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   EuGH, 28.04.2022 - C-804/21 PPU   

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EuGH, 28.04.2022 - C-804/21 PPU (https://dejure.org/2022,9298)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - C-804/21 PPU (https://dejure.org/2022,9298)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - C-804/21 PPU (https://dejure.org/2022,9298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    C und CD (Obstacles juridiques à l'exécution d'une décision de remise)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 23 Abs. 3 - Erfordernis eines Tätigwerdens der vollstreckenden Justizbehörde - Art. 6 Abs. 2 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 23 Abs. 3 - Erfordernis eines Tätigwerdens der vollstreckenden Justizbehörde - Art. 6 Abs. 2 - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unmöglich macht, erstreckt sich nicht auf die rechtlichen Hindernisse, die sich aus gesetzlichen Klagen ergeben, die die gesuchte ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überstellungsfrist beim Europäischer Haftbefehl - und die höhere Gewalt

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39), entschieden habe, dass der Begriff der höheren Gewalt auf eine Situation Anwendung finden könne, in der die inhaftierte Person körperlichen Widerstand leiste, der ihre Übergabe unmöglich mache, sofern dieser Widerstand aufgrund außergewöhnlicher Umstände von der vollstreckenden Justizbehörde und der ausstellenden Justizbehörde nicht habe vorhergesehen werden können und die Folgen dieses Widerstands für die Übergabe von diesen Behörden trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eng auszulegen, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 23 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgestellten Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).

    Jedoch hat der Unionsgesetzgeber den Ablauf dieser Fristen mit keiner anderen Wirkung verknüpft und insbesondere nicht vorgesehen, dass dadurch den betreffenden Behörden die Möglichkeit genommen würde, nach Art. 23 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein Übergabedatum zu vereinbaren, oder der Vollstreckungsmitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden würde, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 70).

    Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses, nach der die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen nicht mehr die Übergabe der gesuchten Person durchführen und hierfür mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum vereinbaren dürfte, geeignet, das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zu beeinträchtigen, da sie insbesondere den Ausstellungsmitgliedstaat zwingen könnte, einen zweiten Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um ein neues Übergabeverfahren innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen zu ermöglichen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 71).

    Demzufolge kann der bloße Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen nicht dazu führen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat seiner Verpflichtung enthoben ist, das Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fortzuführen und die Übergabe der gesuchten Person durchzuführen, wofür die betreffenden Behörden ein neues Übergabedatum vereinbaren müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 72).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-452/16

    Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Es steht außerdem fest, dass die Polizeibehörden eines Mitgliedstaats unter den Begriff "zentrale Behörde" im Sinne dieses Art. 7 gefasst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 42).

    Daher kann die in Art. 7 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Möglichkeit nicht so weit gehen, dass es den Mitgliedstaaten gestattet wäre, bei der Prüfung, ob ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vorliegt, und gegebenenfalls der Festlegung eines neuen Übergabedatums die zuständigen Justizbehörden durch diese zentrale Behörde zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 42).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass unter dem Begriff "vollstreckende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, ebenso wie unter dem Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses, entweder ein Richter oder ein Gericht zu verstehen ist oder eine Justizbehörde wie die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, die an der Rechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirkt und über die erforderliche Unabhängigkeit von der Exekutive verfügt (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 54).

    Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Polizeibehörden eines Mitgliedstaats nicht unter den Begriff "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Dieser Rahmenbeschluss ist nämlich darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34, und vom 17. März 2021, JR [Haftbefehl - Verurteilung in einem EWR-Drittstaat], C-488/19, EU:C:2021:206, Rn. 71).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Was insbesondere die von C und CD in Finnland gestellten Anträge auf internationalen Schutz betrifft, geht aus den von ihnen eingereichten Erklärungen hervor, dass diese Anträge größtenteils auf Argumente gestützt waren, die sich auf die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat, also Rumänien, beziehen und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589), und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857), gestützt sind.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Was insbesondere die von C und CD in Finnland gestellten Anträge auf internationalen Schutz betrifft, geht aus den von ihnen eingereichten Erklärungen hervor, dass diese Anträge größtenteils auf Argumente gestützt waren, die sich auf die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat, also Rumänien, beziehen und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589), und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857), gestützt sind.
  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz keinen der in den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgezählten Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 43 bis 46).
  • EuGH, 17.03.2021 - C-488/19

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Dieser Rahmenbeschluss ist nämlich darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34, und vom 17. März 2021, JR [Haftbefehl - Verurteilung in einem EWR-Drittstaat], C-488/19, EU:C:2021:206, Rn. 71).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Was zum anderen das Kriterium der Dringlichkeit betrifft, ist dieses nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 24, und vom 16. November 2021, Governor of Cloverhill Prison u. a., C-479/21 PPU, EU:C:2021:929, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2021 - C-479/21

    Auswärtige Beziehungen

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
    Was zum anderen das Kriterium der Dringlichkeit betrifft, ist dieses nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 24, und vom 16. November 2021, Governor of Cloverhill Prison u. a., C-479/21 PPU, EU:C:2021:929, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Was zweitens das Kriterium der Dringlichkeit betrifft, ist dieses nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 28. April 2022, C und CD [Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung], C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    2 C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 66.

