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   EuGH, 28.04.2016 - C-233/15   

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https://dejure.org/2016,8433
EuGH, 28.04.2016 - C-233/15 (https://dejure.org/2016,8433)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2016 - C-233/15 (https://dejure.org/2016,8433)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2016 - C-233/15 (https://dejure.org/2016,8433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oniors Bio

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 1517 90 91 und 1518 00 31 - Flüssige, native, nicht volatile Pflanzenmischung, bestehend aus Rapsöl (88 %) und Sonnenblumenöl ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oniors Bio

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 1517 90 91 und 1518 00 31 - Flüssige, native, nicht volatile Pflanzenmischung, bestehend aus Rapsöl (88 %) und Sonnenblumenöl ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Stichprobenergebnisse der Zollbehörden sind nicht zwangsläufig verbindlich für die Tarifierung von Waren

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Oniors Bio

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2658/87, EWGV 2658/87 Anh 1, KN Pos 1518 UPos 0031, KN Pos 1517 UPos 9091
    Litauen, Lebensmittel, Erzeugnis, Zoll, Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 1517 90 91 und 1518 00 31 - Flüssige, native, nicht volatile Pflanzenmischung, bestehend aus Rapsöl (88 %) und Sonnenblumenöl ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BFH, 23.10.2018 - VII R 36/17

    Zur Eignung von Waren für den menschlichen Verzehr

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in seinem Urteil Oniors Bio vom 28. April 2016 C-233/15 (EU:C:2016:305) ausgeführt, Lebensmittelrecht sei ein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Genießbarkeit von Waren.

    Das vom FA angeführte EuGH-Urteil Oniors Bio (EU:C:2016:305), in dem eine Einreihungsentscheidung davon abhing, ob eine Ölmischung aus Raps- und Sonnenblumenöl als genießbar oder ungenießbar einzustufen war, führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.

    Vielmehr stellte der EuGH --wie in ständiger Rechtsprechung-- auch in dem Urteil Oniors Bio (EU:C:2016:305) für die Einreihungsentscheidung auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ab.

    Unter welchen Voraussetzungen Stellungnahmen der für die Anwendung des nationalen Rechts zuständigen Behörden bei Einreihungsentscheidungen verwendet werden können (um Erkenntnisse über die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware zu gewinnen) und wann eine Ware wegen der Besonderheiten des Herstellungsverfahrens (im EuGH-Urteil Oniors Bio, EU:C:2016:305, Gefahr der Verunreinigung mit Toluol) als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen werden kann, obwohl in Stichproben keine für die menschliche Gesundheit schädlichen Stoffe nachweisbar waren, ist vorliegend nicht streitentscheidend, da das FG nicht festgestellt hat, dass Stichproben entnommen wurden oder dass eine Behörde eine Stellungnahme abgegeben hat.

    aa) Wie bereits ausgeführt, kann dem EuGH-Urteil Oniors Bio (EU:C:2016:305) nicht entnommen werden, dass bei einer Einreihungsentscheidung auf nationales Lebensmittel- und Hygienerecht abzustellen ist.

    Insbesondere bei Waren, die, wie die streitgegenständlichen, nicht unverarbeitet, sondern regelmäßig nur gegart verzehrt werden, müssen weitere Umstände hinzukommen, durch die ihre Eignung für den menschlichen Verzehr aufgehoben wird (wie z.B. Fäulnis, Schimmel oder sonstige ein Verderben und damit die Ungenießbarkeit herbeiführende Umstände, vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2015, 1605; zum möglichen Eintrag von Toluol vgl. EuGH-Urteil Oniors Bio, EU:C:2016:305; zum Begriff der Genießbarkeit vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. September 2014 VII R 54/11, BFHE 247, 378, BStBl II 2015, 169).

