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   EuGH, 28.06.2012 - C-19/11   

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https://dejure.org/2012,14522
EuGH, 28.06.2012 - C-19/11 (https://dejure.org/2012,14522)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2012 - C-19/11 (https://dejure.org/2012,14522)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - C-19/11 (https://dejure.org/2012,14522)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG - Insider-Information - Begriff 'präzise Information' - Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs - Reihe von Umständen oder Ereignis, von deren künftiger Existenz oder dessen künftigem Eintritt man mit hinreichender ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Geltl

    Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG - Insider-Information - Begriff "präzise Information" - Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs - Reihe von Umständen oder Ereignis, von deren künftiger Existenz oder dessen künftigem Eintritt man mit hinreichender ...

  • EU-Kommission

    Geltl

    Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG - Insider-Information - Begriff ‚präzise Information‘ - Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs - Reihe von Umständen oder Ereignis, von deren künftiger Existenz oder dessen künftigem Eintritt man mit ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung europäischer Regelungen im Hinblick auf Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen; Kriterien zur Auslegung des Begriffs "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" in Art. 1 Abs. 1 RL 2003/124

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ad-hoc-Mitteilung auch über Zwischenschritte eines kursrelevanten Vorgangs als Insider-Information, hier: Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden von Daimler ("Geltl")

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EU-Richtlinie über Insider-Informationen - Mitteilung über den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden einer AG

  • Betriebs-Berater

    "Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG - Insider-Information - Begriff "präzise Information" -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insider-Geschäfte und Marktmanipulation; Begriff 'präzise Information'; Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs; Reihe von Umständen oder Ereignis, von deren künftiger Existenz oder dessen künftigem Eintritt man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ...

  • rechtsportal.de

    Insider-Geschäfte und Marktmanipulation; Begriff 'präzise Information'; Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs; Reihe von Umständen oder Ereignis, von deren künftiger Existenz oder dessen künftigem Eintritt man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Zwischenschritt eines Unternehmers, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens vorausgeht, kann eine der Adhoc-Publizität unterliegende Insider-Information darstellen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Ad-hoc-Publizitätspflicht bezüglich einzelner Zwischenschritte bei zeitlich gestrecktem Vorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens vorausgeht, kann eine Insider-Information darstellen, über die die Finanzmärkte informiert werden müssen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwischenüberlegungen eines Unternehmens als Insider-Informationen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Ad-hoc-Mitteilung auch über Zwischenschritte eines kursrelevanten Vorgangs als Insider-Information ("Geltl/Daimler AG")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Insider-Informationen: Auch Zwischenschritt kann "präzise Information" sein (hier: Ausscheiden von Daimler-Chef Schrempp)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zwischenschritte einer gestreckten Entscheidung können eine der Ad-hoc-Publizität unterliegende Insider-Information darstellen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Information der Finanzmärkte über Insider-Informationen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 28.06.2012)

    Fall Schrempp: Richter stärken Rechte von Aktionären

  • taz.de (Pressebericht, 28.06.2012)

    Urteil gegen Daimler: EuGH nimmt Konzern in die Pflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Informationspflicht verschärft

  • juve.de (Kurzinformation)

    Adhoc-Pflichten: Schon erste Zwischenschritte sind Insiderinformationen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mitteilungspflicht für Unternehmen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Der Fall Schrempp: Ad-Hoc-Pflicht auch bei kursrelevanten Zwischenschritten

Besprechungen u.ä. (7)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Insider-Information; Auslegung der Begriffe "präzise Information\u201d und "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann\u201d; Veröffentlichung von Informationen über den Wechsel eines Vorstandsvorsitzenden

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ad hoc-Mitteilungen: Schrempps teurer Weg aus dem Amt

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitpunkt einer Ad hoc-Meldung: EuGH entscheidet zum Schrempp-Rücktritt

  • fernuni-hagen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Insiderinformation und Ignoranz

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Insiderstrafrecht und Bestimmtheitsgebot - Eine Polemik

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ad-Hoc-Pflicht auch bei kursrelevanten Zwischenschritten

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 26 (Entscheidungsbesprechung)

    Mehr Transparenz oder Informationsüberflutung - Ad-hoc-Publizität

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. Januar 2011 - Markus Geltl gegen Daimler AG

