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   EuGH, 28.05.2020 - C-796/18   

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https://dejure.org/2020,12556
EuGH, 28.05.2020 - C-796/18 (https://dejure.org/2020,12556)
EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-796/18 (https://dejure.org/2020,12556)
EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-796/18 (https://dejure.org/2020,12556)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 - Art. 12 Abs. 4 - Art. 18 Abs. 1 - Begriff "entgeltlicher Vertrag" - Vertrag zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern, die ein gemeinsames Ziel von öffentlichem Interesse ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entgeltfreie Überlassung von Software = öffentlicher Auftrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 28.05.2020)

    Köln hätte Feuerwehr-Software ausschreiben müssen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber ohne Ausschreibung

Besprechungen u.ä. (7)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausnahme von der Ausschreibungspflicht: Bitte definieren Sie "Kooperation"!

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit darf nicht dazu führen, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit: Ausschreibungsfrei kooperieren bei allen Tätigkeiten, die der Aufgabenerfüllung dienen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Entgeltfreie Überlassung von Software = öffentlicher Auftrag? (VPR 2020, 226)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberechtsfreie Zusammenarbeit auch bei untergeordneter Tätigkeit! (VPR 2020, 227)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Besserstellung privater Unternehmen durch horizontale Zusammenarbeit! (VPR 2020, 228)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die entgeltfreie Überlassung von Software ein öffentlicher Auftrag? (IBR 2020, 602)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung

    Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Begriff des entgeltlichen Vertrags - Horizontale Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern - Überlassung von Einsatzleitstellensoftware für Feuerwehren - Kooperationsvereinbarung zur ...

  • heuking.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zusammenarbeit zwischen Kommunen geklärt

  • heuking.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Einsatzleitsoftware für Berufsfeuerwehr Köln: Möglichkeit der Kooperation mit dem Land Berlin bestätigt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 820
  • NZBau 2020, 461
  • MMR 2020, 527
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-51/15

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-796/18
    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob den in Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24 genannten Begriffen "öffentlicher Auftrag" und "entgeltlicher Vertrag" in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), nicht ein Verständnis zugrunde zu legen sei, das enger sei, als es bisher angenommen habe, und Konstellationen wie die im Ausgangsverfahren nicht erfasse.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein aus mehreren Handlungen bestehender Vorgang für eine etwaige Einstufung als "öffentlicher Auftrag" im Sinne der genannten Bestimmung in seiner Gesamtheit und unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung zu prüfen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, EU:C:2005:670, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 37).

    Zudem muss der Vertrag synallagmatisch sein, da dies ein wesentliches Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 43).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-796/18
    Solche Verträge konnten nur dann nicht in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Vergabevorschriften fallen, wenn sie all diese Kriterien kumulativ erfüllten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 34 bis 36, und vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 36 bis 38).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-796/18
    Daher kann nicht ausschlaggebend sein, dass in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 nicht erwähnt wird, dass ein privater Dienstleister im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht bessergestellt werden darf als seine Wettbewerber, so bedauerlich diese Auslassung insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist, der nach der Rechtsprechung ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt und insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteile vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, EU:C:1981:171, Rn. 17, vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, EU:C:1996:45, Rn. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, EU:C:2005:223, Rn. 30).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-796/18
    Daher kann nicht ausschlaggebend sein, dass in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 nicht erwähnt wird, dass ein privater Dienstleister im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht bessergestellt werden darf als seine Wettbewerber, so bedauerlich diese Auslassung insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist, der nach der Rechtsprechung ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt und insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteile vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, EU:C:1981:171, Rn. 17, vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, EU:C:1996:45, Rn. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, EU:C:2005:223, Rn. 30).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-386/11

    Piepenbrock - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-796/18
    Solche Verträge konnten nur dann nicht in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Vergabevorschriften fallen, wenn sie all diese Kriterien kumulativ erfüllten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 34 bis 36, und vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, Rn. 36 bis 38).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-451/08

    Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-796/18
    Somit scheinen die Verpflichtungen, die sich aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrag ergeben, rechtsverbindlich zu sein, da ihre Erfüllung einklagbar ist (Urteil vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, EU:C:2010:168, Rn. 62).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-796/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein aus mehreren Handlungen bestehender Vorgang für eine etwaige Einstufung als "öffentlicher Auftrag" im Sinne der genannten Bestimmung in seiner Gesamtheit und unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung zu prüfen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, EU:C:2005:670, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 37).
  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-796/18
    Daher kann nicht ausschlaggebend sein, dass in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 nicht erwähnt wird, dass ein privater Dienstleister im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht bessergestellt werden darf als seine Wettbewerber, so bedauerlich diese Auslassung insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist, der nach der Rechtsprechung ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt und insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteile vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, EU:C:1981:171, Rn. 17, vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, EU:C:1996:45, Rn. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, EU:C:2005:223, Rn. 30).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2021 - Verg 25/18

    Ausschreibungsfrei zusammenarbeiten? Ja, aber nur mit fairem Anschlusswettbewerb!

    Dieser hat hierüber mit Urteil vom 28. Mai 2020 - C-796/18 - entschieden (Bl. 731-740 GA).

    Nach Auffassung des Senats, die bereits im Vorlagebeschluss vom 28. November 2018 zum Ausdruck gekommen ist und in der er sich durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Mai 2020 - C-796/18 - bestätigt sieht, sind hier die Voraussetzungen eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB in Bezug auf die Softwareüberlassung erfüllt.

    Auch die den beiden Vorschriften zugrunde liegenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU - Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie - verwenden die Begriffe synonym (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-796/18, zitiert nach juris, Tz. 29).

    Die Softwareüberlassung und die Verpflichtung zur Kooperation, aus der sich wiederum die Verpflichtung zur Weitergabe von Fortentwicklungen der Software ergibt, stehen auch in dem vom Begriff des öffentlichen Auftrags geforderten synallagmatischen Verhältnis (vgl. zum Synallagma als Merkmal des öffentlichen Auftrags EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-796/18, zitiert nach juris, Tz. 40).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - C-796/18 - überzeugend und keiner Ergänzung durch den Senat bedürfend ausgeführt hat, sprechen Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen dafür, dass die Pflicht der Kooperationsvereinbarung, dem anderen Vertragspartner Softwareweiterentwicklungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, synallagmatisch mit der Softwareüberlassung verknüpft ist.

    Wie sich bereits aus der Zusammenschau des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. November 2018 und des daraufhin ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Mai 2020 - C-796/18 - ergibt, liegen hier die in § 108 Abs. 6 GWB ausdrücklich normierten Voraussetzungen vor, unter denen ein Vertrag vom Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts ausgenommen ist.

    Im vorliegenden Verfahren folgt aus diesem Besserstellungsverbot nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ein bestimmtes Prüfprogramm (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-796/18, zitiert nach juris, Tz. 75).

    Die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 28. Mai 2020 - C-796/18 - verlangte Übermittlung des Quellcodes ist aus Sicht des Senats nicht dahingehend zu verstehen, dass der Code schon zum Zeitpunkt eines noch laufenden Vergabeverfahrens in den physischen Herrschaftsbereich von Bewerber- oder Bieterunternehmen gelangen muss.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der öffentliche Auftraggeber dafür sorgen, dass er den potenziellen Bewerbern und Bietern hinreichende Informationen übermittelt, um die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem abgeleiteten Markt der Pflege, der Anpassung oder der Weiterentwicklung der Software zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 74).

    Das bezieht sich auf den Quellcode und gegebenenfalls auch weitere notwendige Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 75).

    Eine entsprechende Einschränkung ist weder dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 - C-796/18 - noch anderen Entscheidungen des Gerichtshofs zu entnehmen, in denen er sich zum Besserstellungsverbot geäußert hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2013 - C-386/11 - Piepenbrock - und vom 19. Dezember 2012 - C-159/11 - Lecce , jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Jena, 09.04.2021 - Verg 2/20

    Betrieb eines Kindergartens ist öffentlicher Auftrag!

