befinden, betroffen ist (vgl. in ähnlichen Rechtssachen z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 9, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 29. Oktober 1993 in der Rechtssache T-463/93 GUNA/Rat, Slg. 1993, II-1205, Randnr. 17, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-117/94, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission, Slg. 1995, II-455).".
  • EuGH, 05.05.1977 - 101/76

    Koniklijke Scholten Honig / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-270/95
    13 Daß eine Rechtsvorschrift für die verschiedenen Rechtssubjekte, auf die sie anwendbar ist, unterschiedliche konkrete Auswirkungen haben kann, nimmt ihr nicht ihren Verordnungscharakter, wenn die Fälle, in denen sie anwendbar ist, objektiv bestimmt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, und vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 24).
  • EuGH, 27.03.1990 - 229/88

    Cargill / Kommission

  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

  • EuGH, 14.07.1983 - 231/82

    Spijker / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

    Die Tatsache, dass sich Vorschriften auf einige ihrer Adressaten de facto unterschiedlich auswirkten, reiche nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um diese zu individualisieren (Beschluss des Gerichtshofes vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-270/95 P, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1996, I-1987), so dass aus den angeblich unterschiedlichen Auswirkungen der Verordnung Nr. 2742/1999 auf die spanischen Unternehmer einerseits und die französischen und portugiesischen Unternehmer andererseits keine Folgen hergeleitet werden könnten.
  • EuG, 12.07.2001 - T-120/99

    Kik / HABM (Kik)

    Drittens steht fest, dass die Klägerin keine Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) auf Nichtigerklärung der Sprachenregelung der Verordnung Nr. 40/94 erheben konnte (Rechtsmittelbeschluss des Gerichtshofes vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-270/95 P, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1996, I-1987, mit dem der Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, bestätigt worden ist).
  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

    Eine Handlung ist eine allgemeine Regelung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. z. B. Beschluß vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-270/95 P, Kik/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
  • FG Düsseldorf, 01.12.1999 - 4 K 2514/96

    Produktionserstattung; Stärke; Arzneiware; Lebensmittel; prophylaktische Zwecke -

    Dabei ist von den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware auszugehen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind (vgl. etwa: EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-106/94 und C-139/94 - Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz (Slg.) 1995, I-4759 (4781); Urteil vom 12. März 1998 - Rs. C-270/95 - Slg. 1998, I-1121 (1139)).
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