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   EuGH, 28.03.2019 - C-427/17   

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EuGH, 28.03.2019 - C-427/17 (https://dejure.org/2019,6862)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - C-427/17 (https://dejure.org/2019,6862)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - C-427/17 (https://dejure.org/2019,6862)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Irland () und de traitement des eaux usées)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Irland () und de traitement des eaux usées)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser - Außergewöhnliche Umstände - Optimale technische Kenntnisse, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der ...

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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 22.04.2021 - C-537/19

    Kommission/ Österreich (Location d'un bâtiment non encore construit) -

    Daraus folgt insbesondere, dass es, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung einer Richtlinie im Hoheitsgebiet des beklagten Mitgliedstaats in der Praxis nicht ordnungsgemäß angewandt werden, dem Mitgliedstaat obliegt, diese Anhaltspunkte und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen substantiiert zu bestreiten (Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System für die Sammlung und Behandlung von Abwasser], C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Nur wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Hoheitsgebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, obliegt es diesem, die gemachten Angaben und deren Folgen substantiiert und detailliert zu bestreiten (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 44, und vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 39).
  • EuGH, 30.11.2023 - C-328/22

    Kommission/ Slowenien (Traitement des eaux urbaines résiduaires) -

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zum einen die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 bei Gemeinden, die keine ausreichenden Kapazitäten in Bezug auf Anlagen für die Zweitbehandlung oder die gleichwertige Behandlung von kommunalem Abwasser aufweisen, nicht eingehalten werden und dass zum anderen die Behandlung von kommunalem Abwasser durch Anlagen, in denen keine ausreichenden Kapazitäten bestehen, nicht als mit Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie vereinbar angesehen werden kann, da die Einleitung von Wasser, das keiner Behandlung unterzogen wurde, nicht den Anforderungen von Anhang I Abschnitt B der Richtlinie entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 152 und 154).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn die Nichteinhaltung der in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 und in Tabelle 1 dieses Anhangs vorgeschriebenen BSB/CSB-Normen feststeht, davon auszugehen ist, dass das Abwasser der betreffenden Gemeinde vor der Einleitung nicht angemessen behandelt wird, so dass eine Rüge der Unvereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 und Tabelle 1 dieses Anhangs in Bezug auf eine solche Gemeinde als begründet anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 155 und 157).

    Da die Einleitung von Wasser, dass keiner Behandlung unterzogen wurde, nicht den Anforderungen von Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 entspricht, kann die Behandlung von kommunalem Abwasser durch Anlagen, in denen keine ausreichenden Kapazitäten bestehen, nicht als mit Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie vereinbar angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 152 und 154).

    Zudem hat der Gerichtshof auch entschieden, dass bei Anlagen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem Begriff der "optimalen technischen Kenntnisse ..., die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen" im Sinne von Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 91/271 im Einklang stehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum einen ein umfangreiches Programm von Nachrüstarbeiten eingeleitet hat, das beweist, dass technologische Lösungen zur Behebung des Problems der übermäßigen Einleitung von Abwasser zwar bestehen, aber nicht angewandt werden, und der Mitgliedstaat sich zum anderen dafür entschieden hat, solche Arbeiten zu finanzieren, so dass die damit verbundenen Kosten nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden können (Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von Abwasser], C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass sich die Republik Slowenien im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf den Begriff "die optimalen technischen Kenntnisse ..., die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen" berufen kann, da sie sich zum einen im Rahmen des Projekts "Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung in den Grundwasser leitenden Schichten von Ljubljansko polje" verpflichtet hat, die Infrastrukturen für die Behandlung von kommunalem Abwasser zu modernisieren, dies jedoch bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht geschehen war, und da sie zum anderen nicht versucht hat, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Kosten für die Nachrüstung der Anlagen für die Behandlung des kommunalen Abwassers dieser Gemeinde möglicherweise unverhältnismäßig hoch sind, weil sie behauptet, dass diese Finanzierung "aus eigenen Mitteln und aus europäischen Mitteln" sichergestellt werde (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von Abwasser], C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 177).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kommission, die über keine eigenen entsprechenden Ermittlungsbefugnisse verfügt, im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betreffenden Mitgliedstaats angewiesen ist (Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es erst dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte vorgebracht hat, um das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung darzutun, dem Mitgliedstaat obliegt, die so vorgebrachten Anhaltspunkte und die sich daraus ergebenden Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann (vgl. Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    59 Vgl. z. B. Urteile vom 28. März 2019, Kommission/Irland (System der Sammlung und Behandlung von Abwasser) (C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 38), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung des Betrugs durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 221).

    60 Vgl. z. B. Urteile vom 28. März 2019, Kommission/Irland (System der Sammlung und Behandlung von Abwasser) (C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 112).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    18 Vgl. u. a. Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland (System der Sammlung und Behandlung von Abwasser) (C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

    12 Vgl. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 44), vom 28. März 2019, Kommission/Irland (System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser) (C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 112).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    290 Vgl. u. a. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 44), und vom 28. März 2019, Kommission/Irland (System der Sammlung und Behandlung von Abwasser) (C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 39).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-587/22

    Kommission/ Ungarn (Collecte des eaux urbaines résiduaires) - Vertragsverletzung

    Ebenso hat der Gerichtshof in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen der Art. 4 bis 7 und Art. 3 der Richtlinie 91/271 entschieden, dass diese Bestimmungen als nicht beachtet anzusehen sind, wenn die Verpflichtung, sich vorab zu vergewissern, dass jede von Art. 3 der Richtlinie erfasste Gemeinde mit einer Kanalisation ausgestattet ist, die es ermöglicht, das gesamte in dieser Gemeinde anfallende kommunale Abwasser zu sammeln, nicht eingehalten worden ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 dieser Richtlinie Urteile vom 25. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C-440/06, EU:C:2007:642, Rn. 25, und vom 4. Mai 2017, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-502/15, EU:C:2017:334, Rn. 46, sowie zu Art. 5 der Richtlinie Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [Sammlung und Behandlung von Abwasser], C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 166 und 184).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

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