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   EuGH, 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20, C-427/20   

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https://dejure.org/2022,9292
EuGH, 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20, C-427/20 (https://dejure.org/2022,9292)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20, C-427/20 (https://dejure.org/2022,9292)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - C-415/20, C-419/20, C-427/20 (https://dejure.org/2022,9292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Ansprüche auf Erstattung oder Zahlung von Geldbeträgen, die von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben oder versagt wurden - Antidumpingzölle, Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und finanzielle ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Ansprüche auf Erstattung oder Zahlung von Geldbeträgen, die von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben oder versagt wurden - Antidumpingzölle, Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und finanzielle ...

Sonstiges (11)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 236 ; ZK Art 241 ; EWGV 2913/92 Art 241

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 236 Abs 1 ; ZK Art 241 ; EWGV 2913/92 Art 241

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 236, MOG § 14, EGV 800/1999
    Zinsen, Zinsanspruch, Ausfuhrerstattungen

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 18.01.2017 - C-365/15

    Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Am 10. Februar 2020 erhob Reyher Klage beim Finanzgericht Hamburg und machte im Wesentlichen geltend, aus dem Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19), ergebe sich, dass ein Verwaltungsunterworfener, dem eine nationale Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht Antidumpingzölle auferlegt habe, Anspruch nicht nur auf Erstattung des Betrags dieser Zölle habe, sondern auch auf dessen Verzinsung für den gesamten Zeitraum ab der Entrichtung der Antidumpingzölle bis zu ihrer Erstattung.

    Sodann stehe Art. 241 des Zollkodex der Gemeinschaften in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19), der Anwendung von § 236 Abs. 1 AO nicht entgegen.

    Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form eines Beitrags, einer Abgabe oder eines Antidumpingzolls erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 65 und 69, sowie vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34 und 37), sondern auch in anderen Fallkonstellationen.

    Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der zu einem Anspruch des hiervon Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen und zu einer entsprechenden Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats zur Bewirkung der Erstattung und der Zinszahlung führt, nicht nur von den Unionsgerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37) - bei denen die ausschließliche Zuständigkeit für die Nichtigerklärung oder für die Feststellung der Ungültigkeit von Unionsrechtsakten liegt (Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 15 bis 20, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 62) -, sondern auch von einem nationalen Gericht festgestellt werden kann, ungeachtet dessen, ob Letzteres angerufen wird, um über die Folgen einer zuvor von einem Unionsgericht festgestellten Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 38) oder um festzustellen, dass ein von einer nationalen Behörde erlassener Rechtsakt wegen unzutreffender Anwendung des Unionsrechts fehlerhaft ist.

    Angesichts dieser unterschiedlichen Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Zinsen für die Erstattung nicht geschuldeter Zollbeträge gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften, der nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zeitlich anwendbar ist, zu zahlen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 36 bis 38).

    Außerdem ist die in Art. 241 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz nicht anwendbar, wenn wie hier die Zölle deswegen nicht geschuldet werden, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 25 bis 27).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Zweitens ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Verwaltungsunterworfene gegen die zuständigen nationalen Behörden nach dem Unionsrecht Anspruch nicht nur auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezahlten Steuern, Gebühren, Beiträgen oder Zöllen, sondern auch auf Ausgleich der Einbußen infolge der mangelnden Verfügbarkeit der entsprechenden Beträge habe, und zwar für den gesamten Zeitraum von deren Unverfügbarkeit (Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250).

    Insoweit weist es insbesondere darauf hin, dass aus dem Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478), hervorzugehen scheine, dass, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen aufgrund einer unzutreffenden Anwendung eines Rechtsakts oder einer Bestimmung des Unionsrechts die Zahlung einer Abgabe verlangt habe und ein nationales Gericht diesen Unionsrechtsverstoß festgestellt habe, der Betreffende nicht nur Anspruch auf Erstattung des rechtsgrundlos gezahlten Abgabenbetrags, sondern auch auf Verzinsung dieses Betrags für den gesamten Zeitraum ab seiner Entrichtung bis hin zu seiner Erstattung habe.

    Überdies hat der Betreffende nach dem Unionsrecht Anspruch gegen den Mitgliedstaat auf Erstattung nicht nur des zu Unrecht erhobenen Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und 27).

    Die genannten Ansprüche können mithin insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Abgabe oder eine Steuer vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, von der sich herausstellt, dass die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 82 bis 84 und 96, sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 31), oder auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 10, 11 und 34, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 25 bis 36).

