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   EuGH, 28.04.2022 - C-531/20   

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https://dejure.org/2022,9314
EuGH, 28.04.2022 - C-531/20 (https://dejure.org/2022,9314)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - C-531/20 (https://dejure.org/2022,9314)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - C-531/20 (https://dejure.org/2022,9314)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    NovaText

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 3 - Allgemeine Verpflichtung in Bezug auf die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind - Art. 14 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechte des geistigen Eigentums; Richtlinie 2004/48/EG; Art. 3; Allgemeine Verpflichtung in Bezug auf die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind; Art. 14; Begriff ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 3 - Allgemeine Verpflichtung in Bezug auf die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind - Art. 14 - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht/Kostenrecht: NovaText/Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 853
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.07.2016 - C-57/15

    United Video Properties - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
    Angesichts des Urteils vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), hat das vorlegende Gericht jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48. Zunächst einmal könnte die automatische Erstattung von Kosten für die Tätigkeit einer Patentanwältin, deren Einschaltung nicht "für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig" gewesen sei, unnötig kostspielig sein, etwa in einem Fall, in dem die von der Patentanwältin vorgenommene Tätigkeit gleichermaßen von dem von der betreffenden Partei bereits beauftragten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hätte vorgenommen werden können.

    Was zunächst die Tragweite des in Art. 14 der Richtlinie 2004/48 enthaltenen Begriffs der von der unterlegenen Partei zu erstattenden "Prozesskosten" betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff u. a. die Anwaltshonorare umfasst, da die Richtlinie keinen Anhaltspunkt enthält, der darauf schließen ließe, dass diese Kosten, die im Allgemeinen einen erheblichen Teil der im Rahmen eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums entstehenden Kosten ausmachen, vom Anwendungsbereich des Art. 14 dieser Richtlinie ausgeschlossen wären (Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 22).

    Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), im Wesentlichen auch entschieden, dass, soweit Dienstleistungen eines technischen Beraters unmittelbar und eng mit einer Klage zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums zusammenhängen, die mit dem Beistand dieses Beraters verbundenen Kosten zu den "sonstigen Kosten" im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 gehören.

    Diese Anforderung, die sowohl für "Prozesskosten" als auch für "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung gilt, spiegelt die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Verpflichtung wider, wonach die Mitgliedstaaten u. a. dafür sorgen müssen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 24).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25).

    Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 29).

    Er hat jedoch klargestellt, dass diese Tarife auch in einem solchen Fall gewährleisten müssen, dass die Kosten, die der unterlegenen Partei nach dieser nationalen Regelung auferlegt werden können, zumutbar sind und dass die Höchstbeträge, die für diese Kosten geltend gemacht werden können, im Verhältnis zu den Gebühren, die normalerweise von einem Anwalt auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verlangt werden, nicht zu niedrig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25, 26, 30 und 32).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
    Allerdings zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 nicht darauf ab, alle Aspekte im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung zielt somit darauf ab, das Schutzniveau für geistiges Eigentum zu erhöhen, indem sie verhindern soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung seiner Rechte abgehalten wird (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
    Diesen Zielen entsprechend muss nämlich derjenige, der Rechte des geistigen Eigentums verletzt, im Allgemeinen die finanziellen Folgen seines Verhaltens in vollem Umfang tragen (Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 49).
  • EuGH, 30.11.2021 - C-3/20

    Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
    Der Begriff "Prozesskosten ..., soweit sie zumutbar und angemessen sind," in dieser Vorschrift muss aber, da sie für die Ermittlung seines Sinns und seiner Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der fraglichen Vorschrift und der mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
    Außerdem hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 59/19

    Kosten des Patentanwalts VII

    Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG aF (§ 140 Abs. 4 MarkenG nF) ist mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18, GRUR 2019, 983 [juris Rn. 10] = WRP 2019, 1195 - Kosten des Patentanwalts V - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText):.

    b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Kosten der prozessualen Mitwirkung eines vom Rechtsinhaber allein oder zusammen mit einem Rechtsanwalt eingeschalteten Patentanwalts ihren unmittelbaren Ursprung im Prozess selbst haben und daher dem Begriff der Prozesskosten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 40 bis 44] - NovaText).

    Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 45] - NovaText, mwN).

    So sind etwa übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 46] - NovaText, mwN).

    Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 47 bis 48] - NovaText, mwN).

    Der den Mitgliedstaaten bei der Tarifgestaltung zustehende Beurteilungsspielraum geht nicht so weit, eine Kategorie von Prozesskosten oder anderen Kosten von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit auszunehmen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 49 bis 51] - NovaText).

    e) Die Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 55] - NovaText).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 12/20

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des § 140 Abs. 4

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 28. April 2022 (C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText) entschieden.

    b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Kosten der prozessualen Mitwirkung eines vom Rechtsinhaber allein oder zusammen mit einem Rechtsanwalt eingeschalteten Patentanwalts ihren unmittelbaren Ursprung im Prozess selbst haben und daher dem Begriff der Prozesskosten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 40 bis 44] - NovaText).

    Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 45] - NovaText, mwN).

    So sind etwa übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 46] - NovaText, mwN).

    Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass dieser Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 47 bis 48] - NovaText, mwN).