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 54, 67 und 72), und vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 61).

    23 Vgl. Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass unter dem Begriff "vollstreckende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, ebenso wie unter dem Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses, entweder ein Richter oder ein Gericht zu verstehen ist oder eine Justizbehörde wie die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, die an der Rechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirkt und über die erforderliche Unabhängigkeit von der Exekutive verfügt: vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

    Zum anderen habe der Gerichtshof zur Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Urteil vom 28. April 2022, C und CD (Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung) (C-804/21 PPU, EU:C:2022:307), entschieden, dass die Prüfung der Frage, ob ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung vorliege, und gegebenenfalls die Festlegung eines neuen Übergabedatums Entscheidungen über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darstellten, die nach Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses im Licht seines achten Erwägungsgrundes in die ausschließliche Zuständigkeit der vollstreckenden Justizbehörde fielen.

    Aus Art. 7 in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 geht hervor, dass das Tätigwerden einer anderen als der vollstreckenden Justizbehörde, wie der "zentralen Behörde" im Sinne dieses Artikels, auf die praktische und administrative Unterstützung der zuständigen Justizbehörden beschränkt bleiben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, C und CD [Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung], C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 65).

    Eine Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person, bei deren Erlass keine "vollstreckende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 tätig geworden ist, genügt jedoch nicht den in Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Formerfordernissen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2022, C und CD [Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung], C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 67 bis 69).

  • OLG Braunschweig, 16.09.2022 - 1 AR (Ausl) 18/22

    Auslegung des § 83c Abs. 4 S. 2 und 3 IRG nach EuGH-Urteil; Verantwortlichkeit

    Die Vereinbarung eines Übergabetermins gemäß § 83c Abs. 4 Satz 3 IRG ist ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 2 RB-EUHb im Urteil vom 28. April 2022 (C-804/21) Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft, deren Verhalten im Rahmen eines Beschlusses über die Fortdauer der Auslieferungshaft überprüft werden kann.

    Soweit das Niedersächsische Justizministerium in einem Erlass vom 14. Juni 2022 [9520.190 (SH 4)] aus Anlass des Urteils der 2. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 28. April 2022 (C-804/21 PPU) die Auffassung vertritt, die Frist des § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG werde bereits durch die vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß §§ 29, 78 Abs. 1 IRG ausgelöst, ist dem mit dem Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O., Rn. 4) nicht zu folgen.

    Dass der Europäische Gerichtshof die Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland wegen ihrer Weisungsabhängigkeit nicht als vollstreckende Justizbehörde im Sinne des Art. 6 Abs. 2 RB-EUHb ansieht, trifft zwar zu (EuGH, Urteil vom 28. April 2022, C-804/21, Rn.61; EuGH, Urteil vom 24. November 2020, C-510/19, Rn. 54).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-583/22

    MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    Zweitens ist das Kriterium der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (vgl. zuletzt Urteil vom 28. April 2022, C und CD [Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung], C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Was zum anderen das Kriterium der Dringlichkeit betrifft, ist dieses nach der ständigen Rechtsprechung erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung im Ausgangsverfahren abhängt (Urteil vom 28. April 2022, C und CD [Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung], C-804/21 PPU, EU:C:2022:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2022 - T-312/21

    SY/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung eines

    Die Covid-19-Pandemie bedeutete für das EPSO mithin einen Fall höherer Gewalt, der die Durchführung der Prüfungen des Auswahlverfahrens durcheinandergebracht hat, d. h. nach ständiger Rechtsprechung ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das das EPSO keinen Einfluss hatte und deren Folgen es trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2022, C und CD [Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung], C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22

    Flächen, brachliegende; Gewalt, höhere; Greeningprämie; Günstigkeitsprinzip;

    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-804/21 -, juris Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-330/14 -, juris Rn. 58 zu Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1122/2009 ; EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - C-208/01 -, juris Rn. 19 zu Agrarverordnungen; BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 15 f.; Senatsurteil vom 17.1.2012 - 10 LB 58/10 -, juris Rn. 54).
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2023 - 10 LC 85/22

    Agrarförderung; Beihilfefähigkeit; Direktzahlungen; höhere Gewalt;

    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-804/21 -, juris Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-330/14 -, juris Rn. 58 zu Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1122/2009 ; EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - C-208/01 -, juris Rn. 19 zu Agrarverordnungen; BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 15 f.; Senatsurteile vom 14.2.2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 52 und vom 17.1.2012 - 10 LB 58/10 -, juris Rn. 54).
  • OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 1 Ausl 18/22

    Überschreitung der Übergabefrist für Rumänien durch Generalstaatsanwaltschaft;

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