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   EuGH, 28.06.2012 - C-192/12 PPU   

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EuGH, 28.06.2012 - C-192/12 PPU (https://dejure.org/2012,14528)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2012 - C-192/12 PPU (https://dejure.org/2012,14528)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - C-192/12 PPU (https://dejure.org/2012,14528)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    West

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Art. 28 - Weitere Übergabe ...

  • EU-Kommission

    West

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    West

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein oikeus - Auslegung von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-192/12
    Ähnlich wie der in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellte Grundsatz der Spezialität, nach dem eine Person, die übergeben wurde, wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, nicht verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden darf (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8983, Randnr. 43), verleiht der in Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses niedergelegte Grundsatz der gesuchten Person das Recht, wegen einer vor ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat begangenen Straftat nicht an einen anderen Mitgliedstaat als den Vollstreckungsmitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe übergeben zu werden.

    Bei der Prüfung der Tragweite von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses und speziell des Begriffs "Vollstreckungsmitgliedstaat" in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens sind der Wortlaut dieser Bestimmung und das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Leymann und Pustovarov, Randnr. 46).

    51, 55 und 76, sowie Leymann und Pustovarov, Randnr. 42).

    Er soll damit zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beitragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil Leymann und Pustovarov, Randnrn. 48 und 50).

    Auch die Zustimmung zu einer weiteren Übergabe kann nach Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses nur in diesen Fällen abgelehnt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Leymann und Pustovarov, Randnrn. 49 und 51, Wolzenburg, Randnr. 57, sowie Mantello, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-192/12
    31 und 43, vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Randnr. 56, und vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Randnr. 35).

    Auch die Zustimmung zu einer weiteren Übergabe kann nach Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses nur in diesen Fällen abgelehnt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Leymann und Pustovarov, Randnrn. 49 und 51, Wolzenburg, Randnr. 57, sowie Mantello, Randnrn.

    Mit der Begrenzung der Fälle, in denen die vollstreckenden Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die in aufeinanderfolgende Übergaben derselben Person involviert sind, ihre Zustimmung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern können, trägt eine solche Auslegung nur dazu bei, die Übergabe gesuchter Personen gemäß dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als der mit diesem Rahmenbeschluss eingeführten Grundregel zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolzenburg, Randnrn.

    Mit diesen Bestimmungen soll die vollstreckende Justizbehörde insbesondere in die Lage versetzt werden, der Frage besondere Bedeutung beizumessen, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können (vgl. Urteile Koz?‚owski, Randnr. 45, Wolzenburg, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-192/12
    Außerdem soll der Rahmenbeschluss, wie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 hervorgeht, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe von verurteilten oder verdächtigen Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung ersetzen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht (vgl. Urteile Advocaten voor de Wereld, Randnr. 28, vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnrn.

    Mit diesen Bestimmungen soll die vollstreckende Justizbehörde insbesondere in die Lage versetzt werden, der Frage besondere Bedeutung beizumessen, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können (vgl. Urteile Koz?‚owski, Randnr. 45, Wolzenburg, Randnrn.

    Die gesuchte Person könnte sich daher vorübergehend im Hoheitsgebiet des ersten Vollstreckungsmitgliedstaats befinden, ohne dass an diesen eine signifikante Bindung bestünde, die einen gewissen Grad an Integration in die Gesellschaft dieses Staates erkennen ließe (vgl. Urteil Koz?‚owski, Randnrn.

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-192/12
    Was zweitens den mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Zweck angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss insbesondere darauf gerichtet ist, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 31, vom 12. August 2008, Santesteban Goicoechea, C-296/08 PPU, Slg. 2008, I-6307, Randnrn.

    Außerdem soll der Rahmenbeschluss, wie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 hervorgeht, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe von verurteilten oder verdächtigen Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung ersetzen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht (vgl. Urteile Advocaten voor de Wereld, Randnr. 28, vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnrn.

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-192/12
    31 und 43, vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Randnr. 56, und vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Slg. 2010, I-11477, Randnr. 35).

    Auch die Zustimmung zu einer weiteren Übergabe kann nach Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses nur in diesen Fällen abgelehnt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Leymann und Pustovarov, Randnrn. 49 und 51, Wolzenburg, Randnr. 57, sowie Mantello, Randnrn.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-192/12
    Wie sich aus Randnr. 55 des vorliegenden Urteils ergibt, haben die Mitgliedstaaten nach dem System des Rahmenbeschlusses, wie es insbesondere dessen Art. 3 bis 5 zu entnehmen ist, die Möglichkeit, den zuständigen Justizbehörden unter bestimmten Umständen zu gestatten, die Durchführung einer Übergabe zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, Slg. 2010, I-10341, Randnrn.
  • EuGH, 12.08.2008 - C-296/08

    Santesteban Goicoechea - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 28.06.2012 - C-192/12
    Was zweitens den mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Zweck angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss insbesondere darauf gerichtet ist, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 31, vom 12. August 2008, Santesteban Goicoechea, C-296/08 PPU, Slg. 2008, I-6307, Randnrn.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2020 - C-195/20

    Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Principe de spécialité) - Vorlage zur

    Sie betrifft nämlich, wie der Gerichtshof im Urteil West(12) ausgeführt hat, die stillschweigende Zustimmung des Betroffenen dazu, der Gerichtsbarkeit des Ausstellungsmitgliedstaats unterworfen zu werden, also des Staates, der ihn wegen der im Europäischen Haftbefehl genannten Straftaten verfolgt und gegebenenfalls verurteilt hat.

    Erstens hat der Gerichtshof im Urteil West zwar entschieden, dass die weitere Übergabe einer Person gemäß Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 grundsätzlich von der Zustimmung des Mitgliedstaats abhängt, der den Europäischen Haftbefehl vollstreckt hat, aufgrund dessen die betreffende Person übergeben wurde(20).

