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   EuGH, 28.06.2004 - C-445/02 P   

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EuGH, 28.06.2004 - C-445/02 P (https://dejure.org/2004,11608)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2004 - C-445/02 P (https://dejure.org/2004,11608)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - C-445/02 P (https://dejure.org/2004,11608)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Glaverbel / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Glaverbel SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Begriff und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Verschiedene Markenkategorien - Unterscheidungskraft - Beurteilung nach denselben Kriterien - Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise ...

  • EU-Kommission

    Glaverbel SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das teilweise klageabweisende Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-36/01 wegen Bestätigung der Zurückweisung des Antrags auf Eintragung eines auf der Oberfläche von Glaswaren angebrachten Musters als Gemeinschaftsmarke ; Unterschiedliche ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmark... e Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-36/01, Glaverbel/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), durch die das Gericht die Entscheidung des HABM vom 30. November 2000 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 09.10.2002 - T-36/01

    'Glaverbel / OHMI (Surface d''une plaque de verre)'

    Auszug aus EuGH, 28.06.2004 - C-445/02
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-36/01 (Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], Slg. 2002, II-3887) wegen Aufhebung dieses Urteils, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) mit ihrer Entscheidung vom 30. November 2000 über die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung eines auf der Oberfläche von Glaswaren angebrachten Musters als Gemeinschaftsmarke (Sache R 137/2000-1) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) verstoßen habe,.

    1 Die Glaverbel SA (im Folgenden: Glaverbel) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 9. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-36/01 (Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], Slg. 2002, II-3887, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt und die Aufhebung dieses Urteils beantragt, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) mit ihrer Entscheidung vom 30. November 2000 über die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung eines auf der Oberfläche von Glaswaren angebrachten Musters als Gemeinschaftsmarke (Sache R 137/2000-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) verstoßen habe.

  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.06.2004 - C-445/02
    Daher stellt die Tatsachenwürdigung, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuGH, 28.06.2004 - C-445/02
    23 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig jede dieser Kategorien in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. das oben zitierte Urteil Henkel, Randnr. 52; Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38, in den Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, Randnr. 36, und in den Rechtssachen C-473/01 P und C-474/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 28.06.2004 - C-445/02
    23 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig jede dieser Kategorien in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. das oben zitierte Urteil Henkel, Randnr. 52; Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38, in den Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, Randnr. 36, und in den Rechtssachen C-473/01 P und C-474/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 28.06.2004 - C-445/02
    21 Das Gericht hat auch zutreffend in Randnummer 23 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht zwischen verschiedenartigen Zeichen unterscheidet (vgl. ebenfalls zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 42).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 28.06.2004 - C-445/02
    20 In Randnummer 22 des angefochtenen Urteils legt das Gericht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 aus und weist zu Recht darauf hin, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. zur identischen Bestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 28.06.2004 - C-445/02
    Daher stellt die Tatsachenwürdigung, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 28.06.2004 - C-445/02
    59 und 63, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 50).
  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke -

    Die Entscheidungen der Beschwerdekammern über den Nachweis der Benutzung der älteren Marke beruhen auf der Anwendung der Verordnung Nr. 40/94. Daher ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nur nach dieser Verordnung, wie sie vom Gemeinschaftsrichter ausgelegt worden ist, und nicht nach einer früheren Entscheidungspraxis dieser Kammern zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-36/01, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], Slg. 2002, II-3887, Randnr. 35, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 28. Juni 2004 in der Rechtssache C-445/02 P, Glaverbel/HABM, Slg. 2004, I-0000).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-26/17

    Birkenstock Sales / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale

    Diese Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende Marken entwickelt wurde, ist ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 29), oder auch, wenn die angemeldete Marke ein Zeichen ist, das aus einem auf der Oberfläche einer Ware angebrachten Muster besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, EU:C:2004:393, Rn. 22 bis 24).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

    1994, L 11, S. 1], Beschluss vom 28. Juni 2004 in der Rechtssache C-445/02 P, Glaverbel/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 21).
  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
    Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32+34 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]; MarkenR 2004, 449, 450 - Glaverbel; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 330).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das fragliche Zeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild der Ware, für die es angemeldet worden ist, übereinstimmt, wie dies der EuGH bereits mit Beschluss vom 28. Juni 2004 im Hinblick auf das Muster einer Oberflächengestaltung festgestellt hat (vgl. EuGH MarkenR 2004, 449, 450, Rn. 22 - Glaverbel).

  • EuG, 15.06.2010 - T-547/08

    'X Technology Swiss / HABM (Coloration orange de la pointe d''une chaussette)' -

    So ist dieses Kriterium außer auf dreidimensionale Marken (Urteile Procter & Gamble/HABM, Mag Instrument/HABM, und Deutsche SiSi Werke/HABM) auf Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe des gekennzeichneten Produkts bestanden (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, und Urteil Henkel/HABM), oder auch auf ein Zeichen angewandt worden, das aus einem auf der Oberfläche der Waren angebrachten Muster bestand (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, Slg. 2004, I-6267).
  • EuG, 13.04.2011 - T-202/09

    'Deichmann / HABM (Représentation d''un chevron bordé de pointillés)' -

    So ist dieses Kriterium außer auf dreidimensionale Marken (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173) auf Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Darstellung der gekennzeichneten Waren bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, und Urteil des Gerichts vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T-7/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20), und auch auf ein Zeichen angewandt worden, das aus einem Muster auf der Oberfläche einer Ware bestand (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, Slg. 2004, I-6267).
  • EuG, 02.06.2021 - T-365/20

    Birkenstock Sales/ EUIPO (Position de lignes ondulées entrecroisées sur la

    Diese Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende Marken entwickelt wurde, ist ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 29), oder auch, wenn die angemeldete Marke ein Zeichen ist, das aus einem auf der Oberfläche einer Ware angebrachten Muster besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, EU:C:2004:393, Rn. 22 bis 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2018 - C-26/17

    Birkenstock Sales / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale

    26 Beschluss vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM (C-445/02 P, EU:C:2004:393, Rn. 23 und 24).
  • EuG, 26.02.2014 - T-331/12

    'Sartorius Lab Instruments / HABM (Arc de cercle jaune en bas d''un écran)' -

    So ist dieses Kriterium außer auf dreidimensionale Marken (Urteile Procter & Gamble/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, Mag Instrument/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, und Deutsche SiSi Werke/HABM, oben in Rn. 20 angeführt) auf Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Wiedergabe des gekennzeichneten Produkts bestanden (Urteile Storck/HABM, oben in Rn. 18 angeführt, und Urteil Henkel/HABM, oben in Rn. 20 angeführt), oder auch auf ein Zeichen angewandt worden, das aus einem auf der Oberfläche der Waren angebrachten Muster bestand (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, Slg. 2004, I-6267).
  • BPatG, 30.03.2021 - 29 W (pat) 9/18
    Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32 + 34 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]; MarkenR 2004, 449, 450 - Glaverbel; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Auflage § 8 Rn. 330).
  • EuG, 16.01.2019 - T-489/17

    Windspiel Manufaktur/ EUIPO (Représentation de la position d'une fermeture de

  • BPatG, 16.02.2011 - 28 W (pat) 551/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "bestimmte geometrische Struktur mit einer goldenen

  • BPatG, 28.06.2006 - 26 W (pat) 40/03
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