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   EuGH, 28.05.2020 - C-727/17   

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EuGH, 28.05.2020 - C-727/17 (https://dejure.org/2020,12506)
EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-727/17 (https://dejure.org/2020,12506)
EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-727/17 (https://dejure.org/2020,12506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ECO-WIND Construction

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/1535 - Normen und technische Vorschriften - Windkraftanlagen - Richtlinie 2006/123/EG - Begriff "Dienstleistung" - Umwelt - Richtlinie 2009/28/EG - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1417
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-213/11

    Fortuna - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-727/17
    Was zweitens eine etwaige Einstufung der betreffenden Anforderung als technische Vorschrift wegen ihrer Zugehörigkeit zur Kategorie der "technischen Spezifikationen" betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine technische Spezifikation voraussetzt, dass sich die nationale Maßnahme, in der sie vorgesehen ist, auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der für dieses Erzeugnis vorgeschriebenen Merkmale festlegt (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 57, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 28).

    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass in diese Kategorie eine Regelung fällt, die eine Vorschrift festlegt, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 69 bis 72, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 35), wobei diese "sonstigen Vorschriften" die Anforderungen erfassen, die aus der Berücksichtigung des Lebenszyklus des in Rede stehenden Erzeugnisses nach dessen Inverkehrbringen entstehen und sich insbesondere auf seinen Gebrauch beziehen.

    Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich somit von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a. (C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495), ergangen ist und in denen die in Rede stehende Regelung betreffend das Verbot der Ausstellung, der Verlängerung und der Änderung der Erlaubnisse für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele außerhalb von Spielkasinos Bedingungen aufstellte, die geeignet waren, die Vermarktung von Spielautomaten zu beeinträchtigen und daher den Handel mit solchen Automaten unmittelbar zu beeinträchtigen (Urteil vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 36).

    Diese Kategorie setzt voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgeht und seine Verwendung nicht bloß beschränkt (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 76, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 31).

    Diese Kategorie technischer Vorschriften betrifft nämlich speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 77, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 32).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-267/03

    Lindberg - Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-727/17
    Was zweitens eine etwaige Einstufung der betreffenden Anforderung als technische Vorschrift wegen ihrer Zugehörigkeit zur Kategorie der "technischen Spezifikationen" betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine technische Spezifikation voraussetzt, dass sich die nationale Maßnahme, in der sie vorgesehen ist, auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der für dieses Erzeugnis vorgeschriebenen Merkmale festlegt (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 57, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 28).

    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass in diese Kategorie eine Regelung fällt, die eine Vorschrift festlegt, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 69 bis 72, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 35), wobei diese "sonstigen Vorschriften" die Anforderungen erfassen, die aus der Berücksichtigung des Lebenszyklus des in Rede stehenden Erzeugnisses nach dessen Inverkehrbringen entstehen und sich insbesondere auf seinen Gebrauch beziehen.

    Diese Kategorie setzt voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgeht und seine Verwendung nicht bloß beschränkt (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 76, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 31).

    Diese Kategorie technischer Vorschriften betrifft nämlich speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 77, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 32).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-727/17
    Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 21. Juli 2011, Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura (C-2/10, EU:C:2011:502, Rn. 72 und 73), bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die nationale Regelung, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, die im Wesentlichen ein vollständiges und automatisches Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen in zum Netz Natura 2000 gehörenden Gebieten enthielt, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen ist, wie er in Art. 13 der Richtlinie 2009/28 aufgestellt wurde, da diese Regelung eine einzelstaatliche Vorschrift für die Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen darstellte.

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura, C-2/10, EU:C:2011:502, Rn. 73).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Elektrischer Strom

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-727/17
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Maßnahmen, die sie für geeignet halten, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2009/28 ergebenden verbindlichen nationalen Gesamtziele zu erfüllen, über einen Wertungsspielraum verfügen (Urteil vom 20. September 2017, Elecdey Carcelen u. a., C-215/16, C-216/16, C-220/16 und C-221/16, EU:C:2017:705, Rn. 32).
  • EuGH, 07.05.1985 - 18/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-727/17
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Tätigkeit der Herstellung eines Erzeugnisses als solche jedoch nicht als Dienstleistung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1985, Kommission/Frankreich, 18/84, EU:C:1985:175, Rn. 12, und vom 11. Juli 1985, Cinéthèque u. a., 60/84 und 61/84, EU:C:1985:329, Rn. 10).
  • EuGH, 11.07.1985 - 60/84

    Cinéthèque / Fédération nationale des cinémas français

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-727/17
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Tätigkeit der Herstellung eines Erzeugnisses als solche jedoch nicht als Dienstleistung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1985, Kommission/Frankreich, 18/84, EU:C:1985:175, Rn. 12, und vom 11. Juli 1985, Cinéthèque u. a., 60/84 und 61/84, EU:C:1985:329, Rn. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-723/21

    Trinkwasserpolitik: Nach Auffassung von Generalanwältin Medina sind die

    29 Urteil vom 28. Mai 2020, ECO-Wind Construction (C-727/17, EU:C:2020:393, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-658/21

    Belplant - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem Gebiet

    Diese Kategorie technischer Vorschriften betrifft nämlich speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen (Urteil vom 28. Mai 2020, ECO-WIND Construction, C-727/17, EU:C:2020:393, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-604/21

    Vapo Atlantic

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt in diese Kategorie eine Regelung, die eine Vorschrift festlegt, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann, wobei diese "sonstigen Vorschriften" die Anforderungen erfassen, die aus der Berücksichtigung des Lebenszyklus des in Rede stehenden Erzeugnisses nach dessen Inverkehrbringen entstehen und sich insbesondere auf seinen Gebrauch beziehen (Urteil vom 28. Mai 2020, ECO-WIND Construction, C-727/17, EU:C:2020:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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