  • vogel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Daimler: EuGH stärkt Aktionäre - Recht auf frühe Kenntnis wichtiger Personalentscheidungen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. L 96, S. 16) und von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2787
  • ZIP 2012, 1282
  • EuZW 2012, 708
  • WM 2012, 1807
  • BB 2012, 1817
  • DB 2012, 1496
  • NZG 2012, 784
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-19/11
    Dieses Vertrauen beruht insbesondere darauf, dass die Anleger einander gleichgestellt und u. a. vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insider-Informationen geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-12073, Randnr. 47, und vom 7. Juli 2011, 1MC Securities, C-445/09, Slg. 2011, I-5917, Randnr. 27).

    In einer solchen Situation könnten sich bestimmte Inhaber dieser Information in einer günstigeren Position als die anderen Anleger befinden und daraus zum Nachteil derjenigen, die die Information nicht kennen, Nutzen ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spector Photo Group und Van Raemdonck, Randnr. 48).

  • EuGH, 07.07.2011 - C-445/09

    IMC Securities - Richtlinie 2003/6/EG - Marktmanipulation - Beeinflussung des

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-19/11
    Dieses Vertrauen beruht insbesondere darauf, dass die Anleger einander gleichgestellt und u. a. vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insider-Informationen geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-12073, Randnr. 47, und vom 7. Juli 2011, 1MC Securities, C-445/09, Slg. 2011, I-5917, Randnr. 27).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-215/10

    Pacific World und FDD International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-19/11
    Zum anderen müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden; falls sie voneinander abweichen, muss die fragliche Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Pacific World und FDD International, C-215/10, Slg. 2011, I-7255, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11 (ZIP 2012, 1282) entschieden:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlage des Senats klargestellt, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang nicht nur der am Ende der Entwicklung stehende Umstand oder das Ereignis, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder des Ereignisses verknüpften Zwischenschritte eine präzise Information im Sinn von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Information und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sein können (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 40).

    Nur für die Information über künftige, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignisse hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich entschieden, dass es für die Kursrelevanz auch auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ereignisses ankommt (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 55).

    Eine auf einen bereits existierenden Umstand oder ein bereits eingetretenes Ereignis bezogene Information ist konkret, wenn sie spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung des bereits existierenden Umstands oder des bereits eingetretenen Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG, EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 29).

    Wenn bei einem zeitlich gestreckten Vorgang ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, können auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs eine Insiderinformation sein (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 38).

    Dem Merkmal der Kursspezifität kommt gerade bei Ereignissen, die als Teil eines gestreckten Geschehensablaufs angesehen werden können, eine Bedeutung zu (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 39).

    Die Prüfung soll nach dem zur Auslegung heranzuziehenden ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Information und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 55) anhand der ex ante vorliegenden Informationen erfolgen und sollte die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument beeinflussen dürften.

    Im Zusammenhang mit der Kursrelevanz der Information über künftige Umstände hat er entschieden, dass dann, wenn es sich um eine Information über ein hinreichend wahrscheinliches künftiges Ereignis handelt, davon auszugehen sei, dass ein Anleger auch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des künftigen Ereignisses in Betracht zieht (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 55).

    Das entspricht aber dem Zweck der Richtlinie, die Anleger einander gleichzustellen und u.a. vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insiderinformationen zu schützen (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 33).

    Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der hinreichenden Wahrscheinlichkeit in § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG dahin auszulegen, dass er auf künftige Umstände oder Ereignisse abzielt, bei denen eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergibt, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 56).

    Damit wird nicht ausschließlich auf eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung abgestellt, sondern auf Regeln der allgemeinen Erfahrung (EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 44).

    Sofern dieser Zeitpunkt nach weiteren tatrichterlichen Feststellungen zeitlich vorzuverlegen ist, ist allerdings zu berücksichtigen, dass Anleger nicht nur die möglichen Auswirkungen dieses künftigen Ereignisses auf den Emittenten in Betracht ziehen werden, für die der Kursanstieg Indizwirkung hat, sondern bei ihren Anlageentscheidungen auch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ereignisses berücksichtigen werden (vgl. EuGH, ZIP 2012, 1282 Rn. 55).

