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   EuGH, 28.03.1996 - C-468/93   

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EuGH, 28.03.1996 - C-468/93 (https://dejure.org/1996,2196)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1996 - C-468/93 (https://dejure.org/1996,2196)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1996 - C-468/93 (https://dejure.org/1996,2196)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Gemeente Emmen gegen Belastingdienst Grote Ondernemingen.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und 13 Teil B Buchstabe h
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuer; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie; Befreiung der Lieferungen unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der Baugrundstücke; Begriff "Baugrundstücke"; Den Mitgliedstaaten obliegende Bestimmung

  • EU-Kommission

    Gemeente Emmen / Belastingdienst Grote Ondernemingen

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Umsatzsteuer bei der Lieferung unbebauter Grundstücke; Anforderungen an eine enge Auslegung des Begriffes "umgestaltete Grundstücke"; Einstufung des unbebauten Grundstücks als "Baugrundstück" im Sinne der Sechsten Richtlinie Richtlinie 77/388/EWG des Rates ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Lieferung von Baugrundstücken

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 13 Teil B h;... ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 4 Abs. 3 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Lieferungen unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der Baugrundstücke - Begriff "Baugrundstücke" - Den Mitgliedstaaten obliegende ...

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Lieferungen unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der Baugrundstücke - Begriff "Baugrundstücke" - Den Mitgliedstaaten obliegende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 4
    Lieferung von Baugrundstücken

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b - Lieferung von Baugrundstücken.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 2129
  • BB 1996, 445
  • DB 1996, 1167
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-468/93
    19 Zunächst ist festzustellen, daß die Mitgliedstaaten zwar nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes von Artikel 13 Teil B der Sechsten Richtlinie die Bedingungen für die Befreiungen festsetzen, die deren korrekte und einfache Anwendung gewährleisten sowie Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Mißbräuche verhüten sollen, daß diese Bedingungen aber nicht die Bestimmung des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen betreffen können (vgl. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 32, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 173/88, Henriksen, Slg. 1989, 2763, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-468/93
    19 Zunächst ist festzustellen, daß die Mitgliedstaaten zwar nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes von Artikel 13 Teil B der Sechsten Richtlinie die Bedingungen für die Befreiungen festsetzen, die deren korrekte und einfache Anwendung gewährleisten sowie Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Mißbräuche verhüten sollen, daß diese Bedingungen aber nicht die Bestimmung des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen betreffen können (vgl. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 32, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 173/88, Henriksen, Slg. 1989, 2763, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-468/93
    25 Schließlich stellen die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen nach ständiger Rechtsprechung zwar eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93, Bulthuis-Griffiön, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 18), so daß die Mitgliedstaaten - insbesondere bei der Festlegung der Bedingungen für ihre Anwendung - ihren Inhalt nicht verändern können; dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Rat die Mitgliedstaaten gerade mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat, wobei sie allerdings das mit Artikel 13 Teil B Buchstabe h der Sechsten Richtlinie verfolgte Ziel beachten müssen, nur die Lieferungen solcher unbebauter Grundstücke von der Steuer zu befreien, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll.
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-468/93
    22 Im übrigen ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß es, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber in einer Verordnung stillschweigend auf die nationalen Gebräuche verwiesen hat, nicht Sache des Gerichtshofes ist, den verwendeten Begriffen eine einheitliche gemeinschaftliche Bestimmung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 14).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    39 Zwar können die Mitgliedstaaten daher - insbesondere bei der Festlegung der Bedingungen für ihre Anwendung - ihren Inhalt nicht verändern; doch kann das nicht gelten, wenn der Rat sie mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat (vgl. Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-468/93, Gemeente Emmen, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

    7 - Urteil Kingscrest und Montecello (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 24) unter Verweis auf das Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 50); siehe auch Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-468/93 (Gemeente Emmen, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 19).

    9 - Urteil Gemeente Emmen (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 25); siehe auch meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-169/04 (Abbey National, Slg. 2005, I-0000, Nr. 36) betreffend Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie (Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften).

    11 - Vgl. hinsichtlich der Ziele der Richtlinie: Urteil Gemeente Emmen (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 25); hinsichtlich der allgemeinen Rechtsgrundsätze Urteile Kügler (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 55 f.) und Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01 (Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 69).