    Indessen müssen diese Modalitäten den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und 28, sowie vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Erstens ist hierbei festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrags hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies hat der Betreffende nach dem Unionsrecht Anspruch gegen den Mitgliedstaat auf Erstattung nicht nur des zu Unrecht erhobenen Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und 27).

    Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher Verstoß auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann, sei es eine Bestimmung des Primär- oder des Sekundärrechts (vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26) oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (vgl. Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 28).

    Die genannten Ansprüche können mithin insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Abgabe oder eine Steuer vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, von der sich herausstellt, dass die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 82 bis 84 und 96, sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 31), oder auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 10, 11 und 34, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 25 bis 36).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Zweitens ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Verwaltungsunterworfene gegen die zuständigen nationalen Behörden nach dem Unionsrecht Anspruch nicht nur auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezahlten Steuern, Gebühren, Beiträgen oder Zöllen, sondern auch auf Ausgleich der Einbußen infolge der mangelnden Verfügbarkeit der entsprechenden Beträge habe, und zwar für den gesamten Zeitraum von deren Unverfügbarkeit (Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250).

    Insbesondere dürfen die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u. a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falls zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 26 bis 28, sowie vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mez?'gazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 43, 49 und 51).

    Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 29, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Erstens ist hierbei festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrags hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannten Ansprüche können mithin insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Abgabe oder eine Steuer vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, von der sich herausstellt, dass die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 82 bis 84 und 96, sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 31), oder auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 10, 11 und 34, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 25 bis 36).

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Erstens ist hierbei festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrags hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher Verstoß auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann, sei es eine Bestimmung des Primär- oder des Sekundärrechts (vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26) oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (vgl. Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 28).

  • EuGH, 15.10.2014 - C-331/13

    Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Die genannten Ansprüche können mithin insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Abgabe oder eine Steuer vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, von der sich herausstellt, dass die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 82 bis 84 und 96, sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 31), oder auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 10, 11 und 34, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 25 bis 36).

    Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 29, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Indessen müssen diese Modalitäten den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und 28, sowie vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Frage in jedem Fall, in dem sie sich stellt, unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden nationalen Vorschrift oder Vorschriften im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2011 - C-147/10

    British Sugar - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Zweitens ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Verwaltungsunterworfene gegen die zuständigen nationalen Behörden nach dem Unionsrecht Anspruch nicht nur auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezahlten Steuern, Gebühren, Beiträgen oder Zöllen, sondern auch auf Ausgleich der Einbußen infolge der mangelnden Verfügbarkeit der entsprechenden Beträge habe, und zwar für den gesamten Zeitraum von deren Unverfügbarkeit (Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250).

    Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form eines Beitrags, einer Abgabe oder eines Antidumpingzolls erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 65 und 69, sowie vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34 und 37), sondern auch in anderen Fallkonstellationen.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
    Allerdings handele es sich bei einem der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geldbeträge weder um eine Steuer noch um eine Gebühr, weder um einen Beitrag noch um einen Zoll, sondern um eine finanzielle Sanktion (Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, EU:C:2002:440).

    Daraus folgt, dass diese Ansprüche insbesondere bei einer finanziellen Sanktion wie der in der Rechtssache C-415/20 in Rede stehenden bestehen, die darauf abzielt, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Einhaltung der Unionsregelung über Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sicherzustellen; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, EU:C:2002:440, Rn. 40, 60 und 66).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation -

  • EuGH, 15.04.2011 - C-234/10

    Tereos - Verbindung

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • EuGH, 23.04.2020 - C-126/18

    Dalmandi Mezőgazdasági Zrt.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-300/17

    Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 23.04.2020 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • EuGH, 23.09.2010 - C-326/10

    Gebr. Stolle - Verbindung

  • EuGH, 24.11.2011 - C-323/10

    Gebr. Stolle - Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft -

  • FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20

    Unionsrechtliche Verzinsung der Erstattung von Importabgaben

    Sie stützt sich hierbei insbesondere auf die EuGH-Urteile vom 18.01.2017, C-365/15 in der Rechtssache "Wortmann" sowie vom 28.04.2022, C-415/20 u.a. in der Rechtssache "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost", die einen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz zur Verzinsung rechtswidrig erhobener Abgaben konstituierten.

    Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 20.11.2020 im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren C-419/20, C-427/20 und C-415/20 betreffend die Verzinsung von Rechtsanwendungsfehlern ausgesetzt.

    aa) Nach der - mittlerweile gefestigten - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Abgaben erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Abgabe an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (zuletzt: EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20 u.a., ECLI:EU:C:2022:306, ZfZ 2022, 239, Rn. 51 ff. - "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost", mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH; vgl. zuletzt FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, 4 K 19/21, ZfZ 2023, 56 ff.).

    Der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Verwaltungsunterworfenen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat sowie der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf derartige Beträge sind nach Auffassung des EuGH ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 53 unter Verweis auf die Rechtsprechung in der Rechtssache Lady & Kid, Urteil vom 06.09.2011, C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 18, 20 und 26).

    Der EuGH hat im Urteil vom 28.04.2022, aaO unter Rn. 64 ausdrücklich festgehalten, dass die Zinsansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat.

    In diesem Kontext hat der EuGH im Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung in der Rechtssache "Wortmann" (EuGH, Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37) erneut betont, dass es Aufgabe auch der nationalen Gerichte ist, das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der zu einem Anspruch des Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen wegen der Erstattung vorgenannter Beträge führt, festzustellen.

    Gleiches gilt für die Feststellung, dass ein von einer nationalen Behörde erlassener Rechtsakt wegen unzutreffender Anwendung des Unionsrechts fehlerhaft ist (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 aE).

    Dieser Verstoß kann durch die Zollverwaltung selbst, z.B. im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, festgestellt werden.Weiterhin ist nach Auffassung des Senats zu bedenken, dass den nationalen Gerichten in Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 aE gerade auch im Rahmen der Entscheidung über einen Zinsanspruch die Aufgabe zukommt, nötigenfalls inzident über das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes zu entscheiden.

    Nach der vorstehend umfassend dargelegten Rechtsprechung des EuGH vom 28.04.2022, aaO, Rn. 53 ff. handelt es sich bei dem Zinsanspruch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts.

    Ein solches Ergebnis ist nach Auffassung des Senats einer konsequenten Handhabung des Zinsanspruchs als im Urteil des EuGH vom 28.04.2022, aaO unter Rn. 53 f. erneut hervorgehobenen unionsrechtlichen Rechtsgrundsatzes "allgemeiner Art" geschuldet.

    Eine Begrenzung durch § 236 AO auf den Zeitraum der Rechtshängigkeit des eingeforderten Zinsanspruchs ist unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes abzulehnen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 84; wie hier: FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 16).

    Diese Frage kann nunmehr als höchstrichterlich geklärt gelten, sodass der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verweist (EuGH, Urteile vom 18.04.2013, "Irimie", C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659 f., Rn. 26 ff.; vom 15.10.2014, "Nicula" C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 f., vom 23.04.2020, "Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasági", C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, HFR 2020, 658, Rn. 43, 49 ff.; vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 74) sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen durch die innerstaatliche Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln.

    Die Umsetzung dieses Zinsanspruchs erfolgt mangels unionsrechtlicher Regelungen durch die Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts, die dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz genügen müssen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 51 f. u. 74).

    Danach dürfen die Einzelheiten des Verfahrens nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen nationalen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz) und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität), vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 74. In diesem Zusammenhang hat der EuGH unter Rn. 75 betont, dass die gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken müssen, der zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde.

    Vielmehr werden die streitigen Beträge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost" (Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75) für den Zeitraum ab Zahlung bis Erstattung verzinst.

  • FG Hamburg, 01.12.2022 - 4 K 19/21

    Zollrecht/Abgabenordnung: Zinsen auf Abgaben, die ohne einen gerichtlich

    Der Europäische Gerichtshof habe in seinem jüngsten Urteil vom 28.04.2022 (C-415/20) bekräftigt, dass der Wirtschaftsbeteiligte gegen den betreffenden Mitgliedstaat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben, sondern auch einen Anspruch auf Zinsen habe, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Wirtschaftsbeteiligte, den eine nationale Behörde zur Entrichtung eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages (vgl. nur zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/2[0] und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost, Rn. 51).

    Der Betreffende hat indes nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den Mitgliedstaat auf Erstattung des zu Unrecht erhobenen Geldbetrages, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 52; Urteil vom 19.07.2021, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 24 - Anm. der Dok.: richtiges Datum: 19.07.2012).

