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   EuGH, 28.04.2005 - C-104/03   

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https://dejure.org/2005,3839
EuGH, 28.04.2005 - C-104/03 (https://dejure.org/2005,3839)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2005 - C-104/03 (https://dejure.org/2005,3839)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2005 - C-104/03 (https://dejure.org/2005,3839)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung

  • Europäischer Gerichtshof

    St. Paul Dairy

    Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung

  • EU-Kommission PDF

    St. Paul Dairy

    Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung

  • EU-Kommission

    St. Paul Dairy

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorgezogene Zeugenvernehmung vor Anhängigkeit ist wegen ihrer anderen Zielsetzung keine einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme nach Art. 24 EuGVÜ

  • Judicialis

    Niederländische Zivilrpozessordnung (WBR) Art. 186 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Paul Dairy Industries NV./. Unibel Exser BVB. Selbständiges Beweisverfahren als einstweiliger Rechtsschutz?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit bei Auslandsbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    St. Paul Dairy

    Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständige Beweisverfahren im Ausland: Keine Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach Art. 31 EuGVVO! (IBR 2006, 1056)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Gerechtshof Amsterdam vom 12. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit St. Paul Dairy Industries N.V. gegen Unibel Exser B.V.B.A, Gesellschaft nach belgischem Recht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam - Auslegung der Artikel 1 und 24 des Brüsseler Übereinkommens - Nationales Verfahren, das eine vorgezogene Zeugenvernehmung schon vor Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens zulässt (Artikel 186 ff. der niederländischen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 401
  • BB 2005, 538
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
    10 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 24 des Übereinkommens zur Erwirkung einstweiliger oder auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen nur in jenen Bereichen herangezogen werden kann, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, so wie dieser in Artikel 1 des Übereinkommens definiert ist (Urteile vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78, De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 9, vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81, C. H. W., Slg. 1982, 1189, Randnr. 12, und vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, Van Uden, Slg. 1998, I-7091, Randnr. 30).

    13 Gemäß dieser Zielsetzung sind unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherheit gerichtet sind", im Sinne von Artikel 24 solche Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten eine Veränderung der Sach- und Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 34, und Urteil Van Uden, Randnr. 37).

    Ganz allgemein muss das Gericht seine Bewilligung von Voraussetzungen abhängig machen, die den einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter der angeordneten Maßnahme sicherstellen (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 15, und Urteil Van Uden, Randnr. 38).

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
    19 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Übereinkommens darstellt, verlangt aber u. a., dass Zuständigkeitsregeln, die von dem in Artikel 2 aufgestellten allgemeinen Grundsatz des Übereinkommens abweichen, wie beispielsweise die in Artikel 24 des Übereinkommens niedergelegte Regel, so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem seines Wohnsitzstaats er seine Interessen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu verteidigen haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1979 - 143/78

    De Cavel

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
    10 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 24 des Übereinkommens zur Erwirkung einstweiliger oder auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen nur in jenen Bereichen herangezogen werden kann, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, so wie dieser in Artikel 1 des Übereinkommens definiert ist (Urteile vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78, De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 9, vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81, C. H. W., Slg. 1982, 1189, Randnr. 12, und vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, Van Uden, Slg. 1998, I-7091, Randnr. 30).
  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
    23 und 24, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
    13 Gemäß dieser Zielsetzung sind unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherheit gerichtet sind", im Sinne von Artikel 24 solche Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten eine Veränderung der Sach- und Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 34, und Urteil Van Uden, Randnr. 37).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
    20 Der Erlass einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen kann auch zu einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis führen, die im Widerspruch zu den Zielen des Übereinkommens steht (Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
    Ganz allgemein muss das Gericht seine Bewilligung von Voraussetzungen abhängig machen, die den einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter der angeordneten Maßnahme sicherstellen (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 15, und Urteil Van Uden, Randnr. 38).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
    23 und 24, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 31.03.1982 - 25/81

    C.H.W. / G.J.H.

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-104/03
    10 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 24 des Übereinkommens zur Erwirkung einstweiliger oder auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen nur in jenen Bereichen herangezogen werden kann, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, so wie dieser in Artikel 1 des Übereinkommens definiert ist (Urteile vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78, De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 9, vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81, C. H. W., Slg. 1982, 1189, Randnr. 12, und vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, Van Uden, Slg. 1998, I-7091, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Unter Verweis auf die im Urteil St. Paul Dairy (C-104/03, EU:C:2005:255) gefundene Lösung führt es nämlich aus, dass eine Entscheidung, mit der einstweilige und sichernde Maßnahmen angeordnet würden, auf der Grundlage dieser Verordnung nur dann anerkannt werden könne, wenn die Rechtssache, in der diese Maßnahmen beantragt worden seien, eine Zivil- oder Handelssache im Sinne dieser Verordnung sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

    24 bis 26); zur Einrede des forum non conveniens Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 40), und zu Art. 24 des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C-104/03, Slg. 2005, I-3481, Randnr. 19).

