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   EuGH, 28.04.2022 - C-642/20   

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https://dejure.org/2022,9309
EuGH, 28.04.2022 - C-642/20 (https://dejure.org/2022,9309)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - C-642/20 (https://dejure.org/2022,9309)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - C-642/20 (https://dejure.org/2022,9309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Caruter

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Vergabe öffentlicher Aufträge - Art. 63 - Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen durch eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern - Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber, vorzuschreiben, dass ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Forderung nach "mehrheitlicher" Leistungserbringung durch einen BIEGE-Partner zulässig?

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kann eine Selbstausführung gefordert werden?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenleistungsquote für Konsortialführer? (VPR 2022, 77)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenleistungsquote für Konsortialführer? (IBR 2022, 360)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZBau 2022, 413
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.03.2018 - C-63/18

    Vitali

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Vorlagefrage betroffen sind, kann jedoch als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2018, Vitali, C-63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann den Umstand anbelangt, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Antwort abhängt, die der Gerichtshof auf die Vorlagefrage geben wird, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu belegen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2018, Vitali, C-63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur vorgetragenen Dringlichkeit der Arbeiten, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der raschen Erledigung eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits weder allein aus dem Umstand ergeben kann, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, eine zügige Beilegung des Rechtsstreits sicherzustellen, noch allein daraus, dass die Verzögerung oder Aussetzung von Arbeiten, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, für die Betroffenen schädliche Auswirkungen haben kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Kommission/Polen, C-193/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:465, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2018, Vitali, C-63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-661/17

    M.A. u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Was zunächst den Umstand betrifft, dass die aufgeworfene Frage Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten in Italien ist, ist darauf hinzuweisen, dass das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. August 2010, UEFA und British Sky Broadcasting, C-228/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:474, Rn. 6), vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C-661/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1024, Rn. 17, und vom 18. Januar 2019, Adusbef u. a., C-686/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:68, Rn. 11).
  • EuGH, 16.03.2017 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Was schließlich den Wert des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags betrifft, so können nach ständiger Rechtsprechung wirtschaftliche Interessen - so bedeutend und legitim sie auch sein mögen - für sich genommen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. März 2017, Abanca Corporación Bancaria, C-70/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:227, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.08.2009 - C-193/07

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Zur vorgetragenen Dringlichkeit der Arbeiten, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der raschen Erledigung eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits weder allein aus dem Umstand ergeben kann, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, eine zügige Beilegung des Rechtsstreits sicherzustellen, noch allein daraus, dass die Verzögerung oder Aussetzung von Arbeiten, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, für die Betroffenen schädliche Auswirkungen haben kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Kommission/Polen, C-193/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:465, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2018, Vitali, C-63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-193/07

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Zur vorgetragenen Dringlichkeit der Arbeiten, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der raschen Erledigung eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits weder allein aus dem Umstand ergeben kann, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, eine zügige Beilegung des Rechtsstreits sicherzustellen, noch allein daraus, dass die Verzögerung oder Aussetzung von Arbeiten, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, für die Betroffenen schädliche Auswirkungen haben kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Kommission/Polen, C-193/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:465, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2018, Vitali, C-63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-27/15

    Pizzo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Eine Anforderung wie die in Art. 83 Abs. 8 Satz 3 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge, die sich auf "Leistungen", die "mehrheitlich" erbracht werden müssen, erstreckt, läuft einem solchen Ansatz zuwider, geht über die in Art. 63 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 verwendeten betreffenden Begriffe hinaus und beeinträchtigt damit das mit den einschlägigen Unionsvorschriften verfolgte Ziel, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen und kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu erleichtern (Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404" Rn. 27).
  • EuGH, 18.01.2019 - C-686/18

    Adusbef u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Was zunächst den Umstand betrifft, dass die aufgeworfene Frage Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten in Italien ist, ist darauf hinzuweisen, dass das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. August 2010, UEFA und British Sky Broadcasting, C-228/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:474, Rn. 6), vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C-661/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1024, Rn. 17, und vom 18. Januar 2019, Adusbef u. a., C-686/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:68, Rn. 11).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-199/15

    Ciclat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 - Art.

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Daher ist die Vorlagefrage nicht gesondert anhand der Art. 49 und 56 AEUV zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, Ciclat, C-199/15, EU:C:2016:853, Rn. 25).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-642/20
    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 29, und Beschluss vom 26. März 2021, Fedasil, C-134/21, EU:C:2021:257, Rn. 48).
  • EuGH, 26.03.2021 - C-134/21

    Fedasil

  • EuGH, 31.08.2010 - C-228/10

    UEFA und British Sky Broadcasting

  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von den Vorlagefragen betroffen sind, kann jedoch als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-669/20

    Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/81/EG - Koordinierung

    Was insoweit zunächst den Umstand betrifft, dass die von der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen potenziell eine große Zahl bulgarischer Staatsangehöriger und Rechtsverhältnisse betreffen, so ist darauf hinzuweisen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene beschleunigte Verfahren ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was schließlich das Vorliegen kurzer Verfahrensfristen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der raschen Erledigung eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits weder allein aus dem Umstand ergeben kann, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, eine zügige Beilegung des Rechtsstreits sicherzustellen, noch allein daraus, dass die Verzögerung oder Aussetzung von Arbeiten, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, für die Betroffenen schädliche Auswirkungen haben kann (Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 15, und vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 28).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, und vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 34 und 35, vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 28).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2022 - C-45/21

    Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die

    Auch die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Vorlagefrage betroffen sind, kann als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-207/21

    Kommission/ Polen (Protocole n° 36) - Rechtsmittel - Nichtigerklärung des

    Was sodann den Umstand anbelangt, dass die Notwendigkeit des Erlasses eines neuen Rechtsakts vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abhängt, ist darauf hinzuweisen, dass auch das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands zu belegen, der es rechtfertigen könnte, dass eine Rechtssache diesem Verfahren unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-698/20

    Gmina Wieliszew - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer

    Insoweit ist zum einen hinsichtlich des Ziels, die Gläubiger so rasch wie möglich zu befriedigen und damit das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Insolvenzverfahren zügig abzuschließen, darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der raschen Erledigung eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits nicht allein daraus ergeben kann, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, eine zügige Beilegung des Rechtsstreits sicherzustellen (Urteil vom 28. April 2022, Caruter, C-642/20, EU:C:2022:308, Rn. 24).
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