  • BFH, 23.02.2023 - V R 38/21

    Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel

    Er darf jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften eines Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH-Urteile TDK-Lambda Germany, EU:C:2019:667, Rz 27; Oniors Bio vom 28.04.2016 - C-233/15, EU:C:2016:305, Rz 33; Skoma-Lux vom 16.12.2010 - C-339/09, EU:C:2010:781, Rz 47; Industriemetall LUMA GmbH vom 16.12.1976 - 38/76, EU:C:1976:190, Rz 7; vgl. auch BFH-Urteil vom 30.06.2020 - VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, Rz 11 f.).
  • FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von getrockneten Rinderohren und Dörrfleisch

    Auch das EuGH-Urteil vom 28. April 2016, C-233/15 (Oniors Bio) zwinge nicht zu diesem Schluss.

    Diese Entscheidungen stehen - wie der BFH zutreffend ausführt (Beschluss vom 23. Oktober 201[8], VII R 36/17, juris, Rn. 10) - nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 28. April 2016 in der Rechtssache C-233/15 (Oniors Bio).

  • FG Niedersachsen, 18.05.2017 - 5 K 250/15

    Lieferung von Schlacht- und Schlachtnebenerzeugnissen

    Er verweist darauf, dass der Europäischer Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 28. April 2016 (C-233/15, Oniors Bio, BeckRS 2016, 80734) ausgeführt habe, dass das Lebensmittelrecht ein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Genießbarkeit von Waren sei.

    Die vom Finanzamt angeführte Entscheidung des EuGH vom 28. April 2016 (C-233/15 - Oniors Bio) führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • EuGH, 09.06.2016 - C-288/15

    MIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer

    Im Übrigen ist der Verwendungszweck der Ware nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Einreihung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware erfolgen kann (Urteile vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, EU:C:2010:781, Rn. 47, und vom 28. April 2016, C-233/15, Oniors Bio, EU:C:2016:305, Rn. 33).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-559/18

    TDK-Lambda Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

    Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2016, 0niors Bio, C-233/15, EU:C:2016:305, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2016 - C-532/15

    Eurosaneamientos u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2016, 0niors Bio, C-233/15, EU:C:2016:305, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2017 - C-630/16

    Anstar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierte Bedingungen für die

    Wird dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung einer solchen harmonisierten Norm vorgelegt, ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der vom Gerichtshof aufgezeigten Auslegung und im Hinblick auf den ihm vorliegenden Sachverhalt die auf ein bestimmtes Produkt anwendbare technische Norm zu bestimmen (vgl. entsprechend im Bereich der zolltariflichen Einreihung Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, sowie vom 28. April 2016, 0niors Bio, C-233/15, EU:C:2016:305, Rn. 28).
  • EuGH, 16.05.2019 - C-138/18

    Estron

    Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass die KN die sechsstellige Klassifizierung der Positionen und Unterpositionen des HS übernimmt und eine siebte und eine achte Stelle hinzufügt, um ihre eigenen Unterteilungen zu bilden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 3, und vom 28. April 2016, 0niors Bio, C-233/15, EU:C:2016:305, Rn. 3).
  • FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 303/14

    Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach

    Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Angaben der Klägerin und des Entwicklers in analoger Anwendung des EuGH-Urteils vom 28.04.2016 (C-233/15 - Oniors Bio) als Nachweis dafür geeignet seien, dass die fragliche Lebensmittelzubereitung nicht als "unmittelbar trinkbar" eingestuft werden könne.
  • EuGH, 09.02.2017 - C-441/15

    Madaus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EuGH, 01.02.2017 - C-144/16

    Município de Palmela - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf

  • FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 128/15

    Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach

  • FG Hamburg, 14.04.2020 - 4 K 141/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 14.04.2017

  • VG Minden, 10.05.2022 - 7 K 812/20
  • FG Hamburg, 14.04.2020 - 4 K 146/17

    EuGH-Vorlage: Einreihung von Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen wurde

  • FG Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 11 K 2830/16

    EuGH-Vorlage zur zolltariflichen Einreihung von Stromversorgungseinheiten ("power

  • EuGH, 15.06.2017 - C-436/15

    Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles

  • FG Hamburg, 20.02.2023 - 4 K 7/20

    Einreihung

  • FG Bremen, 18.08.2021 - 1 K 93/19

    Einreihung von "Air Loungern" in die Kombinierte Nomenklatur

  • FG Bremen, 12.10.2021 - 1 K 72/17

    Einreihung von Tellur in die Kombinierte Nomenklatur (KN) in einem Verfahren

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