    49 - Vgl. zu Art. 24 des Brüsseler Übereinkommens Urteil St. Paul Dairy (Randnr. 11).

    53 - Auch wenn der Gerichtshof entschieden hat, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist zu prüfen, ob dies der Fall ist; vgl. Urteil St. Paul Dairy (Randnr. 10).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-170/11

    Lippens u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

    Es stelle sich allerdings die Frage, ob die Mitgliedstaaten nicht infolge des Urteils vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C-104/03, Slg. 2005, I-3481, Randnr. 23), verpflichtet seien, bei der Erhebung von Beweisen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befänden, auf die Verordnung zurückzugreifen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt, der dem Urteil St. Paul Dairy zugrunde lag, dadurch gekennzeichnet war, dass der von einer der Parteien gestellte Antrag auf vorgezogene Zeugenvernehmung unmittelbar an das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Zeugen gerichtet worden war, das jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht zuständig war.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-332/11

    ProRail - Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

    Entgegen dem Vorbringen von ProRail wird diese Auslegung auch nicht durch die Feststellung des Gerichtshofs in Randnr. 23 des Urteils vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C-104/03, Slg. 2005, I-3481), in Frage gestellt, wonach ein Antrag auf Zeugenvernehmung unter Umständen wie den seinerzeit in Rede stehenden als ein Mittel dazu verwendet werden könnte, sich den in der Verordnung Nr. 1206/2001 niedergelegten Vorschriften zu entziehen, die mit den gleichen Garantien und mit den gleichen Wirkungen für alle Rechtsbürger die Übermittlung und die Erledigung der Ersuchen eines Gerichts eines Mitgliedstaats um Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat regeln.

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist diese Feststellung vor dem Hintergrund des Sachverhalts zu sehen, der dem Urteil St. Paul Dairy zugrunde lag und in dem ein Antrag auf vorgezogene Zeugenvernehmung, der unmittelbar an das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Zeugen gerichtet worden war, das jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht zuständig war, in der Tat als ein Mittel hätte verwendet werden können, um sich den Vorschriften der Verordnung Nr. 1206/2001 zu entziehen, da er dem zuständigen Gericht, an das der Antrag hätte gerichtet werden müssen, die Möglichkeit hätte nehmen können, den betreffenden Zeugen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu vernehmen (vgl. Urteil Lippens u. a., Randnr. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

    62 Urteil vom 28. April 2005 (C-104/03, EU:C:2005:255), auf dessen Rn. 19 ff. sich das vorlegende Gericht insbesondere bezieht.

    67 Urteil vom 28. April 2005 (C-104/03, EU:C:2005:255).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 34), und vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C-104/03, EU:C:2005:255, Rn. 13).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C-104/03, EU:C:2005:255, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 24.05.2006 - 16 W 25/06

    Internationale Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren - wirksame

    Denn selbständige Beweisverfahren fallen nicht unter den Begriff der "einstweiligen Maßnahmen" i. S. d. Art. 31 EuGVVO (EuGH, Urt. v. 28.04.2005, JZ 2005, 1166).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit und Anerkennung und

    25 - Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 34), vom 17. November 1998, Van Uden (C-391/95, Slg. 1998, I-7091, Randnr. 37), und vom 28. April 2005, St. Paul Dairy Industries (C-104/03, Slg. 2005, I-3481, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-175/06

    Tedesco - Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem

    38 - Urteil vom 28. April 2005, St. Paul Dairy Industries (C-104/03, Slg. 2005, I-3481, Randnr. 25).
  • OLG Dresden, 15.09.2011 - 10 W 376/11
    Gemäß dieser Zielsetzung sind daher unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", im Sinne von Art. 31 EuGVVO solche Maßnahmen zu verstehen, die auf in dem Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Rechtsgebieten eine Veränderung der Sach- und Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (EuGH, Urteil vom 28.04.2005 - Rs. C-104/03 St. Paul Dairy Industries NV./. Unibell Exser BVB - Rnrn. 12 und 13, JZ 2005, 1166, 1167; Urteil vom 17.11.1998 - Rs. C-391/95 - van Uden./. Deco Line u.a. - Rn. 37, JZ 1999, 1103; Urteil vom 26.03.1992 - Rs. C-261/90 Reichert und Kockler ./. Deutsche Bank - Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-581/20

    TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-332/11

    ProRail - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Beweisaufnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-170/11

    Lippens u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Erhebung

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