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   EuGH, 28.05.2020 - C-654/18   

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https://dejure.org/2020,12554
EuGH, 28.05.2020 - C-654/18 (https://dejure.org/2020,12554)
EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-654/18 (https://dejure.org/2020,12554)
EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-654/18 (https://dejure.org/2020,12554)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Interseroh

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung - Allgemeine Informationspflichten - Anhang IIIA - Gemisch aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Interseroh

    Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle - Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Einstufung eines Gemischs aus Papierabfällen - Basler Übereinkommen - Für in der grünen Liste aufgeführte Abfälle geltendes ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Interseroh

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 15
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-477/18

    Exportslachterij J. Gosschalk

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-654/18
    Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Exportslachterij J. Gosschalk u. a., C-477/18 und C-478/18, EU:C:2019:1126, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Exportslachterij J. Gosschalk u. a., C-477/18 und C-478/18, EU:C:2019:1126, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-654/18
    In diesem Kontext ist die Verordnung Nr. 1013/2006 unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorrangs der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, HK Danmark, C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-13/17

    Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-654/18
    Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten frei, Kriterien zu erlassen, anhand deren die Umstände festgelegt werden können, unter denen das Vorhandensein von Störstoffen in einem Abfallgemisch verhindert, dass dieses Gemisch umweltgerecht verwertet werden kann, vorausgesetzt, dass sie dadurch weder die Bedeutung noch die Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1013/2006 einschließlich des in deren Art. 18 vorgesehenen Verfahrens beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté, C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 47).
  • VG Stuttgart, 04.03.2021 - 14 K 3017/20

    Europarechtliche Notifizierungspflicht einer Abfallfraktion

    Die nationalen Behörden haben aus Gründen der Rechtssicherheit im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abfallfraktion als notifizierungspflichtig nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder als grün gelistet und damit (nur) den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegend zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - Rechtssache C-654/18).

    Mit Urteil vom 28.05.2020 (Rechtssache C-654/18) hat der EuGH auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2019 und nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30.01.2020 die Vorlagefragen beantwortet und für Recht erkannt:.

    Der EuGH hat zur Auslegung des Basel-Codes B 3020 ausgeführt, dass der Eintrag B3020 der in Anhang V, Teil 1, Liste B der Verordnung Nr. 1013/2006 wiedergegebenen Anlage IX des Basler Übereinkommens in Anbetracht seines Wortlauts dahin zu verstehen ist, dass die in den vier Gedankenstrichen dieses Eintrags aufgezählten Abfälle jeweils einer Abfallart entsprechen und dass Gemische, die aus Abfällen dieser verschiedenen Arten zusammengesetzt sind, nicht unter diesen Eintrag fallen (Urteil vom 28. Mai 2020 - C-654/18 -, juris Rn. 49).

    Vor allem aber legt der EuGH in seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren (Urteil vom 28.05.2020 - C-654/18 -, juris Rn. 66, 72 und 73) den nationalen Behörden die Prüfung im jeweiligen Einzelfall auf, ob die Art und der Anteil von Störstoffen in einem Abfallgemisch nach Anhang IIIA die umweltgerechte Verwertung dieser Abfälle i.S.v. Nr. 1 Buchst. b) dieses Anhangs verhindern, wobei die Behörden zu berücksichtigen haben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, das Informationsverfahren nach Art. 18 auf Abfallgemische anzuwenden.

    Zur Prüfung dieses Abgrenzungskriteriums werden vom EuGH in dem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil vom 28.05.2020 (- C-654/18 -, in juris) folgende Maßstäbe vorgegeben: aus dem Wortlaut von Nr. 1 des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber keine vollständige Störstofffreiheit verlangt, da ihm bewusst gewesen ist, dass es technisch schwierig - wenn nicht unmöglich - ist, sicherzustellen, dass Abfallströme vollständig rein sind (a.a.O. Rn 62).

  • VG Schwerin, 22.09.2023 - 2 B 1410/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnungen zu Informationsübermittlungen im Zuge

    Solange es - wie hier - keine Gesetzesinitiative zum Erlass von gemeinsamen Kriterien in Bezug auf tolerierbare Arten von Abfallgemischen und tolerierbaren Kontaminierungsanteilen durch Störstoffe gibt, ist Art. 28 Abs. 2 VO 1013/2006 anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-654/18 - juris, Rn. 75).

    Denn das Verfahren der allgemeinen Informationspflichten stellt eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung dar, sodass mit Blick auf den Schutzzweck grundsätzlich eine enge Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der VO 1013/2006 und dem Anhang IIIA geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-654/18 - juris, Rn. 69; VG Halle, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 B 132/23 HAL -, BeckRS 2023, 20486 Rn. 39).

    Die Klärung dessen obliegt den zuständigen nationalen Behörden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-654/18 - juris, Rn. 62 und 66).

    Soweit es solche Kriterien nicht gibt, haben die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-654/18 - juris, Rn. 68 und 73; VG Halle, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 B 132/23 HAL -, BeckRS 2023, 20486 Rn. 39).

  • VG Halle, 05.07.2023 - 4 B 132/23

    Notifizierungspflicht von Abfälle

    In diesem Kontext ist die VO (EG) Nr. 1013/2006 unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorrangs der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-654/18 - juris, Rn. 44).

    Enthält ein Abfall zusätzlich Störstoffe bis zu 10 Prozent, ist ein solcher Abfall nicht bereits aus der Liste des Anhangs III ausgenommen (vgl. zur Einordnung innerhalb des Anhangs IIIA: EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-654/18 - juris, Rn. 62).

    Der Unionsgesetzgeber war sich bewusst, dass es technisch schwierig - wenn nicht unmöglich - ist, sicherzustellen, dass Abfallströme vollständig rein sind (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 a. a. O.).

    Soweit es solche Kriterien nicht gibt, haben die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, eine Einzelfallprüfung durchzuführen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-654/18 - juris, Rn. 68 ff.).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-303/22

    CROSS Zlín

    Der Umstand, dass eine Partei des Ausgangsrechtsstreits oder ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 28. Mai 2020, 1nterseroh, C-654/18, EU:C:2020:398, Rn. 33, und vom 9. November 2023, Vseobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 50).
  • EuGH, 05.10.2020 - C-353/19

    Interseroh - Streichung

    Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 28. Mai 2020, 1nterseroh (C-654/18, EU:C:2020:398), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
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