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) zudem darauf hingewiesen, dass sich der "Verstoß gegen das Unionsrecht", der es begründet und rechtfertigt, dass dem Wirtschaftsbeteiligten, der den Geldbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet hat, ein Anspruch auf Erstattung des Betrages durch den Mitgliedstaat, der ihn erhoben hat, und auf Zahlung von Zinsen durch diesen Mitgliedstaat gewährt wird, auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (Rn. 61).

    Da die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, ist die Anwendung dieser Ansprüche nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 62).

    Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage eines Unionsrechtsaktes, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form einer Abgabe festgesetzt hat, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsaktes vom Wirtschaftsbeteiligten eine Abgabe erhoben hat (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 63 und 64; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 10).

    Der unionsrechtliche Zinsanspruch soll die Nichtverfügbarkeit des dem Wirtschaftsbeteiligten zu Unrecht vorenthaltenen Geldbetrages ausgleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 71; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 27.09.2012, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich, Rn. 65).

    Angesichts dieses Zinszweckes und vor dem Hintergrund, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen nicht vorenthalten werden darf, müssen die ihm zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Abgabe bis zum Tag ihrer Erstattung (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26; Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75).

    Allerdings ist dem beklagten Hauptzollamt zuzugeben, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen worden seien, sowie auf Verzinsung dieser Beträge, dahin auszulegen seien, dass sie allgemein und unbeschadet der im Einzelfall für die Geltendmachung der Ansprüche geltenden Regelungen anwendbar seien, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder eines nationalen Gerichts ergebe, dass auf der Grundlage einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Abgaben von einer nationalen Behörde eingefordert worden sei (Rn. 69).

    In den Verfahren 4 K 14/20 und 4 K 67/18 stellte sich mithin jeweils die Frage, ob es für das Entstehen des unionsrechtlichen Anspruchs auf Zahlung von Zinsen darauf ankommt, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht von den nationalen Gerichten und nicht vom Gerichtshof festgestellt wurde (vgl. hierzu auch Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Rn. 35).

    Da Art. 19 EUV die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den den Verwaltungsunterworfenen aufgrund des Unionsrechts zustehenden Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht nur den Unionsgerichten selbst, sondern auch den nationalen Gerichten überträgt, die in Zusammenarbeit mit den Unionsgerichten die Aufgabe haben, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 67), liegt ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen begründet, unabhängig davon vor, ob dieser Verstoß von den nationalen Gerichten oder vom Gerichtshof festgestellt wird (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 86).

    Das Unionsrecht will mit der Gewährung des Zinsanspruchs seine eigene Wirksamkeit dadurch wiederherstellen, dass der entgangene Nutzwert des Geldes für den Zeitraum ausgeglichen wird, für den er einer Person unionsrechtswidrig vorenthalten wurde (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 68).

    Die Wirksamkeit des Unionsrechts kann aber nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte in einen Zustand ohne den Verstoß gegen das Unionsrecht durch die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts zurückversetzt wird (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 73).

    Da der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 53), geht immer dann, wenn nach dem Unionsrecht ein Erstattungsanspruch entsteht, mit diesem auch ein Verzinsungsanspruch einher (so auch ausdrücklich Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 47; siehe zum Anspruch auf Zinsen nach Abhilfe bereits im Einspruchsverfahren die Rn. 122 bis 124 der Schlussanträge i.V.m. FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 20.08.2020, 4 K 56/18, ZfZ 2021, 60, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022, 4 K 56/18, Entscheidungsgründe 2. am Ende, wird veröffentlicht).

    Von der vorstehend beschriebenen allgemeinen Regel des Unionsrechts, dass im Falle einer Erstattung unionsrechtswidrig gezahlter Abgaben ein Zinsanspruch besteht, macht lediglich die Vorschrift des Art. 241 ZK bzw. Art. 116 UZK eine Ausnahme für Fälle, in denen die Erstattung von Abgaben auf Fehlern bei der Berechnung von Zöllen beruht, die der Schnelligkeit des Zollabfertigungssystems geschuldet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 73; Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, Wortmann, Rn. 25).

    Da in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74), bemessen sich die Höhe der Zinsen und der Zinslauf nach § 238 AO.

    Zum anderen wahrt diese nationale Regelung den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die dem Wirtschaftsbeteiligten zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken müssen, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-322/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu - Vorlage zur

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung nicht nur des zu Unrecht erhobenen Geldbetrags, sondern auch auf Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- un d Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Verwaltungsunterworfenen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge sind ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass der einer Gebühr, einem Zoll, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe entsprechende Geldbetrag von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" erhoben wurde, begründet und rechtfertigt solche Ansprüche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 60).

