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   EuGH, 28.03.2019 - C-487/17, C-488/17, C-489/17   

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EuGH, 28.03.2019 - C-487/17, C-488/17, C-489/17 (https://dejure.org/2019,6851)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - C-487/17, C-488/17, C-489/17 (https://dejure.org/2019,6851)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - C-487/17, C-488/17, C-489/17 (https://dejure.org/2019,6851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verlezza u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG und Entscheidung 2000/532/EG - Abfälle - Einstufung als gefährliche Abfälle - Abfälle, denen sowohl gefahrenrelevante als auch nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden können

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG und Entscheidung 2000/532/EG - Abfälle - Einstufung als gefährliche Abfälle - Abfälle, denen sowohl gefahrenrelevante als auch nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden können

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 785
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.07.2011 - C-310/10

    Agafitei u.a. - Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes -

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 24, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 25).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 26).

    Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 33, vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27, und vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Schutzmaßnahme wie die Einstufung eines Abfalls als gefährlich nur geboten ist, wenn nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles objektive Umstände vorliegen, aus denen erkennbar ist, dass eine solche Einstufung geboten ist (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44, und vom 13. September 2017, Fidenato u. a., C-111/16, EU:C:2017:676, Rn. 51).

    Hieraus folgt, dass eine Schutzmaßnahme wie die Einstufung eines Abfalls, der in Spiegelcodes eingestuft werden kann, als gefährlich nur geboten ist, wenn es dem Abfallbesitzer nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles praktisch unmöglich ist, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe festzustellen oder die gefahrenrelevante Eigenschaft dieses Abfalls zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44, und vom 13. September 2017, Fidenato u. a., C-111/16, EU:C:2017:676, Rn. 51).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden Abfälle auf die Umwelt und zweitens eine umfassende Bewertung des Umweltrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 113, vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 92, sowie vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma, C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 56).

    Hieraus hat der Gerichtshof abgeleitet, das dann, wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Umwelt jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen rechtfertigt, sofern sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma, C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-111/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine Sofortmaßnahmen in Bezug auf genetisch

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Schutzmaßnahme wie die Einstufung eines Abfalls als gefährlich nur geboten ist, wenn nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles objektive Umstände vorliegen, aus denen erkennbar ist, dass eine solche Einstufung geboten ist (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44, und vom 13. September 2017, Fidenato u. a., C-111/16, EU:C:2017:676, Rn. 51).

    Hieraus folgt, dass eine Schutzmaßnahme wie die Einstufung eines Abfalls, der in Spiegelcodes eingestuft werden kann, als gefährlich nur geboten ist, wenn es dem Abfallbesitzer nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles praktisch unmöglich ist, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe festzustellen oder die gefahrenrelevante Eigenschaft dieses Abfalls zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44, und vom 13. September 2017, Fidenato u. a., C-111/16, EU:C:2017:676, Rn. 51).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 24, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 25).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25, und vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 26).

  • EuGH - C-488/17 (anhängig)

    Scaglione

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Carmelina Scaglione (C-488/17),.

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Strafverfahren, die gegen Alfonso Verlezza, Riccardo Traversa, Irene Cocco, Francesco Rando, Carmelina Scaglione, Francesco Rizzi, Antonio Giuliano, Enrico Giuliano, die Refecta Srl, die E. Giovi Srl, die Vetreco Srl und die SE.IN Srl (Rechtssache C-487/17), Carmelina Scaglione (Rechtssache C-488/17) sowie die MAD Srl (Rechtssache C-489/17) u. a. wegen des Straftatbestands des illegalen Abfallhandels eingeleitet worden sind.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden Abfälle auf die Umwelt und zweitens eine umfassende Bewertung des Umweltrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 113, vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 92, sowie vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma, C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 56).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden Abfälle auf die Umwelt und zweitens eine umfassende Bewertung des Umweltrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 113, vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 92, sowie vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma, C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 56).
  • EuGH, 15.10.2014 - C-323/13

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Zum einen geht hinsichtlich der sich aus Art. 4 der Richtlinie 2008/98 ergebenden Verpflichtungen aus Abs. 2 dieses Artikels nämlich eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten bei Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Abfallhierarchie geeignete Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen treffen müssen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen (Urteil vom 15. Oktober 2014, Kommission/Italien, C-323/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2290, Rn. 36).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-487/17
    Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 33, vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27, und vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-97/16

    Pérez Retamero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 28. März 2019, Verlezza u. a., C-487/17 bis C-489/17, EU:C:2019:270, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann jedoch u. a. dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 28. März 2019, Verlezza u. a., C-487/17 bis C-489/17, EU:C:2019:270, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    51 Urteil vom 28. März 2019, Verlezza u. a. (C-487/17 bis C-489/17, EU:C:2019:270, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff

    Vgl. auch Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italie u. a. (C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 113), vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 51), vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma (C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 56), und vom 28. März 2019, Verlezza u. a. (C-487/17 bis C-489/17, EU:C:2019:270, Rn. 57).
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