    Anders als die vorliegende Rechtssache betraf die Rechtssache, in der das Urteil West ergangen ist, nämlich die erzwungene Ausreise einer Person - die, weil für sie mehrere Europäische Haftbefehle vorlagen, nacheinander mehreren Mitgliedstaaten übergeben worden war - aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats.

    Die Situation würde dann und nur dann der Situation in der Rechtssache, in der das Urteil West(21) ergangen ist, entsprechen, wenn die Behörden, die den ersten Haftbefehl ausgestellt hatten (die deutschen Behörden), über die zweite Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat entschieden hätten, ohne dass der Betroffene zwischenzeitlich aus freien Stücken und von sich aus das deutsche Hoheitsgebiet verlassen hätte.

    6 Dies ist allerdings nicht auf die abweichende, nicht durch Art. 27, sondern durch Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geregelte Situation (weitere Übergaben) übertragbar, wie sich insbesondere aus der Auslegung dieses Artikels im Urteil vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 80), ergibt.

    12 Urteil vom 28. Juni 2012 (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 78); dort hat der Gerichtshof die entsprechende Bestimmung in dem weitere Übergaben betreffenden Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausgelegt.

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 42), vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 56), und vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 38).

    18 Urteil vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 77).

    20 Urteil vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 80).

    21 Urteil vom 28. Juni 2012 (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15

    Lanigan

    4 - Vgl. Urteile Santesteban Goicoechea (C-296/08 PPU, EU:C:2008:457), Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669), West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404) sowie F. (C-168/13 PPU, EU:C.2013:358).

    Zu Rechtssachen, die dem Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen worden sind, vgl. Urteile Santesteban Goicoechea (C-296/08 PPU, EU:C:2008:457), Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669), West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404) und F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358).

    25 - Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Advocaten voor de Wereld (C-303/05, EU:C:2006:552), Stellungnahme von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Koz?‚owski (C-66/08, EU:C:2008:253) sowie seine Schlussanträge in den Rechtssachen Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:183), Mantello (C-261/09, EU:C:2010:501) und Melloni (C-399/11, EU:C:2012:600), Stellungnahme von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Santesteban Goicoechea (C-296/08 PPU, EU:C:2008:455), Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151), Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Radu (C-396/11, EU:C:2012:648) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache B. (C-306/09, EU:C:2010:404) und meine Stellungnahme in der Rechtssache West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:322).

    29 - Vgl. u. a. Urteile West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 53), Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37), Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34) und F. (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35).

    30 - Zur Bedeutung dieses gegenseitigen Vertrauens für die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 vgl. Urteil West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 62 bis 77) und - allgemeiner - für die Auslegung der im Rahmen der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlassenen Rechtsakte Urteil N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 83), für das gemeinsame europäische Asylsystem Urteil Health Service Executive (C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 102 und 103) und für die Zusammenarbeit im zivilen Bereich Urteil C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 66).

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 21.04.2020 - 6 StR 41/20

    Antrag auf Eilvorabentscheidungsverfahren (Spezialitätsvorbehalt; Europäischer

    Auch die Auslegung im Lichte des mit dem Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl verfolgten Zieles (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-192/12 PPU, West, Rn. 49) gebietet keine wortlautergänzende Erweiterung der Norm um jenes Merkmal.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-404/15

    Caldararu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    In seinem Urteil West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404) hat der Gerichtshof, wiederum zur Erleichterung der Übergabe und zur Stärkung des Systems des Europäischen Haftbefehls, im Kontext aufeinanderfolgender Übergaben derselben Person entschieden, dass sich der Begriff "Vollstreckungsmitgliedstaat" ausschließlich auf den Mitgliedstaat bezieht, der die letzte Übergabe vorgenommen hat, um die Fälle zu begrenzen, in denen die nationalen Justizbehörden ihre Zustimmung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern können(33).

    25 - Urteil West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 - Urteile Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59) und West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 62).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-195/20

    Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster

    Zu Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Artikel und Art. 28 des Rahmenbeschlusses zwar den Mitgliedstaaten gewisse, genau bestimmte Befugnisse bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einräumen, aber, da sie Ausnahmeregelungen zu dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufstellen, nicht in einer Weise ausgelegt werden können, die dazu führte, dass das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel vereitelt würde, das darin besteht, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 77).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 41/20

    Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen schwerer Vergewaltigung einer

    Sie dürfen insbesondere nicht in einer Weise interpretiert werden, die zu einer Vereitelung des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels führen würde, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen, um einen unionsweiten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2020, C-195/20 PPU Rn. 35; vom 28. Juni 2012 - C-192/12 PPU, West, Rn. 53).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auch die Zustimmung zu einer weiteren Übergabe kann nach Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses nur in diesen Fällen abgelehnt werden (vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), und nur in den genannten Fällen kann es gerechtfertigt sein, die Zustimmung zu einer Ausweitung des Europäischen Haftbefehls auf eine andere vor der Übergabe der betroffenen Person begangene strafbare Handlung als die, die gemäß Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses der Grund für diese Übergabe war, zu verweigern.
  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Fest steht nämlich, dass durch den Rahmenbeschluss ein vereinfachtes und wirksameres System der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, zwischen den Justizbehörden geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 53, und vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 40), das, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses hervorgeht, die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken ermöglicht, die den vor seinem Erlass bestehenden Auslieferungsverfahren innewohnten (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2012 - C-399/11

    Nach Auffassung des Generalanwalts Bot können die Justizbehörden, die einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • LG Kiel, 13.03.2019 - 10 StVK 16/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15

    Poplawski

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EGMR, 25.06.2019 - 5380/12

    WEST v. HUNGARY

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