    Ein solcher Verstoß kann jede Vorschrift des Unionsrechts zum Gegenstand haben, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Art dieses Verstoßes hat der Gerichtshof entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche des Verwaltungsunterworfenen auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 62).

    Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag erhoben hat, sondern auch in anderen Fallkonstellationen, insbesondere dann, wenn die Zahlung vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt, oder auch dann, wenn eine nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen diese Zahlung erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach sind die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Verwaltungsunterworfener auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen wurden, sowie auf Zahlung von Zinsen auf diese Geldbeträge dahin auszulegen, dass sie allgemein und unbeschadet der Modalitäten der Ausübung dieser Rechte in einem konkreten Fall Anwendung finden, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt, dass die Zahlung einer Steuer im Wege der Quellensteuer von einer nationalen Behörde entweder auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts oder einer fehlerhaften Anwendung dieses Rechts erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 69).

    Insbesondere dürfen die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen, dass dem Verwaltungsunterworfenen eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u. a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem er den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem ihm dieser Betrag erstattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die folglich die wirksame Geltendmachung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Ansprüche auf Erstattung und Zahlung von Zinsen nicht ermöglicht (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 29/21

    Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

    Mit seinem Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20 (EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796) hat der EuGH erneut über den unionsrechtlichen Zinsanspruch entschieden und wiederum bestätigt, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erhobener Geldbeträge sowie auf die Zahlung von Zinsen besteht, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Rz 51 f.).

    Zur konkreten Umsetzung der Verzinsung hat der EuGH in dem genannten Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz 74 f., BFH/NV 2022, 796) außerdem darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einer Unionsregelung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln sind, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind.

    Obwohl die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen durch die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung des betroffenen Mitgliedstaats zu regeln sind, hat der EuGH weiterhin einschränkend klargestellt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht ermöglicht (EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost, EU:C:2022:306, Rz 76, m.w.N., BFH/NV 2022, 796).

    Das Senatsurteil in BFHE 267, 90, ZfZ 2020, 278, in dem der Senat eine Beschränkung auf volle Zinsmonate noch für unionsrechtskonform gehalten hat, ist in diesem Punkt aufgrund der danach ergangenen EuGH-Rechtsprechung überholt (vgl. EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost, EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796).

    Der erkennende Senat hält das EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796) in diesem Zusammenhang für spezieller als das zur Mehrwertsteuer ergangene EuGH-Urteil HUMDA (EU:C:2022:790), mit dem der EuGH allgemein auf die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung hingewiesen hat (Rz 40).

    Denn in dem Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost (EU:C:2022:306, Rz 75 f., BFH/NV 2022, 796) hat der EuGH ausdrücklich festgelegt, wie eine angemessene Entschädigung zu berechnen ist.

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21

    Zinsen auf nach Ungültigerklärung einer EU-Verordnung erstattete Antidumpingzölle

    In Ermangelung einer Unionsregelung sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20, Rn. 74).(Rn.13).

    Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (C-415/20) verdeutlich, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht erfordere, dass die nationalen Behörden von Amts wegen unionsrechtswidrig erhobene Abgaben erstatteten oder derartige Zinsen zahlten, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht die Initiative für ein streitiges Verfahren ergriffen habe.

    Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt mit Urteil vom 28.04.2022 (verbundene Rechtssachen C-415/20, 419/20 und 427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost) bekräftigt, dass ein Verwaltungsunterworfener, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages hat (Rn. 51).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind und dass diese Modalitäten u.a. dem Grundsatz der Äquivalenz entsprechen müssen (Rn. 74).

    Vielmehr müssen diese Modalitäten, wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74; Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 27 u. 28).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche nicht erfordert, dass die nationalen Behörden von Amts wegen Geldbeträge erstatten, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht entrichtet wurden, und auf diese Beträge Zinsen zahlen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht die Initiative für ein streitiges Verfahren ergriffen hat (Rn. 78).

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) dann auch klargestellt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze es nicht verbieten, dass eine nationale Regelung vorsieht, dass die Zahlung von Zinsen "nur geschuldet wird, wenn ein ... Rechtsbehelf eingelegt worden ist" (Rn. 84).

