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   EuGH, 28.05.2020 - C-684/18   

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https://dejure.org/2020,12555
EuGH, 28.05.2020 - C-684/18 (https://dejure.org/2020,12555)
EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-684/18 (https://dejure.org/2020,12555)
EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-684/18 (https://dejure.org/2020,12555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    World Comm Trading Gfz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Art. 184 bis 186 - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - Für innergemeinschaftliche und inländische ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Steuerwesen â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Art. 90 â€" Art. 184 bis 186 â€" Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer â€" Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs â€" Für innergemeinschaftliche und ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-684/18
    Er soll die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, dass die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 48 und 50).

    Zum anderen ändert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass die von dem Lieferer eines Steuerpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden wird, nichts am Recht der Steuerverwaltung, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von einem Steuerpflichtigen in Abzug gebracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 57).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-186/15

    Kreissparkasse Wiedenbrück - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-684/18
    Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 184 und 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass in dem Fall, in dem sich aufgrund der Änderung einer der ursprünglich bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs berücksichtigten Faktoren eine Berichtigung als notwendig erweist, die Berechnung der Höhe dieser Berichtigung dazu führen muss, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn diese Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück, C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 47).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-192/19

    Rensen Shipbuilding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-684/18
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 11. März 2020, Rensen Shipbuilding, C-192/19, EU:C:2020:194, Rn. 25).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-684/18
    Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die erste Vorlagefrage die Auslegung von Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, der in Abs. 1 die Fälle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes betrifft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage und mithin den Betrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer immer dann zu mindern, wenn dieser nach der Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 28. Mai 2020, World Comm Trading Gfz, C-684/18, EU:C:2020:403, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-98/20

    mBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 28. Mai 2020, World Comm Trading Gfz, C-684/18, EU:C:2020:403, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 5 Sa 463/19

    Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsanspruch bei fehlender

    Erst nach den Entscheidungen des EuGH vom 29.11.2017 - C 214/06 - und 06.11.2018 - C 684/18 - habe er davon ausgehen können, dass er seine Urlaubsansprüche nicht im laufenden Kalenderjahr habe nehmen müssen und dass daher noch Urlaubsabgeltungsansprüche offen stünden.

    Dabei ist es zutreffend, dass erst mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 29.11.2017 - C 214/06 - und 06.11.2018 - C 684/18 - Klarheit darüber bestanden hat, dass Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis bei fehlender Erfüllung der Obliegenheitsverpflichtungen des Arbeitgebers nicht dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfallen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    47 Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 42 unter ausdrücklichen Hinweisen auf meine Schlussanträge in der Rechtssache E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:424, Nrn. 58 bis 60), ausdrücklich auch Urteil vom 28. Mai 2020, World Comm Trading Gfz (C-684/18, EU:C:2020:403, Rn. 41 und 43).

    48 Urteil vom 28. Mai 2020, World Comm Trading Gfz (C-684/18, EU:C:2020:403, Rn. 41).

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