    15 - Vgl. hinsichtlich der Ziele der Richtlinie; Urteil Gemeente Emmen (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 25); hinsichtlich der allgemeinen Rechtsgrundsätze Urteile Kügler (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 55 f.) und Dornier (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 69).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann die Mitgliedstaaten jedoch mit der Definition bestimmter Begriffe einer Befreiungsvorschrift betrauen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Gemeente Emmen, C-468/93, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 25, und Abbey National, Randnr. 39).

    Außerdem folgt aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die Begriffe einer Befreiung zu definieren haben, die mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziele oder die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, nicht beeinträchtigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Gemeente Emmen, Randnr. 25, und vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C-246/04, Slg. 2006, I-589, Randnr. 31).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Was das Argument der Bundesregierung betreffe, die streitige Befreiung führe zu einer Steuervereinfachung und vermeide Verwaltungsaufwand, so habe der Gerichtshof bezüglich des Wortlauts des mit dem Einleitungssatz von Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie wortgleichen Einleitungssatzes von Artikel 13 Teil B der Sechsten Richtlinie festgestellt, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Bedingungen für die Befreiungen nicht die Bestimmung des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen betreffen könnten (vgl. Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-468/93, Gemeente Emmen, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 19).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Insbesondere hat er in Bezug auf den Begriff des Baugrundstücks letztlich die Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten gelten lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1996, Gemeente Emmen, C-468/93, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 21).

    Insoweit ist zu beachten, dass es in Anbetracht des ausdrücklichen Verweises in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf die für Baugrundstücke geltenden Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten, deren Sache ist, für die Anwendung sowohl dieser Vorschrift als auch des Art. 13 Teil B Buchst. h dieser Richtlinie die Grundstücke zu bestimmen, die als Baugrundstücke anzusehen sind; dabei müssen sie allerdings das mit der zuletzt genannten Vorschrift verfolgte Ziel beachten, nur diejenigen Lieferungen solcher unbebauter Grundstücke von der Mehrwertsteuersteuer zu befreien, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeente Emmen, Randnrn.

  • EuGH, 15.02.2017 - C-592/15

    British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Die nach diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen sind zwar in der Tat autonome unionsrechtliche Begriffe, mit denen eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindert werden soll, jedoch kann der Gesetzgeber der Europäischen Union die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betrauen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Gemeente Emmen, C-468/93, EU:C:1996:139, Rn. 25, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 38 und 39, sowie vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X, C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-543/11

    Woningstichting Maasdriel - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135

    Das vorlegende Gericht weist indessen darauf hin, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. März 1996, Gemeente Emmen (C-468/93, Slg. 1996, I-1721, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Grundstücke, die als "Baugrundstücke" anzusehen sind, das mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel beachten müssen, nur die Lieferungen solcher unbebauter Grundstücke von der Mehrwertsteuer zu befreien, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Gemeente Emmen, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-464/12

    ATP PensionService - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der

    26 - Urteile JP Morgan (Randnr. 20), Abbey National (Randnr. 39), Wheels (Randnr. 16), und vom 28. März 1996, Gemeente Emmen (C-468/93, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 25).

    28 - Urteil JP Morgan (Randnr. 22); siehe auch Urteil Gemeente Emmen (Randnr. 25), und Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, Slg. 2006, I-589, Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

    2 - Siehe im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263) zur Vermietung von Sportplätzen, Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188) zur Errichtung eines Bürogebäudes und die noch anhängige Rechtssache Gemeente Woerden (C-267/15) ebenfalls zur Errichtung eines Gebäudes; siehe zudem die Urteile Gemeente Emmen (C-468/93, EU:C:1996:139) zur Steuerbefreiung der Lieferung von Baugrundstücken und Gemeente Vlaardingen (C-299/11, EU:C:2012:698) zur Besteuerung der Zuordnung eines Sportplatzes.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    6 - Urteil Abbey National und Inscape Investment Fund (zitiert in Fn. 3, Randnr. 39) unter Verweis auf Urteil vom 28. März 1996, Gemeente Emmen (C 468/93, Slg. 1996, I-1721, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-169/04

    Abbey National - Mehrwertsteuer - Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-482/98

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1996 - C-167/95

    Maatschap M.J.M. Linthorst, K.G.P. Pouwels en J. Scheren c.s. gegen Inspecteur

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