    Der den Mitgliedstaaten bei der Tarifgestaltung zustehende Beurteilungsspielraum geht nicht so weit, eine Kategorie von Prozesskosten oder anderen Kosten von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit auszunehmen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 49 bis 51] - NovaText).

    e) Die Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifische Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 55] - NovaText).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 66/20

    Zur Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG a.F. (jetzt § 140 Abs. 4 MarkenG) mit

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 28. April 2022 (C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText) entschieden.

    b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Kosten der prozessualen Mitwirkung eines vom Rechtsinhaber allein oder zusammen mit einem Rechtsanwalt eingeschalteten Patentanwalts ihren unmittelbaren Ursprung im Prozess selbst haben und daher dem Begriff der Prozesskosten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 40 bis 44] - NovaText).

    Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 45] - NovaText, mwN).

    So sind etwa übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 46] - NovaText, mwN).

    Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass dieser Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 47 bis 48] - NovaText, mwN).

    Der den Mitgliedstaaten bei der Tarifgestaltung zustehende Beurteilungsspielraum geht nicht so weit, eine Kategorie von Prozesskosten oder anderen Kosten von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit auszunehmen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 49 bis 51] - NovaText).

    e) Die Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifische Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 55] - NovaText).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 35/20

    Zur Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG a.F. (jetzt § 140 Abs. 4 MarkenG) mit

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 28. April 2022 (C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText) entschieden.

    b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Kosten der prozessualen Mitwirkung eines vom Rechtsinhaber allein oder zusammen mit einem Rechtsanwalt eingeschalteten Patentanwalts ihren unmittelbaren Ursprung im Prozess selbst haben und daher dem Begriff der Prozesskosten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 40 bis 44] - NovaText).

    Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 45] - NovaText, mwN).

    So sind etwa übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 46] - NovaText, mwN).

    Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 47 bis 48] - NovaText/, mwN).

    Der den Mitgliedstaaten bei der Tarifgestaltung zustehende Beurteilungsspielraum geht nicht so weit, eine Kategorie von Prozesskosten oder anderen Kosten von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit auszunehmen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 49 bis 51] - NovaText).

    e) Die Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifische Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 55] - NovaText).

  • OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 6 W 24/20

    Keine Erstattung von Patentanwaltskosten in Markensache

    b) An diesem Verständnis hält der Senat angesichts des Urteils des EuGH (Beschluss vom 28.4.2022 - C-531/20, GRUR-RS 2022, 8633 - Kosten des Patentanwalts VI) und der sich anschließenden Rechtsprechung des BGH (GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII; Beschl. v. 13.10.2022 - I ZB 12/20, GRUR-RS 2022, 43962) indes nicht mehr fest.

    Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH GRUR 2022, 853 Rn. 45 - NovaText, mwN) (EuGH GRUR 2022, 853 Rn. 46 - NovaText, mwN).

    Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass dieser Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH GRUR 2022, 853 Rn. 47-48 - NovaText, mwN).

    Die Art. 3 und Art. 14 RL 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2022, 853 Rn. 55 - NovaText).

  • OLG Frankfurt, 24.05.2023 - 6 W 74/22

    Kosten für Patentanwalt auch in Designsache nur, wenn Beauftragung erforderlich

    An diesem Verständnis hält der Senat angesichts des Urteils des EuGH (28.4.2022 - C-531/20, GRUR-RS 2022, 8633 - Kosten des Patentanwalts VI) indes nicht mehr fest.

    In dem betreffenden Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH für Recht erkannt, dass die Art. 3, 14 RL 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (nachfolgend RL 2004/48/EG) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH (28.4.2022 - C-531/20, GRUR-RS 2022, 8633 Rn. 56 - Kosten des Patentanwalts VI).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 20 U 51/22

    Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit auch im einstweiligen

    Patentanwaltskosten sind trotz des § 140 Abs. 4 MarkenG vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH (GRUR 2022, 853) nicht anzusetzen.
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2023 - 15 W 15/23

    Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann an dem bisherigen Verständnis des § 143 Abs. 3 PatG, nach dem bezüglich der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache nicht zu prüfen war, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war, angesichts des Urteils des EuGH vom 28.04.2022 (C-531/20, GRUR 2022, 853 - NovaText/Universität Heidelberg [Kosten des Patentanwalts VI]) nicht festgehalten werden (Senat, Beschl. v. 13.07.2022 - I-15 W 15/22, GRUR 2022, 1384 (Ls.) = GRUR-RR 2022, 356 - Patentanwaltskosten).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
    An diesem Verständnis hält der Senat angesichts des Urteils des EuGH vom 28.04.2022 in der Rechtssache C-531/20 (GRUR-RS 2022, 8633 - Kosten des Patentanwalts VI) indes nicht mehr fest.
  • BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    Zudem hat der BGH im Anschluss an die auf ein Vorabentscheidungsersuchen (GRUR 2020, 1239 - Kosten des Patentanwalts VI) ergangene Entscheidung des EuGH GRUR 2022, 853 - NovaText - festgestellt, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kostender Mitwirkung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 Marken a.F.) ohne Prüfung der Notwendigkeit der Mitwirkung erstattungsfähig sind und es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 756 Rn. 20 - Kosten des Patentanwalts III; GRUR 2012, 759 Rn. 11 - Kosten des Patentanwalts IV; GRUR 2019, 93 Rn. 10 - Kosten des Patentanwalts V), § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 MarkenG a.F) mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 RL 2004/48/EG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (BGH GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII), was auch für § 52 Abs. 4 DesignG gilt.
  • BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 803/22
  • BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 802/22
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2023 - 2 W 26/22
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