    So kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne eine unmittelbare Gegenleistung die Entgeltlichkeit einer Beauftragung gegeben sein (EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-796/18, NZBau 2020, 461); jedenfalls kann "ein Vertrag nicht allein deswegen aus dem Begriff des öffentlichen Auftrags herausfallen, weil die darin vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen" (EuGH, Urt. v. 19.12.2012 - C-159/11, NZBau 2013, 114 Rn. 29; Urt. v. 11.12.2014 - C-113/13, NZBau 2015, 377 Rn. 37).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme

    Wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, hat der Unionsgesetzgeber zwar festgestellt, dass erhebliche Rechtsunsicherheit darüber bestehe, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen würden, von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfasst werden sollten, weshalb diesbezüglich Präzisierungen notwendig seien, war aber der Ansicht, dass sich diese Präzisierungen auf die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegten Grundsätze stützen sollten, so dass er diese Rechtsprechung nicht in Frage stellen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2020, 1nformatikgesellschaft für Software-Entwicklung, C-796/18, EU:C:2020:395, Rn. 66).
  • EuGH, 10.09.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex

    Das Synallagma des Vertrags ist somit ein wesentliches Merkmal eines öffentlichen Auftrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 43, vom 28. Mai 2020, 1nformatikgesellschaft für Software-Entwicklung, C-796/18, EU:C:2020:395, Rn. 40, und vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C-328/19, EU:C:2020:483, Rn. 47).
  • KG, 08.06.2020 - Verg 1002/20

    Vergabenachprüfung: Anwendbarkeit des Vergaberechts bei einem Kooperationsvertrag

    Zwischenzeitlich hat der EuGH sowohl über die Düsseldorfer Vorlage entschieden (Urt. v. 28.5.2020, C-796/18) als auch über die Koblenzer Vorlage (Urt. v. 4.6.2020, C-429/19).

    Schließlich ergibt sich auch aus den jüngst ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 28.5.2020 (C-796/18) und 4.6.20200-429/19) nichts Abweichendes.

    Die Entscheidung vom 28.5.2020 (C-796/18) hat von vornherein eine entscheidungserheblich andere Fallkonstellation zum Gegenstand als die vorliegende: Im Fall des EuGH hatten tatsächlich beide Partner des Vertrages ein gleiches Ziel, nämlich den Betrieb von Feuerwehren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU -

    Zum Verbot der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, wenn diese dazu führt, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber, vgl. Urteil vom 28. Mai 2020, 1nformatikgesellschaft für Software-Entwicklung (C-796/18, EU:C:2020:395, Rn. 63 ff. und Nr. 3 des Tenors).

    29 Urteil vom 28. Mai 2020, 1nformatikgesellschaft für Software-Entwicklung (C-796/18, EU:C:2020:395, Rn. 57 und 58 sowie Tenor).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

    39 Urteil vom 28. Mai 2020 (C-796/18, EU:C:2020:395).

    40 Schlussanträge in der Rechtssache Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (C-796/18, EU:C:2020:47, Nr. 109 Unternr.

  • VK Bund, 06.11.2020 - VK 2-87/20

    Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags; Ausnahmetatbestand §107 Abs. 2 Nr. 2 GWB

    militärisch beauftragte Marineschiffe zu umfassen, die die Kampfschiffe im militärischen Einsatz nach dem Gedanken der Akzessorietät unterstützen und jene ohne deren Unterstützung im Einsatz nicht durchhaltefähig bestehen könnten (zur Frage der Akzessorietät bei einer Ausnahme vom Vergaberecht für Inhouse-Vergaben bei Tätigkeiten ,,aller Art" vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020, Rs. C-796/18 Rn. 60 ff.).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

    Ohne dass geprüft zu werden bräuchte, ob im vorliegenden Fall die gemischtwirtschaftliche Gesellschaft, um die es im Ausgangsverfahren geht, als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/24 hätte angesehen werden können, genügt es, festzustellen, dass eine Zusammenarbeit, wenn sie unter die Vorschriften von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 fallen soll, nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber (Urteil vom 28. Mai 2020, 1nformatikgesellschaft für Software-Entwicklung, C-796/18, EU:C:2020:395, Rn. 76).
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