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Hinsichtlich der ersten Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof in der Geltl-Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11, BKR 2012, 338) festgestellt, dass die Divergenz der deutschen Sprachfassung ("mit hinreichender Wahrscheinlichkeit") gegenüber den anderen Sprachfassungen ("vernünftigerweise") anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung aufzulösen ist.

    Inwieweit die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des künftigen Ereignisses, auf das das bereits eingetretene Ereignis hindeuten kann, bei der Beurteilung der Kursrelevanz des bereits eingetretenen Ereignisses von Bedeutung ist, hat der EuGH in seinem Geltl/Daimler-Urteil (EuGH, Urt. v. 28.6.2012-Rs C-19/11, BKR 2012, 338) nicht ausdrücklich ausgeführt.

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Denn bei einem zeitlich gestreckten Vorgang können nicht nur der am Ende der Entwicklung stehende Umstand oder das Ereignis, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder des Ereignisses verknüpften Zwischenschritte präzise Informationen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 sein (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11, juris Rn. 38).

    Nur für die Information über künftige Ereignisse kommt es auf die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ereignisses an, um sie als präzise Informationen zu qualifizieren (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 55; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 17).

    Betreffend den künftigen Umstand eines Beteiligungsaufbaus auf 75 % und den Abschluss eines Beherrschungsvertrags wird ein verständiger Anleger zudem nach den Regeln der allgemeinen Erfahrung in einer umfassenden Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11, juris Rn. 44, 56) beurteilen, ob eher mit dem Eintreten des künftigen Ereignisses als mit seinem Ausbleiben zu rechnen ist, wobei die Wahrscheinlichkeit nicht zusätzlich hoch sein muss (BGH, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O., juris Rn. 29).

    Insbesondere die maßgeblichen Entscheidungen zur Publizitätspflicht bei zeitlich gestreckten Vorgängen (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11, juris; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, juris) sind erst deutlich nach dem hier infrage stehenden Zeitraum ergangen.

    Die von der Musterklägerin in Bezug genommene Entscheidung des EuGH in Sachen Geltl/Daimler (Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11, juris) behandelt nur die Frage, wann eine - beim zuständigen Organ vorhandene - Information hinreichend präzise war, um eine Publizitätspflicht zu begründen.

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Insbesondere stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der in Sachen Geltl/Daimler AG vom Europäischen Gerichtshof und nachfolgend vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, wonach ein Zwischenschritt dann eine Insiderinformation im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG aF über einen künftigen Umstand sein kann, wenn nach den Regeln der allgemeinen Erfahrung eher mit dem Eintritt des künftigen Umstands als mit seinem Ausbleiben zu rechnen ist (BGH Beschluss vom 23.4.2013 - II ZB 7/09 - NJW 2013, 2114 in Anknüpfung an EuGH NJW 2012, 2787), in Ansehung sämtlicher in Streit stehender Umstände.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-628/13

    Lafonta

    Hierzu ist festzustellen, dass die Leitlinien rechtlich nicht verbindlich sind, nicht angeführt werden können, um von den Bestimmungen der Richtlinien 2003/6 und 2003/124 abzuweichen, und überdies vor den Urteilen Spector Photo Group und Van Raemdonck (C-45/08, EU:C:2009:806) und Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397) veröffentlicht wurden.

    5 - Vgl. Urteil Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 - Vgl. in diesem Sinne auch das Urteil Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397, Rn. 34).

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Spector Photo Group und Van Raemdonck (C-45/08, EU:C:2009:806, Rn. 52) und Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397, Rn. 25).

    14 - Vgl. Urteil Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397, Rn. 52).

    15 - Die erste Voraussetzung ist vom Gerichtshof im Urteil Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397) ausgelegt worden und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens.

    16 - Der Gerichtshof hat in Rn. 48 des Urteils Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397) den Begriff "Konkretheit" verwendet.

    22 - Vgl. entsprechend Urteil Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397, Rn. 46).

    25 - Vgl. entsprechend Urteil Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397, Rn. 47).

    In diesem Erwägungsgrund heißt es weiter: "Eine solche Prüfung sollte auch die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument oder unter den gegebenen Umständen damit verbundene derivative Finanzinstrument beeinflussen dürften." Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 55 des Urteils Geltl (C-19/11, EU:C:2012:397).

