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   EuGH, 28.04.2005 - C-410/03   

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https://dejure.org/2005,10113
EuGH, 28.04.2005 - C-410/03 (https://dejure.org/2005,10113)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2005 - C-410/03 (https://dejure.org/2005,10113)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2005 - C-410/03 (https://dejure.org/2005,10113)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/95/EG - Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/95/EG - Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/95/EG - Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Sozialvorschriften , Verkehr

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/95/EG zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, wegen nicht fristgerechter Umsetzung; Anpassung der Regelung über die ...

  • Judicialis

    Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftsh... äfen anlaufen Art. 1; ; Richtlinie 1999/95/EG Art. 3; ; Richtlinie 1999/95/EG Art. 4; ; Richtlinie 1999/95/EG Art. 5; ; Richtlinie 1999/95/EG Art. 6; ; Richtlinie 1999/95/EG Art. 7; ; Richtlinie 1999/95/EG Art. 8; ; Richtlinie 1999/95/EG Art. 9; ; Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten im Anhang der Richtlinie 1999/95/EG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/95/EG - Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 1. Oktober 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.02.1991 - 360/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 13, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-429/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 40).

    39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-97/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2053, Randnr. 9, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, I-4147, Randnr. 15).

    60 Hinsichtlich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet und für den Fall, dass die Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnrn.

  • EuGH, 11.09.2001 - C-71/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-71/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-5811, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13).

    60 Hinsichtlich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet und für den Fall, dass die Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnrn.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-429/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 13, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-429/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-97/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2053, Randnr. 9, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, I-4147, Randnr. 15).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-296/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes braucht eine Bestimmung, die nur die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten betrifft, grundsätzlich nicht umgesetzt zu werden (vgl. Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-296/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 92, und Urteil vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich, Randnr. 68).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-336/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-97/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2053, Randnr. 9, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, I-4147, Randnr. 15).
  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    60 Hinsichtlich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet und für den Fall, dass die Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.2001 - C-97/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-97/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2053, Randnr. 9, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, I-4147, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.11.2001 - C-49/00

    Commission v Italy

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    60 Hinsichtlich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet und für den Fall, dass die Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnrn.
  • EuGH, 11.10.2001 - C-110/00

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-410/03
    30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-71/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-5811, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Was die Frage angeht, ob sich die Mitgliedstaaten nur dann auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befugnis berufen können, wenn sie zuvor eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in diesem Sinne erlassen haben, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland, C-131/88, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6, vom 15. November 2001, Kommission/Italien, C-49/00, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 21, und vom 28. April 2005, Kommission/Italien, C-410/03, Slg. 2005, I-3507, Randnr. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

    21 und 22), vom 28. April 2005, Kommission/Italien (C-410/03, Slg. 2005, I-3507, Randnr. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06

    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

    37 - Urteil vom 28. April 2005, Kommission/Italien (C-410/03, Slg. 2005, I-3507, Randnrn. 53 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-212/04

    Adeneler u.a. - Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts

    Es ist jedoch unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. etwa die Urteile vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-168/03, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 36, vom 28. April 2005 in der Rechtssache C-410/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 60, sowie vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-456/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    27 - Urteile vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande (C-339/87, Slg. 1990, I-851, Randnr. 25), vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland (C-361/88, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 24), vom 2. August 1993, Kommission/Italien (C-366/89, Slg. 1993, I-4201, Randnr. 17), vom 28. April 2005, Kommission/Italien (C-410/03, Slg. 2005, I-3507, Randnr. 32), und vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich (C-507/04, Slg. 2007, I-5939, Randnr. 298).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG -

    21 und 22), vom 28. April 2005, Kommission/Italien (C-410/03, Slg. 2005, Randnr. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    7 Die Kommission verweist auf die Urteile vom 28. April 2005, Kommission/Italien (C-410/03, EU:C:2005:258, Rn. 39), und vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 39).
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