  • FG Hamburg, 23.09.2022 - 4 K 67/18

    Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben - Unionsrecht verlangt keine Verzinsung

    Die wirksame Ausübung der nach dem Unionsrecht bestehenden Ansprüche des Wirtschaftsbeteiligten gegen den Mitgliedstaat (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 28.04.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und C-427/20) erfordert nicht, dass die nationalen Behörden dem Wirtschaftsbeteiligten auch Prozesszinsen auf die erst im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens gewährten Zinsen auf die erstatteten Abgaben gewähren.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 09.10.2020 sind die Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und 4 C 427/20 (=4 K 67/18) zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren verbunden worden.

    Nach dem Recht der Europäischen Union sind Zinsen allein auf erstattete Abgaben zu zahlen; sie müssen den gesamten Zeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Betroffene den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, 419/20 und 427/20, Gräfendorder Geflügel und Tiefkühlfeinkost, Rn. 52 u. 75).

    Der Europäische Gerichtshofs hat zuletzt mit Urteil vom 28.04.2022 (verbundene Rechtssachen C-415/20, 419/20 und 427/20, Gräfendorder Geflügel und Tiefkühlfeinkost) bekräftigt, dass ein Verwaltungsunterworfener, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages hat (Rn. 51).

    Diese Modalitäten müssen freilich, wie der Gerichtshof betont hat, den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74; Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 27 u. 28).

    Insbesondere dürfen die Modalitäten der Zinszahlung nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird, was u.a. voraussetzt, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75; Urteil vom 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26 bis 28).

  • BFH, 17.10.2023 - VII R 53/20

    Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer

    Das HZA hält auch nach Ergehen des EuGH-Urteils Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20 (EU:C:2022:306) an seiner Rechtsauffassung fest, weil diese Verfahren den Zinsanspruch nach dem primären Unionsrecht betroffen hätten, während es vorliegend um Prozesszinsen gemäß § 236 AO gehe.

    Der EuGH habe die Rechtsansicht der Klägerin in den Rechtssachen Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - C-415/20, C-419/20 und C-427/20 (EU:C:2022:306) bestätigt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1165/16

    Nachweisanforderungen für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b

    c) Das Erfordernis eines Vorverfahrens widerspräche auch nicht dem Unionsrecht, da es nicht dazu führt, dass die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte der Klägerin übermäßig erschwert würden (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/22, C-419/20, C-427/20, BFH/NV 2022, 796, ECLI:EU:C:2022:306).

    Soweit die Klägerin einen unionsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung hätte, hat sie diesen - in Ermangelung einer derartigen Unionsregelung - nach dem nach nationalem Recht anwendbaren Verfahren geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/22, C-419/20, C-427/20, BFH/NV 2022, 796, ECLI:EU:C:2022:306, Rn. 71 und 74; EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, BFH/NV 2012, 1563, ECLI:EU:C:2012:478, Rn. 27).

    Das nationale Verfahren darf nur nicht dazu führen, dass die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/22, C-419/20, C-427/20, BFH/NV 2022, 796, ECLI:EU:C:2022:306, Rn. 74 und 79).

    Bei dieser Prüfung sind auch der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/22, C-419/20, C-427/20, BFH/NV 2022, 796, ECLI:EU:C:2022:306, Rn. 80).

  • VG Köln, 20.03.2024 - 14 K 6556/20

    LKW-Maut muss teilweise zurückgezahlt werden

    [...] Überdies hat der Betreffende nach dem Unionsrecht Anspruch gegen den Mitgliedstaat auf Erstattung nicht nur des zu Unrecht erhobenen Geldbetrags, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen." vgl. EuGH, Urteil vom 28.4.2022 - C-415/20 u. a. -, juris, Rn. 51.
  • FG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4 K 1080/21

    Einreihung von Röntgen-Flachbilddetektoren - Fehlen einer integrierten

    Das Unionsrecht begründet nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur einen Anspruch auf Erstattung eines Zolls, zu dem der Betreffende von einer nationalen Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen wurde, sondern auch einen Anspruch auf die Verzinsung des Geldbetrages, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 51 f. m.w.N.).

    Dies gilt auch, wenn sich der Unionsrechtsverstoß aus der Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Randnr. 66 ff.).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-674/22

    Gemeente Dinkelland

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • FG Düsseldorf, 14.06.2023 - 4 K 1738/22

    Zinsbescheid über Aussetzungszinsen wegen Gewährung der Aussetzung der

  • EuGH, 01.06.2022 - C-809/21

    Nokia Solutions and Networks

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