  • EuGH, 11.03.2015 - C-628/13

    Um Insider-Geschäfte zu verhindern, muss eine Information offengelegt werden,

    21 Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2003/6, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 12 ergibt, die Integrität der Finanzmärkte der Europäischen Union sicherstellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte stärken soll, ein Vertrauen, das insbesondere darauf beruht, dass die Anleger einander gleichgestellt sind und vor der unrechtmäßigen Verwendung von Insider-Informationen geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Spector Photo Group und Van Raemdonck, C - 45/08, EU:C:2009:806, BB 2010, 329 m. BB-Komm. Voß, EWS 2010, 99, RIW 2010, 152, Rn. 47, IMC Securities, C - 445/09, EU:C:2011:459, RdF-Entscheidungsreport Teuber, RdF 2012, 201, Rn. 27, und Geltl, C - 19/11, EU:C:2012:397, BB 2012, 1817 m. BB-Komm. Kocher/Widder, EWS 2012, 297, RIW 2012, 557, Rn. 33).

    Viertens wäre sie, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (Urteil Geltl, EU:C:2012:397, Rn. 25).

    28 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die damit in Art. 1 der Richtlinie 2003/124 erläuterten beiden wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Begriffs "Insider-Information" voneinander unabhängig sind und Mindestvoraussetzungen darstellen, von denen jede erfüllt sein muss, damit eine Information als "Insider-Information" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Geltl, EU:C:2012:397, Rn. 52 und 53).

  • OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA

    Die Prüfung soll nach dem zur Auslegung heranzuziehenden ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformation und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11 - ["Geltl"], NJW 2012, 2787 [2789 f. Rn. 55]) anhand der ex ante vorliegenden Informationen erfolgen und soll die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument beeinflussen (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2117 Rn. 22]).

    Ein verständiger Anleger wird bei Vorliegen einer präzisen Information über einen eingetretenen Umstand, der auf ein zukünftiges Ereignis hinweist, zwar den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Ereignis in Betracht ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2117 Rn. 25]; EuGH Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11 - ["Geltl"], NJW 2012, 2787 [2789 f. Rn. 55]).

  • OLG Stuttgart, 26.03.2015 - 2 U 102/14

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien: Gesamtabwägung im

    Das Fehlen einer Veröffentlichungspflicht des Gegenstandes einer Täuschungshandlung führe nicht zu einer geringeren Relevanz der Täuschung für die Anlageentscheidung (zur Grenze der Veröffentlichungspflicht EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - Rs. C-19/11 [Geld]; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 [Geld]).
  • EuGH, 15.03.2022 - C-302/20

    Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende

    Würde angenommen, dass eine Information bereits deshalb nicht als "Insiderinformation" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6 anzusehen ist, weil sie die Veröffentlichung eines Gerüchts betrifft, fielen eine Reihe von Informationen, die sich auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente auswirken können, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie und könnten daher von Finanzmarktteilnehmern, die sie besitzen, zum Nachteil derjenigen genutzt werden, die diese Informationen nicht kennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Geltl, C-19/11, EU:C:2012:397, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Stuttgart, 18.08.2014 - 1 Ws 68/14

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Marktmanipulation gegen Vorstandsmitglieder

    Für die gleichlautende Formulierung in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 hat der Europäische Gerichtshof in einer Vorabentscheidung entschieden, dass ein Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit der in Rede stehenden Umstände nicht erforderlich sei, sondern dass sie dann hinreichend wahrscheinlich seien, wenn eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergebe, dass tatsächlich erwartet werden könne, dass sie in Zukunft existierten oder einträten (Urteil vom 28.06.2012 - C-19/11, NJW 2012, 2787, Rn. 49 bei Juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-302/20

    Autorité des marchés financiers - Vorabentscheidungsverfahren - Binnenmarkt für

  • EuGH, 30.05.2013 - C-604/11

    Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos - Richtlinie 2004/39/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19

    Consob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Charta der Grundrechte der Europäischen Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-364/11

    Abed El Karem El Kott u.a. - Richtlinie 2004/83/EG - Voraussetzungen, die

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